Vietnam auf EU-Blacklist aufgenommen

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Die EU‑Finanzminister haben am 17.02.2026 die aktualisierte EU-Liste nicht kooperativer Steuerjurisdiktionen („EU‑Blacklist“) beschlossen. Neu aufgenommen wurden neben Vietnam die Turks- und Caicosinseln, während Fidschi, Samoa sowie Trinidad und Tobago von der Blacklist gestrichen wurden. In Deutschland hat die EU-Blacklist insbesondere Bedeutung für die Anwendung der Restriktionen durch das Steueroasenabwehrgesetz, die Anzeigepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen („DAC6“) sowie für das Öffentliches Country-by-Country Reporting (pCbCR).

Nachdem von der EU im vergangenen Jahr keine Änderungen an der sog. Blacklist, der in Steuersachen nicht kooperativen Jurisdiktionen, vorgenommen wurde (vgl. EY-Steuernachricht vom 16.10.2025), haben die EU-Finanzminister bei ihrem Treffen am 17.02.2026 entschieden, der Liste der nicht kooperativen Jurisdiktionen (Annex I) zwei weitere Länder hinzuzufügen.  So wurden die Turks- und Caicosinseln neu aufgenommen, da die Jurisdiktion keine ausreichenden Maßnahmen zur effektiven Umsetzung substanzbezogener Anforderungen ergriffen hat. Ebenfalls neu gelistet wurde Vietnam, das erst im Oktober 2025 von der grauen Liste gestrichen wurde. 

Gleichzeitig haben die EU‑Finanzminister Fidschi, Samoa sowie Trinidad und Tobago von der Black-List gestrichen, nachdem die Jurisdiktionen die ausstehenden Anforderungen erfüllt hatten. Insgesamt umfasst die aktuelle EU-Blacklist damit zehn Länder und Gebiete. Daneben wurde auch die Liste der kooperativen Jurisdiktionen mit Reformzusagen (Annex II) angepasst. Sowohl Antigua und Barbuda als auch die Seychellen, die ihre Reformzusagen umgesetzt haben, werden nicht länger auf der sog. Greylist geführt. 

Die nun veröffentlichten Änderungen können – je nach nationaler Umsetzung in den EU‑Mitgliedstaaten – erhebliche Konsequenzen für Unternehmen haben.  In Deutschland hat die EU-Blacklist insbesondere Bedeutung für die Anwendung folgender Gesetze:

  • Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG): Für die Zwecke des StAbwG muss die aktualisierte Blacklist zur Transformation in innerstaatliches Recht in die Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV) aufgenommen werden. Dies erfolgt üblicherweise zum Jahresende auf Basis der dann aktuellen EU-Blacklist. Die nächste Aktualisierung der EU-Blacklist wird für Oktober 2026 erwartet. Sollte z.B. Vietnam nicht im Oktober von der Liste gestrichen werden, würden ab dem 01.01.2027 auf Basis des StAbwG und der aktualisierten StAbwV eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, Quellensteuermaßnahmen, gesteigerte Mitwirkungspflichten und die Verweigerung von Abkommensvorteilen gelten.
  • Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen („DAC6“): Steuergestaltungen mit grenzüberschreitenden, abzugsfähigen Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen sind nach dem Kennzeichen C1 (§ 138e Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Unterbuchst. bb AO) mitteilungspflichtig, sofern der Zahlungsempfänger in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das auf der Blacklist steht. Dies ist für die neu in die Blacklist aufgenommenen Staaten ab sofort für neue oder wesentlich geänderte Steuergestaltungen zu beachten.
  • Öffentliches Country-by-Country Reporting (pCbCR): Nach § 342i Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB sind die Angaben für solche Steuerhoheitsgebiete getrennt auszuweisen, die in einem Berichtszeitraum am 01. März auf der Blacklist oder in einem Berichtszeitraum und dem diesem unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahr jeweils am 1. März auf der Greylist aufgeführt waren.

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