Unionsrechtliche Voraussetzungen für umsatzsteuerliche Organschaften

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Das EuG hat in einem gemäß Art. 50b der EuGH-Satzung vom Gerichtshof auf das Gericht übertragenen Vorabentscheidungsverfahren entschieden, ob ein Mitgliedstaat die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe mit Gesellschaften, die steuerbefreite oder keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, von einer 100-prozentigen Beteiligung abhängig machen darf. Die Entscheidung konkretisiert die Grenzen des mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraums und äußert sich zudem zur unmittelbaren Wirkung von Art. 11 MwStSystRL in das nationale Recht. Beides dürfte auch für die geplante Neuregelung der deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft von Bedeutung sein.

Art. 11 MwStSystRL erlaubt es den Mitgliedstaaten, in ihrem Gebiet ansässige, rechtlich selbständige, aber finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbundene Personen zusammen als einen einzigen Steuerpflichtigen zu behandeln (Mehrwertsteuergruppe). Leistungen innerhalb der Gruppe unterliegen dann nicht der Mehrwertsteuer. Das deutsche Pendant ist die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Nach Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL dürfen die Mitgliedstaaten zugleich die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehung oder -umgehung vorzubeugen.

Im zugrunde liegenden Fall beabsichtigte die dänische Versicherungsgesellschaft Sampension, die überwiegend steuerbefreite Finanz- und Versicherungsdienstleistungen erbringt, mit ihrer Verwaltungsgesellschaft erneut eine Mehrwertsteuergruppe bilden. Das dänische Recht verlangt hierfür bei Gruppen, denen Personen mit steuerbefreiten oder nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten angehören, dass eine Person der Gruppe unmittelbar oder mittelbar das gesamte Kapital der anderen Personen hält (sog. Alleingesellschafterbedingung). Da Sampension nach dem Anteilserwerb durch zwei Rentenkassen nur noch 94 Prozent der Anteile an der Verwaltungsgesellschaft hielt, lehnten die dänischen Behörden den Antrag ab. Zu klären war, ob Art. 11 MwStSystRL einer solchen Regelung entgegensteht und ob sich Steuerpflichtige gegebenenfalls unmittelbar auf diese Bestimmung berufen können.

Mit Urteil vom 15.07.2026 (Rechtssache T-268/25, Sampension Livsforsikring) entschied das EuG, dass Art. 11 MwStSystRL einer solchen Regelung entgegensteht, es sei denn, die Alleingesellschafterbedingung stellt eine erforderliche und geeignete Maßnahme zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder -umgehung dar. Die Alleingesellschafterbedingung per se unterscheidet jedenfalls nicht nach der tatsächlichen Gefahr der Steuerumgehung, sondern allein nach der Kapitalstruktur der Gruppe, was ihre Eignung und Verhältnismäßigkeit in Frage stellt.

Zur zweiten Vorlagefrage stellte das EuG fest, dass Art. 11 MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung entfaltet, und übertrug damit die Rechtsprechung des EuGH zur Vorgängernorm (Urteil vom 16.07.2015, C-108/14 und C-109/14, Larentia + Minerva) erstmals ausdrücklich auf Art. 11 MwStSystRL. Steuerpflichtige bleiben bei unionsrechtswidrigen nationalen Regelungen auf die unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts verwiesen.

Aus deutscher Sicht ist die Entscheidung vor allem mit Blick auf die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft von Interesse. Für die Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG gilt zwar kein 100 Prozent-Erfordernis, was Rechtsprechung und Finanzverwaltungen bis vor wenigen Jahren für Personengesellschaften noch anders gesehen hatten. Der Referentenentwurf des JStG 2026 vom 26.05.2026 sieht mit § 2c UStG-E jedoch ein Erklärungserfordernis als weitere Voraussetzung neben den drei Eingliederungsmerkmalen des Art. 11 MwStSystRL vor (vgl. EY-Steuernachricht vom 26.05.2026). Von den EU-Mitgliedstaaten aufgestellte zusätzliche Voraussetzungen zur Begründung oder Erweiterung einer Organschaft bleiben nach dem EuG-Urteil zwar möglich, müssen sich aber an einem realen Risiko von Steuerhinterziehung oder -umgehung ausrichten und verhältnismäßig ausgestaltet sein. Ob das geplante Erklärungserfordernis dieser Anforderung des Art. 11 MwStSystRL genügt, ist jedenfalls nicht sicher. Sollte der nationale Gesetzgeber mit dem Erklärungserfordernis gegen Art. 11 MwStSystRL verstoßen, wäre die Neuregelung unionsrechtswidrig. 

Für Steuerpflichtige wäre das zunächst aber nur teilweise ein Problem. Denn schießt nationales Recht über die Richtlinie hinaus, können sie sich trotzdem zu ihren Gunsten auf das nationale Recht berufen. Sie können also darauf bestehen, dass keine Organschaft vorliegt, weil sie nach nationalem Recht keine Erklärung abgegeben haben.

Umgekehrt dürfte es aber – und dies dürfte aus dem EuG-Urteil in Übereinstimmung mit bisheriger Rechtsprechung des EuGH hervorgehen – den Steuerpflichtigen nicht möglich sein, unter Berufung auf Art. 11 MwStSystRL eine Organschaft auch ohne Erklärung zu bejahen. Denn Art. 11 MwStSystRL entfaltet nach dem Urteil eben keine unmittelbare Wirkung.

Das Urteil des EuG liegt auf der Rechtsprechungslinie, die im deutschen Recht bereits dazu geführt hat, dass eine Personengesellschaft (mit kapitalistischer Struktur) auch dann Organgesellschaft sein kann, wenn neben dem Organträger nicht eingegliederte Dritte beteiligt sind. Das früher vom BFH verlangte Erfordernis, dass sämtliche Mitgesellschafter finanziell eingegliedert sein müssen (Urteil vom 02.12.2015, V R 25/13, BStBl. II 2017, 547) wurde im Nachgang zum EuGH-Urteil vom 15.04.2021 (C-868/19) mit BFH-Urteil vom 16.03.2023 (V R 14/21 (V R 45/19)) aufgegeben (vgl. EY-Steuernachricht vom 13.04.2023).

Der Volltext des Urteils steht Ihnen bei EUR-Lex zur Verfügung.

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