Unrichtiger Umsatzsteuerausweis bei übernommenen Verträgen und Rechtsnachfolgen

Der BFH verneint eine Haftung für einen unrichtigen Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung, wenn die als Rechnungsaussteller bezeichnete Person die Rechnung selbst nicht erstellt hat. Somit haftet auch ein Grundstückserwerber nicht für Umsatzsteuer, die der Voreigentümer in von ihm abgeschlossenen Mietverträgen ausgewiesen hat.  

Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, als er nach dem Umsatzsteuergesetz für den Umsatz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), auch den unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. 

Laut BFH setzt eine solche Haftung aber voraus, dass die als Rechnungsaussteller bezeichnete Person entweder an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder aber ihr muss die Ausstellung durch einen anderen zuzurechnen sein (BFH-Urteil vom 05.12.2024, V R 16/22).

Demgemäß verneinte der BFH, dass ein Grundstückserwerber für Umsatzsteuer haftet, die der Voreigentümer und Vorvermieter in Mietverträgen ausgewiesen hatte, und die der Grundstückserwerber nach Erwerb fortführte. Denn zum einen hat der Grundstückserwerber diese Mietverträge nicht erstellt. Zum anderen aber ist ihm die Erstellung auch nicht zuzurechnen; weder gemäß § 566 BGB, nach dem Mietverträge auf den Grundstückserwerber übergeleitet werden, noch gemäß § 1 Abs. 1a UStG, der umsatzsteuerlich den Übergang eines Geschäftsbetriebes (Geschäftsveräußerung im Ganzen) regelt.

Das Urteil stellt über den entschiedenen Einzelfall hinaus die Grundsätze dar, nach denen für unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG gehaftet wird. Diese sind auch für andere Arten der Rechtsnachfolge zu beachten. Hervorzuheben ist hierbei, dass eine gesetzlich angeordnete Teil- oder Gesamtrechtsnachfolge nicht zwingend bedeutet, dass sich die Haftung nach § 14c UStG auf den Übernehmenden erstreckt.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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