Überarbeitung des Anwendungsschreibens zur Zinsschranke

Am 09.10.2024 hat das BMF einen Entwurf für ein überarbeitetes Schreiben zur Zinsschranke veröffentlicht. Die Überarbeitung war bereits mit Spannung erwartet worden und sieht insbesondere bei der Abgrenzung von Zinsaufwendungen und Zinsvortrag Verschärfungen gegenüber dem aktuellen Schreiben vom 04.07.2008 vor.

Nachdem mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 411) die Zinsschranke des § 4h EStG an die Vorgaben der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) angepasst und dadurch die Definition der Zinsaufwendungen (korrespondierend auch der Zinserträge) umfangreich erweitert wurde, hat das BMF am 09.10.2024 den Entwurf eines überarbeiteten Schreibens zur Zinsschranke zur Stellungnahme an die Verbände versendet. 

Neben den bereits durch Gesetzesverweis auf die ATAD-Regelbeispiele erfassten Komponenten sollen zukünftig insbesondere auch Aufwendungen für Zins-Swaps, Bereitstellungszinsen, Avalprovisionen, Arrangement Fees, Agency-/Security Agency Fees, fiktive Zinsen durch Vorteilsverbrauch sowie Aufwand aus Ausbuchung einer Forderung beim echten Factoring als Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke gelten. Zudem gelten ohne nähere Erläuterung ähnliche Aufwendungen ebenfalls als derartige Zinsaufwendungen (Rz. 18). Zinsen, die wegen spezieller Betriebsausgabenabzugsverbote nicht abziehbar sind (z.B. §§ 4i, 4k EStG), sollen nicht unter die Zinsschranke fallen. Steuerpflichtige Erstattungszinsen sollen Zinserträge darstellen (Rz. 21). Nicht zu Zinsaufwendungen/-erträge i.S.d. Zinsschranke führen sollen Nichtabnahmeentschädigungen, Skonti und Boni, Reisekosten sowie Notar- und Gutachterkosten (Rz. 28). Weiterhin nicht zu den Zinserträgen zählen nach dem BMF-Entwurf Gewinnauswirkungen in Zusammenhang mit Rückstellungen und damit insbesondere die Aufzinsung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG.

Außerdem soll die spätere Ausbuchung bzw. Abschreibung von nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB als Herstellungskosten angesetzten Zinsaufwendungen (z.B. Bauzeitzinsen) zukünftig insoweit zu Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke führen. Der aktivierte Zinsbetrag soll dabei für jeden Posten des Anlagevermögens separat anzugeben sein (Rz. 16).

Darüber hinaus soll das Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis als schädliches Ereignis i.S. einer Aufgabe eines Teilbetriebs nach § 4h Abs. 5 EStG gelten und somit zum Untergang nicht verbrauchter Zins- und EBITDA-Vorträge führen (Rz. 43). Hingegen soll ein unterjähriges schädliches Ereignis nicht zum Untergang der Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres für Zwecke der Zinsschranke führen. Der Zinsvortrag des vergangenen Wirtschaftsjahres soll mit dem Nettozinsertrag, darüber hinaus mit einem positiven EBITDA-Vortrag verrechenbar sein (Rz. 48).

Das neue Schreiben soll hinsichtlich der Anwendungsfragen zu § 4h EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden. Für vorangehende Wirtschaftsjahre soll weiterhin das bisherige Anwendungsschreiben vom 04.07.2008 anzuwenden sein. Entsprechendes soll für die Anwendung des § 8a KStG gelten, der in der am 31.12.2023 geltenden Fassung (Altjahre) nach § 34 Abs. 4 Satz 2 KStG weiter anzuwenden ist, soweit er auf § 4h EStG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung Bezug nimmt.

Ob die Finanzverwaltung noch Änderungen im Entwurf vornimmt, bleibt abzuwarten. Der BMF-Entwurf lässt praktische Anwendungsfragen teilweise offen, z. B. im Zusammenhang mit § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG (Suspendierung der Ausnahmen des § 4h Abs. 2 EStG in Zusammenhang mit Zinsvorträgen). Die Verbände haben nun bis zum 07.11.2024 Zeit für eine Stellungnahme.

Der Entwurf des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Entwurf kommen Sie hier.