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Die vom BFH vorgenommene weite Auslegung des Abspaltungsbegriffs im Fall eines US-amerikanischen Spin-Offs bei Streubesitzanteilen im Privatvermögen ist laut aktuellem BMF-Schreiben nicht auf Abspaltungen i.S.d. § 15 UmwStG übertragbar.
In einer Reihe im Wesentlichen inhaltsgleicher Urteile vom 01.07.2021 (u.a. VIII R 9/19 und VIII R 15/20) widersprach der BFH den strengeren Voraussetzungen der Finanzverwaltung (vgl. u.a. BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl. I 2016, S. 85, Rz. 115 i.V.m. BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl. I 2011, S. 1314, Rz. 01.36). Nach Auffassung des BFH ist der Begriff der Abspaltung in § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG typusorientiert auszulegen und setzt in Drittstaatenfällen daher keine partielle Gesamtrechtsnachfolge („kraft Gesetzes“) voraus. Dies gilt laut BFH, soweit der ausländische Staat eine solche partielle Gesamtrechtsnachfolge nicht vorsieht und die Vermögensübertragung einerseits und die Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger andererseits in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Im Widerspruch zur Finanzverwaltung verneinte damit der BFH die Besteuerung der im Rahmen eines ausländischen „Spin-Off“ erfolgenden Übertragung von Gesellschaftsanteilen als Kapitalertrag (vgl. Steuernachricht vom 14.10.2021).
Neben der Ankündigung der Veröffentlichung der o.g. Urteile im BStBl. führt das BMF im Schreiben vom 19.05.2022 aus, dass die Urteilsgrundsätze auf Abspaltungen i.S.d. § 15 UmwStG nicht anwendbar sind. Im Rahmen der Prüfung der Vergleichbarkeit des ausländischen Vorgangs mit einer inländischen Umwandlung gelten insoweit weiterhin die Kriterien der Rz. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011. Danach ist für die Abspaltungen i.S.d. § 15 UmwStG ein gesetzlicher Vermögensübergang durch partielle Gesamtrechtsnachfolge erforderlich.