Der Ausgangspunkt für den neuen delegierten Rechtsakt liegt weniger in der europäischen Regulierung selbst als vielmehr in der international ungleichmäßigen Umsetzung des Rahmenwerks Fundamental Review of the Trading Book (FRTB). Insbesondere aktuelle Entwicklungen in den USA und im Vereinigten Königreich haben in den letzten Monaten deutlich gemacht, dass ein synchroner Start des neuen Marktrisiko-Regimes voraussichtlich nicht erfolgt.
Internationale Umsetzung FRTB: Verzögerungen in den USA und im Vereinigten Königreich
In den USA haben die Aufsichtsbehörden im Frühjahr 2026 zwar erneut Basel-III-Regeln konsultiert, lassen jedoch Zeitpunkt, Verbindlichkeit und konkrete Ausgestaltung der FRTB-Anwendung nach wie vor offen – einschließlich spürbarer Abweichungen vom internationalen Standard. Im Vereinigten Königreich ist die Lage klarer, aber ebenfalls gestaffelt: Während der FRTB-Standardansatz sowie die neue Handelsbuchabgrenzung ab 1. Januar 2027 eingeführt werden sollen, ist die Anwendung interner Modelle erst für 2028 vorgesehen, mit expliziter Möglichkeit für weitere Verschiebungen.
Mit dem verbindlichen Start der FRTB-Eigenmittelanforderungen in der Europäischen Union (EU) befürchtet die Kommission einen temporären Wettbewerbsnachteil für europäische Institute, da große internationale Wettbewerber weiterhin nach den bisherigen oder nur teilweise angepassten Rahmenwerken operieren können.
Der delegierte Rechtsakt als Übergangserleichterung: Zwei Optionen für Institute
An dieser Stelle setzt der delegierte Rechtsakt der EU-Kommission an. Dieser ist ausdrücklich keine Abkehr vom FRTB-Zielregime, sondern eine temporäre Übergangsarchitektur, bis international mehr Klarheit über die konkrete Ausgestaltung in den USA besteht. Er unterliegt einer Frist von drei Monaten, in der das EU-Parlament und der EU-Rat Einspruch erheben können. Dies wird im Markt als formale Hürde betrachtet.
Kern der Übergangslogik ist ein bankspezifischer Multiplikator, der den Instituten faktisch zwei Handlungsoptionen eröffnet:
- Direkte Anwendung des FRTB ab 1. Januar 2027
Institute können den neuen Marktrisikorahmen vollständig anwenden und damit unmittelbar in das CRR-III-Zielregime eintreten – flankiert durch die im delegierten Rechtsakt vorgesehenen Übergangserleichterungen. - Fortführung des bisherigen Ansatzes über den Multiplikator
Alternativ können Institute ihre zukünftige FRTB-Eigenmittelanforderung einmal pro Quartal an den bisherigen Ansatz kalibrieren. Technisch erfolgt dies über einen bankspezifischen Multiplikator, der sicherstellt, dass die resultierende Eigenmittelanforderung an das bisherige Niveau gekoppelt ist.
Institute, die über den Multiplikator faktisch weiterhin am Basel-2.5-Referenzniveau ausgerichtet bleiben, bewegen sich in einem aufsichtlich noch zu konkretisierenden Rahmen. Sie sind gehalten, gleichzeitig die FRTB-Vorgaben zu erfüllen und parallel ihr bestehendes Modell fortzuführen. Vor diesem Hintergrund bleibt die aufsichtliche Erwartungshaltung im Hinblick auf Änderungen an den bisherigen internen Modell-, Governance- und Validierungsanforderungen sowie Reporting- und Offenlegungspflichten bislang nicht abschließend geklärt.