Im konkreten Fall begehrte eine Zeitarbeitsvermittlung den Vorsteuerabzug für die Kantinennutzung ihrer Zeitarbeitskräfte beim Entleiher. Aufgrund einer Verpflichtung gegenüber seinem Betriebsrat vereinbarte der Verleiher im Vorgriff auf gesetzliche Regelungen zum im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung geltenden Gleichstellungsgrundsatz (vgl. § 8 AÜG) mit dem Entleiher 2010 die verbilligte Mitnutzung der Kantine, wie sie auch der Stammbelegschaft des Entleihers zugutekam. Dafür stellte der Entleiher dem Verleiher eine Kostenpauschale nebst gesondertem Umsatzsteuerausweis in Rechnung. Die Zeitarbeitsvermittlung (Verleiher) wiederum berechnete dem Entleiher für diese Kostenübernahme ein erhöhtes (Überlassungs-)Entgelt (ebenfalls mit gesondertem Umsatzsteuerausweis). Damit trug der Entleiher wirtschaftlich die Kosten der Kantinennutzung.
Der BFH verneinte insoweit einen Leistungsaustausch zwischen Entleiher und Verleiher und versagte mangels Erbringung einer Leistung den vom Verleiher geltend gemachten Vorsteuerabzug. Nach Ansicht des BFH wurde die Zeitarbeitsvermittlung (Verleiher) durch die Hin- und Zurückberechnung lediglich in die konzerninterne Kostenverrechnung des Entleihers mit einbezogen. Mit derselben Begründung beurteile der BFH auch die Rechnung des Verleihers an den Entleiher. Auch hier sah er mangels Leistungserbringung keine Umsatzsteuer, die auf eine erbrachte Leistung geschuldet wird. Für die auf der Rückberechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer hafte der Verleiher damit nach § 14c Abs. 2 UStG (BFH-Urteil vom 16.04.2026, V R 1/25).
Ebenfalls verneinte der BFH einen Leistungsaustausch der Zeitarbeitsvermittlung (Verleiher) gegenüber ihren Mitarbeitern. Eine Leistungserbringung sah der BFH hinsichtlich der vergünstigen Kantinennutzung nur zwischen dem Entleiher und den Arbeitnehmern des Verleihers (Leiharbeitnehmern).
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