Schlussbilanz bei Umwandlungsvorgängen

Umwandlungsvorgänge werden mit der Eintragung im Handelsregister wirksam, ertragsteuerlich können sie zurückbezogen werden. Die besonderen steuerlichen Vorschriften (u.a. auch hinsichtlich einer Buchwertfortführung) knüpfen an die zivilrechtliche Wirksamkeit an. Der für die Eintragung u.a. erforderlichen Anmeldung zum Register des übertragenden Rechtsträgers muss eine Schlussbilanz beigefügt werden. Laut BGH kann die Bilanz dabei auch nachträglich nach der Anmeldung eingereicht werden, allerdings nur zeitnah. Das gelte unabhängig davon, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war. 

Bei der Anmeldung einer Umwandlung zum Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers muss unter anderem auch die Schlussbilanz eingereicht werden. Das Registergericht darf die Verschmelzung nur eintragen, wenn diese Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist, § 17 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 UmwG. Bisher umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt war, ob diese Schlussbilanz auch nachträglich eingereicht werden kann, und wenn ja, in welchem Zeitraum und ob sie dafür schon erstellt sein muss. Der BGH äußerte sich zu diesen Fragen nun für einen Fall einer Verschmelzung unter Auflösung der Gesellschaft ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf den (bisherigen) Alleingesellschafter (§ 2 Nr. 1, § 120 UmwG). Laut BGH kann die Schlussbilanz grundsätzlich nachgereicht werden. Dies gilt laut BGH unabhängig davon, ob die Schlussbilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war, sofern die Nachreichung zeitnah nach der Anmeldung erfolgt (BGH-Beschluss vom 18.03.2025, II ZB 1/24).

Es entspricht allgemeiner Meinung, dass fehlende Unterlagen (ggf. auf entsprechende Zwischenverfügung des Gerichts) noch nachgereicht werden können. Dies gilt laut BGH auch für die Nachreichung der Schlussbilanz, sofern diese Nachreichung zeitnah nach der Anmeldung erfolgt. Ein zeitnahes Nachreichen sieht der BGH als gegeben an, wenn die durch Zwischenverfügung zum Nachreichen der Unterlagen gesetzte angemessene Frist eingehalten wurde. Die Nachreichungsoption bestehe schließlich unabhängig davon, ob die Schlussbilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war. Für den BGH bezieht sich die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG nur auf den Abstand zwischen dem Stichtag der einzureichenden Bilanz und der Anmeldung der Umwandlung, und nicht auch auf den Abstand zwischen dem Stichtag der Bilanz und ihrer Erstellung oder Einreichung. Eine Möglichkeit zum Missbrauch durch unvollständige Anmeldungen zur Wahrung der Frist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG, sieht der BGH in der zeitnahen Nachreichung nicht. Zum einen sind die elementaren Bestandteile der Umwandlung (im Urteilsfall der Verschmelzungsvertrag, die Verschmelzungsbeschlüsse und die erforderlichen Zustimmungserklärungen) fristgerecht einzureichen und zum anderen ist eine Nachreichung der Schlussbilanz nur innerhalb einer kurzen Frist möglich. 

Im konkreten Fall betrug die durch Zwischenverfügung für die Nachreichung festgesetzte Frist einen Monat, die der BGH als angemessen ansah. Diese (auch nicht verlängerte) Frist wurde jedoch überschritten. Damit sah der BGH die grundsätzlich mögliche Nachreichung der Schlussbilanz als nicht mehr zeitnah an. Im Ergebnis wies der BGH die Rechtsbeschwerde zurück, weil das Registergericht aufgrund der verfristeten Nachreichung der Schlussbilanz die Eintragung der Verschmelzung zu Recht abgelehnt hat.

Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BGH zur Verfügung.

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