Bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage werden Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich mindernd berücksichtigt. Sonstige Nachlassverbindlichkeiten (Bestattungskosten, Kosten der Nachlassabwicklung, Erwerbskosten, § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG) können in (einzeln) nachgewiesener Höhe oder ohne Nachweis mit einem Pauschbetrag (sog. Erbfallkostenpauschale i.H.v. derzeit 15.000 Euro, § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) angesetzt werden. Dieser Pauschbetrag steht laut BFH nicht nur Erben zu, sondern auch Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten. Der BFH knüpft damit an seine Rechtsprechung zur Nacherbschaft an (BFH-Urteil vom 01.02.2023, II R 3/20, vgl. EY-Steuernachricht vom 04.03.2023). Bei mehreren Erwerbern ist der pro Erbfall geltende Pauschbetrag aufzuteilen.
Bisher noch nicht entschieden war auch die Frage der Aufteilung, wenn neben einem im Inland steuerpflichtigen Erwerber nur Erwerber bedacht sind, die nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Im konkreten Fall erwarb eine in Deutschland wohnende Nichte durch Vermächtnis einen Geldbetrag von ihrer in UK verstorbenen Tante. Erbe war ein in UK lebender Bruder der Tante. Das Finanzamt versagte der in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtigen Nichte den Pauschbetrag vollständig, das Niedersächsische FG (Vorinstanz) gewährte ihn nur anteilig nach der Erwerbsquote (Urteil vom 28.06.2023, 3 K 169/21). Dem widersprach der BFH. Da die Nichte die einzige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Erwerberin war, stehe ihr auch der Pauschbetrag in voller Höhe zu. Andernfalls verfiele der Kürzungsbetrag, was das Gesetz nicht vorsehe. Dass zivilrechtlich weitere Erwerber vorhanden sind, ändert daran nichts, maßgebend ist für den BFH die erbschaftsteuerrechtliche Betrachtung (Urteil vom 17.06.2026, II R 25/23).
Der BFH widersprach der Finanzverwaltung in einem weiteren Punkt. Die Finanzverwaltung lässt neben dem Pauschbetrag noch nachgewiesene Erwerbskosten zu (vgl. R E 10.9 Abs. 5 ErbStR 2019). Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG erfasse der Pauschbetrag bereits sämtliche Kostenarten des Satzes 1, und damit auch die Erwerbskosten.
Erwerber aus Erbfällen mit Miterwerbern aus dem Ausland, sollten vor dem Hintergrund der aktuellen BFH-Entscheidung ihre Veranlagungen hinsichtlich der Höhe der berücksichtigten Erbfallkostenpauschale prüfen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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