Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau: Neues Anwendungsschreiben

Das BMF äußert sich mit Schreiben vom 21.05.2025 zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG. Darin nimmt die Finanzverwaltung unter anderem zu den Gesetzesänderungen aus dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Wachstumschancengesetz Stellung. 

In der Aktualisierung des bisherigen Schreibens berücksichtigt die Finanzverwaltung insbesondere die mit dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Wachstumschancengesetz in § 7b EStG vorgenommenen Änderungen. Dazu gehören u.a. der verlängerte Anwendungszeitraum, die erhöhte Baukostenobergrenze und maximale Bemessungsgrundlage sowie die geänderten Nachhaltigkeitserfordernisse.

Neben den bisher begünstigten Gebäuden und Wohneinheiten, erweitert das BMF den Anwendungsbereich grundsätzlich auf für in sich abgeschlossene Wohneinheiten mit separat vermieteten Wohnräumen (Teile der Wohneinheit) und einer in die jeweilige Wohneinheit integrierten Gemeinschaftsküche in einem Seniorenheim oder einer Unterkunft für betreutes Wohnen (vgl. Rn. 22).

Weiter wurde die Möglichkeit der Kombination der Sonderabschreibung nach § 7b EStG mit der dem § 7 Abs. 5a EStG (Abschreibungen für Wohngebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Staat belegen sind) explizit in das Schreiben aufgenommen (vgl. Rn. 18 und 65).

Gleichzeitig konkretisiert die Finanzverwaltung, die Fälle, in denen eine unentgeltliche Übertragung innerhalb des zehnjährigen Nutzungszeitraumes zu einer Rückgängigmachung der Sonderabschreibung nach § 7b EStG führt. Während die unentgeltliche Übertragung im Wege der Erbfolge begünstigt ist, fingiert das BMF bei einem Tausch und bei einer verdeckten Einlage in eine Körperschaft einen Veräußerungsvorgang (vgl. Rn. 76).

Das neue BMF-Schreiben vom 21.05.2025 ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es ersetzt die BMF-Schreiben vom 07.07.2020, vom 21.09.2021 sowie vom 29.05.2024. 

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.