Auf Rechtsprechung des EuGH hin weicht das BMF die Nachweiserfordernisse bei Ausfuhren auf. Dadurch kann die umsatzsteuerliche Steuerbefreiung auch ohne die grundsätzlich verlangten Ausfuhrnachweise nachweisbar sein. Allerdings nicht grundsätzlich und auch nicht ohne Weiteres.
Grundsätzlich sieht das harmonisierte Mehrwertsteuersystem in der Europäischen Union vor, dass Ausfuhren ins Drittland umsatzsteuerbefreit sind. Insbesondere die deutsche Finanzverwaltung stellt dafür jedoch hohe formelle Anforderungen. Der EuGH hat jedoch dahingehend schon mehrfach geurteilt, dass aufgrund des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen zu gewähren ist, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Diese Rechtsauffassung übernimmt das BMF mit Schreiben vom 01.07.2025 in Abschnitt 6.6 seines Umsatzsteueranwendungserlasses. In bestimmten Fällen ist ein Ausfuhrnachweis auch ohne eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege anzuerkennen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit zum einen anhand objektiver Kriterien nachgewiesen werden können und zum anderen zweifelsfrei feststehen. Als anderweitige Nachweise kommen beispielsweise Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland in Betracht, die letztlich die Ausfuhr belegen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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