Steuerliches Investitionssofortprogramm mit „Investitions-Booster“

Der Referentenentwurf des mit Spannung erwarteten ersten Steuergesetzes der Koalition enthält wesentliche im Koalitionsvertrag angekündigte Reformmaßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung. Highlights sind die geplante befristete Wiedereinführung der degressiven AfA und die Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028. Darüber hinaus will die Koalition die Forschungszulage verbessern und steuerliche Anreize für die Elektromobilität ausweiten.  

Der am 30.05.2025 vom BMF vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ist Teil des Sofortprogramms, das die Bundesregierung auf Basis des Koalitionsvertrages am 28.05.2025 beschlossen hat. Es enthält zeitlich gestaffelte und teilweise befristete steuerliche Entlastungen, die sich laut Finanztableau von anfangs 630 Mio. Euro (2025) auf bis zu 17 Mrd. Euro im Jahr 2029 aufbauen (Finanzwirkung im Kassenjahr). 

Die degressive Abschreibung kehrt als bewährtes Instrument zurück (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG-E). Sie soll anwendbar sein für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden. Erfasst sind davon z.B. Betriebsvorrichtungen, Fahrzeuge oder Betriebs- und Geschäftsausstattung, nicht jedoch Immobilien oder immaterielle Wirtschaftsgüter. Vorgesehen ist ein Abschreibungssatz von bis zu 30 Prozent, jedoch höchstens das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes.

Anschließend soll ab dem 01.01.2028 der Körperschaftsteuersatz über fünf Jahre hinweg um jeweils 1 Prozent pro Jahr gesenkt werden, sodass er im Jahr 2032 bei 10 Prozent läge. Dies würde zu einer Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften von etwa 25 Prozent führen, was ungefähr dem heutigen Durchschnitt anderer OECD-Länder entspricht. Begleitend soll für der Einkommensteuer unterliegende Unternehmen der Thesaurierungssteuersatz in § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG-E in mehreren Schritten gesenkt werden. Dafür ist vorgesehen, dass der aktuell bei 28,25 Prozent liegende Satz für die VZ 2028 und 2029 auf 27 Prozent, für die VZ 2030 und 2031 auf 26 Prozent und ab dem VZ 2032 25 Prozent betragen soll.

Um die Elektromobilität zu fördern, sieht der Entwurf zudem eine optionale arithmetisch-degressive Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen vor (§ 7 Abs. 2a EStG-E neu). Diese ermöglicht über sechs Jahre hinweg jährlich feste Abschreibungssätzen von 75 Prozent im ersten Jahr, gefolgt von 10, 5, 5, 3 und schließlich 2 Prozent der Anschaffungskosten. Bei einer arithmetisch-degressiven Abschreibung wird der Abschreibungssatz in jedem Jahr auf die ursprünglichen Anschaffungskosten angewendet. Die vorgegebene Folge der Abschreibungssätze führt daher mit dem 6. Jahr zur vollständigen Abschreibung. Die AfA soll für alle Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz möglich sein, die zum Anlagevermögen gehören, und die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft worden sind. Daneben soll die Bruttolistenpreisgrenze für die begünstigte Dienstwagenbesteuerung bei Elektrofahrzeugen (Viertel der Bemessungsgrundlage) von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben werden. 

Bei der Forschungszulage enthält der Entwurf ab 2026 eine Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen von aktuell 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro. Zusätzlich dazu soll es einen pauschalen Zuschlag für Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten von 20 Prozent auf die Bemessungsgrundlage geben, wobei dadurch die maximale Bemessungsgrundlage nicht überschritten werden kann. Der Zuschlag soll auf sämtliche Arten der im Forschungszulagengesetz enthaltenen förderfähigen Aufwendungen (F&E-Personalaufwendungen, pauschale Stundensätze für Einzelunternehmer/Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft, Sachkosten, Auftragsforschung) gewährt werden.

Andere Maßnahmen aus dem Sofortprogramm der Bundesregierung sind dagegen nicht in dem Referentenentwurf enthalten. Dies betrifft insbesondere die Senkung der Stromsteuer, die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 Prozent und die Rückabwicklung der Abschaffung der Agrar-Diesel-Rückvergütung. 

Der Kabinettsbeschluss über den Regierungsentwurf ist bereits für den 04.06.2025 vorgesehen. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause geplant sein. Derzeit noch offen ist allerdings, ob die schwarz-rote Koalition auf die notwendige Unterstützung des Bundesrates zählen kann, wo sie über keine eigene Mehrheit verfügt.