Überarbeitetes Anwendungsschreiben zur Thesaurierungsbegünstigung


Auf Antrag können Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaften) unter den Voraussetzungen des § 34a EStG nicht entnommene (sog. thesaurierte) Gewinne begünstigt besteuern. Mit Schreiben vom 12.03.2025 passt das BMF sein umfangreiches Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2008 zur Thesaurierungsbegünstigung insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Wachstumschancengesetz an. 

Neben den Änderungen durch das Wachstumschancengesetz (WtChancenG) vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) arbeitet das neue Schreiben u.a. das BFH-Urteil vom 20.03.2017 (X R 65/14) ein. Darin bestätigte der BFH die bereits von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht, dass die Thesaurierungsbegünstigung nach der Gesetzessystematik bei einem negativen zu versteuernden Einkommen nicht angewendet werden darf. Die Generierung eines Verlustvortrags nach § 10d EStG ist somit i.R.d. § 34a EStG nicht möglich (vgl. Rn. 1). 

Hinsichtlich der Antragstellung bei Mitunternehmern stellt das Schreiben für die Antragsgrenze (Mindestbeteiligung mehr als 10 Prozent oder 10.000 Euro) auf den Steuerbilanzgewinn ab und lässt außerbilanzielle Korrekturen unberücksichtigt (Rn. 9).  

Das neue Schreiben nimmt nun auch Ausführungen zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Antragstellung (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 EStG) sowie zur Rücknahme eines gestellten Antrags auf. Danach stellen sowohl die Stellung als auch die Rücknahme ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 AO dar (vgl. Rn. 11). Das hat insbesondere Auswirkungen auf den Zinslauf und damit auf die Festsetzung von Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen.  

Im Zuge der Gesetzesänderungen durch das WtChancenG wurde insbesondere die Definition des nicht entnommenen Gewinns (begünstigungsfähiger Gewinn) angepasst. Dieser berechnet sich nun als Steuerbilanzgewinn, abzüglich des positiven Saldos aus Entnahmen und Einlagen und (neu) zuzüglich der Gewerbesteuer sowie der Entnahmen für Steuerzahlungen maximal bis zum Saldo der Entnahmen und Einlagen (§ 34a Abs. 2 EStG n.F., vgl. Rn. 12 ff.). Durch die Einbeziehung der Ertragsteuern in die Thesaurierungsbegünstigung wird die effektive Einkommensteuerlast thesaurierter Gewinne auf die „angestrebten“ 28,25 Prozent reduziert (vergleichbare Steuerbelastung von Personen- und Kapitalgesellschaften). Auch zur Anwendung dieser gesetzlichen Neuerungen äußert sich das neue Schreiben mit ausführlichen Beispielen (vgl. Rn. 12 ff.). 

Auch die mit dem WtChancenG erfolgte Erweiterung des Nachversteuerungstatbestandes des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG (Fälle der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG) um das Ausscheiden eines Mitunternehmers mit unentgeltlichem Anwachsen auf die verbliebenen Mitunternehmer wurde in das neue Schreiben aufgenommen (vgl. Rn. 50, vgl. zur Anwendung durch das BMF Rn. 60). 

Ebenso berücksichtigt ist die mit dem WtChancenG eingeführte anteilige Nachversteuerung (§ 34a Abs. 6 Satz 2 EStG, vgl. Rn. 53). Die Regelung des alten Schreibens, dass bei Veräußerung nur eines Teils des Betriebs bzw. des Mitunternehmeranteils keine Nachversteuerung ausgelöst wird, ist damit ersatzlos gestrichen und nun ein Fall der anteiligen Nachversteuerung. 

Schließlich äußert sich das neue Schreiben zu dem ebenfalls erweiterten § 34a Abs. 7 EStG zum Übergang des nachversteuerungspflichtigen Betrags auf den Rechtsnachfolger (vgl. Rn. 55 ff.). 

Das neue Schreiben findet analog zur Gesetzesänderung des § 34a EStG im WtChancenG (§ 52 Abs. 34 Satz 3 EStG) grundsätzlich ab dem VZ 2024 Anwendung. Die Regelung der Rn. 50 zum (erweiterten) Nachversteuerungstatbestand des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG (Ausscheiden eines Mitunternehmers mit unentgeltlichem Anwachsen auf die verbliebenen Mitunternehmer) will das BMF dagegen unter Verweis auf § 52 Abs. 34 Satz 2 EStG rückwirkend für Übertragungen nach dem 05.07.2017 anzuwenden sein (vgl. Rn. 60). Das neue Anwendungsschreiben ersetzt das bisherige Anwendungsschreiben vom 11.08.2008, welches letztmalig für den VZ 2023 Anwendung findet (vgl. Rn. 59). 

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung. 

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