Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz voraus. Fehlt ein solcher Zusammenhang, kommt ein Abzug in Betracht, wenn die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der unternehmerischen Tätigkeit haben. Im Streitfall hatte eine GmbH einen langfristigen Betreibervertrag geschlossen und Planung sowie Entwicklung des Projektes vorfinanzieren müssen. Nach der Kündigung durch den Auftraggeber verklagte sie diesen erfolgreich auf Schadensersatz. Den Vorsteuerabzug aus den hierfür bezogenen Beratungsleistungen versagte das Finanzamt.
Der BFH urteilte jedoch im Sinne der Steuerpflichtigen (Urteil vom 07.05.2026, V R 15/24). Wer eine Leistung bezieht, um eine Forderung durchzusetzen, die ihren Entstehungsgrund in einer unternehmerischen Tätigkeit hat, ist aus dieser Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit lediglich beabsichtigt, aber nie ausgeübt wurde. Tragend ist dabei zunächst der Neutralitätsgrundsatz, aus dem folgt, dass nicht willkürlich zwischen Ausgaben vor Aufnahme der Tätigkeit, während dieser Tätigkeit und zum Zweck ihrer Beendigung unterschieden werden darf. Denn die Vorbereitungshandlung zur Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist bereits unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG. Auch ein etwaig daneben bestehender Zusammenhang zu einem nicht steuerbaren Vorgang steht dem Abzug dabei nicht entgegen.
Relevant ist die Entscheidung vor allem in Branchen mit langen Vorlaufphasen und hohen Vorlaufkosten, in denen das Risiko besteht, dass ein Projekt – etwa an ausbleibenden Genehmigungen oder an einer vorzeitigen Vertragskündigung – scheitert, bevor es zu Umsätzen kommt. Die Entscheidung bestätigt, dass es für den Vorsteuerabzug entscheidend auf den Entstehungsgrund der geltend gemachten Forderung ankommt. Unternehmen sollten den Zusammenhang zwischen Beratungsaufwand und ursprünglich geplanter Tätigkeit daher sorgfältig dokumentieren und prüfen, ob in offenen Fällen ein bislang versagter Vorsteuerabzug noch geltend gemacht werden kann.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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