Das BMF veröffentlicht neue Schreiben zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften und zur Behandlung von Cum-Cum-Transaktionen. Die neuen Schreiben ersetzen die zu den Themen ergangenen alten Schreiben aus den Jahren 2016 und 2017.
Schon mit dem Schreiben vom 11.11.2016 bezog das BMF Stellung zur wirtschaftlichen Zurechnung von Anteilen im Rahmen vom Wertpapierleihen. Dieses Schreiben wurde nun aktualisiert und um gewisse Eckpunkte erweitert. Nach den Aussagen des BMF-Schreibens soll Folgendes gelten: Im Grundsatz sind dem Darlehensnehmer bei einer Wertpapierleihe als zivilrechtlichem Eigentümer die im Rahmen des Darlehens übereigneten Wertpapiere auch wirtschaftlich zuzurechnen (§ 39 Absatz 1 AO, Grundfall). Der Darlehensnehmer kann regelmäßig den Darlehensgeber von allen Rechten für die Dauer der Überlassung ausschließen.
Allerdings sieht das neue BMF-Schreiben vom 09.07.2021 hier einen Ausnahmefall vor. Das zivilrechtliche Eigentum kann im Rahmen einer Gesamtschau zwar nach dem zivilrechtlichen Vertrag übergangen sein, für steuerliche Zwecke kann aber das wirtschaftliche Eigentum, und damit die steuerliche Zurechnung, beim Darlehensgeber verbleiben. Dafür spreche u.a. eine kurzfristige Überlassung der Wertpapiere über den Dividendenstichtag hinaus oder eine in der Gesamtschau rein formale Eigentümerposition des Darlehensnehmers. Ein kurzer Zeitraum in diesem Sinne sei eine Zeit von weniger als 45 Tage. In die Gesamtschau können im Einzelfall auch folgende Gesichtspunkte einfließen: Bemessung des Gesamtentgelts, keine Liquiditätsvorteile beim Darlehensnehmer aus der Dividendenzahlung, keine Ausübung von Stimmrechten und eine insgesamt schwache Rechtsposition des Darlehensnehmers. Des Weiteren wurden in das BMF-Schreiben weitere BFH-Urteile zum Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO eingearbeitet. Bei einem Gestaltungsmissbrauch können die Anteile dem Darlehensnehmer nach Auffassung des BMF nicht zugerechnet werden.
Ebenfalls mit Schreiben vom 09.07.2021 nimmt das BMF erneut Stellung zur Behandlung von Cum-Cum-Transaktionen. Es aktualisiert damit ein Schreiben vom 17.07.2017. In dem neuen Schreiben werden ähnliche Änderungen wie auch im Zusammenhang mit dem aktualisierten BMF-Schreiben zu den Wertpapiergeschäften (s.o.) eingeführt. Nach Auffassung des BMF stehe der Begriff Cum/Cum-Transaktion „im Wortsinn für eine Aktientransaktion, bei der das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft „mit Dividendenberechtigung“ vereinbart wird und die anschließende Lieferung der Aktien (dingliches Verfügungsgeschäft) ebenfalls „mit Dividendenberechtigung“ erfolgt“. Bei diesen Transaktionen gehe das wirtschaftliche Eigentum nicht auf den Erwerber über, da dieser gegen jegliche Arten von Kursrisiken abgesichert ist. Diese Absicherung erfolge z.B. durch Vereinbarung eines fixen Aktienpreises vor Übertragung. Ein Indiz für das Vorliegen eines Cum-Cum-Geschäftes sei hier eine kurze Haltedauer der Aktien. Für die Ermittlung der Definitivbelastung von Dividendenausschüttungen mit Kapitalertragsteuer im Rahmen von Cum-Cum-Transaktionen sei dann ein fiktiver, wirtschaftlich angemessener Sachverhalt zugrunde zu legen. Insbesondere würden dann die steuerlichen Folgen zugrunde gelegt werden, die mit der Gestaltung umgangen werden sollten.
Beide BMF-Schreiben sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Der Volltext des Schreibens zu den Wertpapiergeschäften steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
Der Volltext des Schreibens zu Cum-Cum-Transaktionen steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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