Neue Formulare bei der Umsatzsteuer: Nachweise für Ausland, Bau und Energie

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Viele Pflichten mit neuen Formularen: Mit mehreren Schreiben aktualisiert das BMF umsatzsteuerliche Nachweis‑Vordrucke. Die Neuerungen betreffen insbesondere Unternehmen mit grenzüberschreitenden Sachverhalten sowie Leistungsempfänger im Reverse‑Charge‑Verfahren. 

Das zuständige Finanzamt stellt auf Antrag Unternehmern mit Sitz in Deutschland Bescheinigungen über ihre Unternehmereigenschaft oder umsatzsteuerliche Erfassung aus, sofern diese für die Vorsteuervergütung in einem Drittstaat oder für eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland benötigt werden. Die Bescheinigungen werden auch für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen ausgestellt. Mit Schreiben vom 23.04.2026 wurde das Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger neu gefasst. Das neue Vordruckmuster USt 1 TN finden Sie hier.

Eine weitere Bekanntmachung betrifft die Vordrucke zur Bescheinigung für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau‑ und/oder Gebäudereinigungsleistungen (BMF-Schreiben vom 10.04.2026). Bei im Inland erbrachten Bau‑ und/oder Gebäudereinigungsleistungen geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, sofern dieser nachhaltig entsprechenden Leistungen erbringt. Der hierfür erforderliche Nachweis erfolgt durch eine im Leistungszeitpunkt gültige Bescheinigung des Finanzamts, für die das neue Vordruckmuster USt 1 TG eingeführt wurde.
Das neue Vordruckmuster finden Sie hier.

Ist für den Leistungsempfänger im Einzelfall unklar, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist, schuldet er die Umsatzsteuer nur dann nicht, wenn ihm eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorliegt. Diese Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG hat der leistende Unternehmer bei seinem Finanzamt zu beantragen und dabei gegebenenfalls seine Ansässigkeit im Inland darzulegen. Hierfür wurde das neue Vordruckmuster USt 1 TS zur Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 UStG bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 10.04.2026). Das neue Vordruckmuster finden Sie hier.

Weiterhin neu gefasst wurden die Vordrucke zum Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität (BMF-Schreiben vom 09.04.2026). Das BMF-Schreiben sowie das neue Vordruckmuster USt 1 TH finden Sie hier.

Für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikationsleistungen wurden die entsprechenden Nachweisvordrucke ebenfalls aktualisiert (BMF-Schreiben vom 10.04.2026). Das BMF-Schreiben vom 10.04.2026 und die neuen Vordruckmuster USt 1 TQ finden Sie hier.



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