Länder vermeiden Fundamentalkritik zum Steuerfortentwicklungsgesetz

Der Bundesrat sieht in seiner Stellungnahme vom 27.09.2024 insbesondere die Auswirkungen des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) auf die kommunalen Finanzen kritisch. Die Länder verzichten aber darauf, umfangreiche Streichungen im Gesetzentwurf ausdrücklich zu fordern. 

Der am 24.07.2024 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf des SteFeG (vgl. EY-Steuernachricht v. 25.07.2024) enthält zahlreiche Entlastungsmaßnahmen, darunter insbesondere der Ausgleich der kalten Progression im Einkommensteuertarif für die VZ 2025 und 2026 und bilanzsteuerrechtliche Maßnahmen. Hinzu sollen nach den Plänen der Bundesregierung neue steuerliche Anreize für die Elektromobilität kommen (vgl. EY-Steuernachricht v. 05.09.2024). Insgesamt ergeben sich daraus Steuerentlastungen (bzw. mit Blick auf die kalte Progression der Verzicht auf inflationsbedingte Mehreinnahmen) i.H.v. über 20 Mrd. Euro.

Aus der am 27.09.2024 vom Bundesrat beschlossenen Stellungnahme zum SteFeG geht hervor, dass die Länder Entlastungen in dieser Höhe insbesondere mit Blick auf die kommunalen Finanzen kritisch sehen. Stattdessen halten sie es „für geboten, die Notwendigkeit, Finanzierbarkeit und Zielgerichtetheit der Regelungen des SteFeG zu überprüfen und diese gegebenenfalls anzupassen“. Der Bundesrat verzichtet aber darauf, eine Reihe von konkreten Forderungen zum Verzicht auf etliche der im SteFeG vorgesehenen Maßnahmen in seine Stellungnahme aufzunehmen. Dagegen hatten die Ausschüsse des Bundesrats in ihrer Beschlussempfehlung u.a. nahegelegt, explizit einen Verzicht auf die Ausweitung des sog. Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG-E), die Anhebung der Höchstbemessungsgrundlage der Forschungszulage auf 12 Mio. Euro und die Verschiebung der Tarifeckwerte der Einkommensteuer und Anhebung des Kindergelds für den VZ 2026 zu fordern. 

In Bezug auf die GWG-Grenze und die (nochmalige) Anhebung der handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten wünscht sich der Bundesrat dagegen sogar eine weitergehende Erhöhung. So sollen nach seiner Ansicht die GWG-Grenze auf 1.000 Euro und die Wertgrenzen für die handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten auf 1 Mio. Euro (Umsatzgrenze) bzw. 100.000 Euro (Gewinngrenze) angehoben werden. Daneben schlagen die Länder vor, die mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz bis Ende 2026 eingeführte Weitergeltung bestimmter Grunderwerbsteuer-Vergünstigungen für Personengesellschaften (vgl. § 24 GrEStG) zu entfristen. Auf eine kritische Aussage zur mit dem SteFeG vorgesehenen Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen verzichten die Länder dagegen – anders als noch vom Wirtschaftsausschuss des Bundesrats vorgeschlagen.

Wie beim JStG 2024 findet auch zum SteFeG am 07.10.2024 im Bundestag eine Sachverständigenanhörung statt, der am 18.10.2024 der Gesetzesbeschluss im Bundestag folgen soll. Bis dahin muss sich die Koalition im Bund entscheiden, an welchen Stellen sie den Forderungen der Bundesratsstellungnahme entgegenkommen will. Laut Plan wird sich anschließend am 22.11.2024 im Bundesrat entscheiden, ob die Länder dem SteFeG in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung zustimmen oder ob ggf. ein Vermittlungsverfahren nötig wird.