Das BMF arbeitet aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Verpachtungen durch die öffentliche Hand in sein Schreiben zur Besteuerung von BgA und Eigengesellschaften von jPöR ein. Neben der Frage der Entgeltlichkeit bei Verpachtungs-BgA äußert sich das BMF auch zu Folgen defizitärer Verpachtungsgeschäfte.
Nach § 4 Abs. 4 KStG gilt die Verpachtung eines BgA selbst als BgA der verpachtenden Körperschaft (Verpachtungs-BgA). Dies erfordert jedoch grundsätzlich, dass der Verpächter die Einrichtung entgeltlich überlässt. Mit Urteil vom 10.12.2019 (I R 58/17) entschied der BFH, dass die Entgeltlichkeit zu verneinen ist, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht der Pächter, sondern der Verpächter die wirtschaftliche Last des vereinbarten Pachtzinses zu tragen hat. Im Übrigen wies der BFH darauf hin, dass das defizitäre Verpachtungsgeschäft eines Verpachtungs-BgA nicht die Voraussetzungen eines Dauerverlustgeschäfts i.S.v. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 KStG erfüllen kann.
Diese Grundsätze arbeitet das BMF nun in sein Schreiben vom 12.11.2009 (BStBl. I S. 1303) ein. So führt es aus, dass keine entgeltliche Verpachtung und damit kein Verpachtungs-BgA vorliegt, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht der Pächter, sondern der Verpächter die wirtschaftliche Last des vereinbarten Pachtzinses zu tragen hat. Das ist z.B. der Fall, wenn der Pächter einen Zuschuss mindestens in Höhe der Pacht erhält (Rz. 15a neu).
Bezüglich der defizitären Verpachtungsgeschäfte führt das BMF u.a. aus, dass die Sonderregelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nummer 1 KStG den einzelnen BgA i.S.d. § 4 KStG erfasst, der ein Dauerverlustgeschäft unterhält. Dies gilt laut BMF auch, wenn er Organträger ist und das Dauerverlustgeschäft von der Organgesellschaft unterhalten wird (Rz. 22 neu). Führt die Überlassung durch die jPöR zum defizitären Verpachtungs-BgA und übt in diesen Fällen nur der Pächter die in § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG aufgeführten Tätigkeiten aus, ist § 8 Abs. 7 KStG auf den Verpachtungs-BgA nicht anzuwenden, da dieser das Geschäft nicht selbst tätigt (Rz. 47 neu).
Die Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 15.12.2021 sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Grundsätze bis zum 31.12.2022 angewandt werden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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