Ukraine-Krieg: Weitere Verlängerung von steuerlichen Erleichterungen

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Die Finanzverwaltung verlängert verschiedene steuerliche Erleichterungen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Betroffenen bis Ende 2027. Die Regelungen betreffen insbesondere Spendenerleichterungen, Unterstützungsleistungen von Arbeitgebern, die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen sowie Hilfsleistungen zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur.

Mit Schreiben vom 01.10.2026 und 05.10.2026 verlängert das BMF verschiedene steuerliche Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg bis zum 31.12.2027. Betroffen sind vier BMF-Schreiben. Das BMF-Schreiben vom 17.03.2022 enthält Erleichterungen u.a. für Spenden, Hilfsmaßnahmen gemeinnütziger Organisationen, Flüchtlingsunterbringung sowie lohn-, umsatz- und schenkungsteuerliche Sachverhalte. Ebenso verlängert wurden lohnsteuerliche Erleichterungen für Unterstützungen an vom Krieg betroffene Arbeitnehmer und für Arbeitslohnspenden (BMF-Schreiben vom 07.06.2022). Weiterhin verlängert das BMF sein Schreiben vom 13.03.2023, das umsatzsteuerliche Erleichterungen für unentgeltliche Leistungen zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine betrifft.

Auch die Regelungen zur Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG verlängert das BMF bis zum 31.12.2027 (Schreiben vom 05.10.2026). Diese sehen vor, dass Einnahmen aus der Überlassung von Wohnraum an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10-Prozent-Grenze des § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG außer Ansatz bleiben.

Auch bei der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG) gelten entsprechende bisher bestehende Billigkeitsmaßnahmen bis Ende 2027 fort (Gleich lautende Ländererlasse vom 02.10.2026). 

Die Volltexte der BMF-Schreiben stehen Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben vom 01.10.2026 kommen Sie hier.

Direkt zum BMF-Schreiben vom 05.10.2026 kommen Sie hier.