Der BFH stellt klar, dass Entlastungsanträge in Strom- und Energiesteuer, die zwar bei einem Hauptzollamt – jedoch nicht dem zuständigen Hauptzollamt – eingehen, nicht ordnungsgemäß gestellt sind. Gehen sie daraufhin nachträglich, nach Ablauf der Antragsfrist, beim zuständigen Hauptzollamt ein, ist der Antrag verfristet.
Im konkreten Fall stellte die Klägerin und Rechtsnachfolgerin einer Betriebsstätte Steuerentlastungsanträge gemäß §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes sowie §§ 54 und 55 des Energiesteuergesetzes für ihre neue Betriebsstätte bei dem bislang für diese zuständigen Hauptzollamt anstatt beim nunmehr zuständigen Hauptzollamt an ihrem satzungsmäßigen Sitz. Nach einer Zuständigkeitsprüfung wurden die Anträge daher an das nunmehr zuständige Hauptzollamt übermittelt. Diese gingen dort nach Ablauf der Festsetzungsverjährung zu. Daher wurde die Steuerentlastung für die neue Betriebsstätte versagt.
Mit Urteil vom 19.12.2024 (VII R 23/22) bestätigte der BFH die Entscheidung des FG, dass die Klägerin nicht fristgerecht Entlastungsanträge für ihre neue Betriebsstätte beim zuständigen Hauptzollamt gestellt und daher keinen Anspruch auf die beantragten Entlastungen von der Strom- und Energiesteuer habe.
Örtlich zuständig war gemäß § 1 Satz 1 StromStV bzw. § 1a Satz 1 EnergieStV (als leges speciales gegenüber §§ 18 ff. AO) das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus das in den Entlastungsnormen nach §§ 9a, 9b und 10 StromStG bzw. nach §§ 54 und 55 EnergieStG genannte Unternehmen des Produzierenden Gewerbes betrieben wurde. Nach der Legaldefinition für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in § 2 Nr. 4 i.V.m. Nr. 3 StromStG ist dabei auf die kleinste rechtlich selbstständige Einheit abzustellen. Betrieben wird ein Unternehmen grundsätzlich an seinem satzungsmäßigen Sitz. Die Anwendung der Zuständigkeitsregelung des § 26 AO zum Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde, wenn die bislang zuständige Finanzbehörde bereits mit der Bearbeitung des konkreten Verwaltungsverfahrens begonnen hat, setzt voraus, dass die bisher zuständige Finanzbehörde mit der Bearbeitung begonnen hat, wozu die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit nicht zählt. Sein Ergebnis sieht der BFH auch im Einklang mit dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, bei Umwandlungen und Umstrukturierungen auch strom- und energiesteuerrechtliche Besonderheiten zu bedenken. Dies kann auch schon bei kleineren Änderungen in der Organisationsstruktur bspw. bei der Einstellung eines neuen Geschäftsführers oder bei Home-Office Regelungen für Geschäftsführer relevant werden.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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