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FRTB im Wandel: Was der delegierte Rechtsakt für Banken bedeutet

Überblick über zentrale Änderungen des neuen delegierten Rechtsakts C (2026) 3647  zur grundlegenden Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB).


Überblick:

  • Der von der EU-Kommission am 4. Juni 2026 angenommene Entwurf für einen delegierten Rechtsakt bringt Anpassungen für einen dreijährigen Übergangszeitraum.
  • Banken können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Kapitalbedarf anstatt nach FRTB weiterhin nach ihrem bisherigen Ansatz bestimmen.
  • Weitere Anpassungen im IMA und SA adressieren operative Herausforderungen und erleichtern die Umsetzung; dennoch bleiben zentrale Fragen offen.

Der Ausgangspunkt für den neuen delegierten Rechtsakt liegt weniger in der europäischen Regulierung selbst als vielmehr in der international ungleichmäßigen Umsetzung des Rahmenwerks Fundamental Review of the Trading Book (FRTB). Insbesondere aktuelle Entwicklungen in den USA und im Vereinigten Königreich haben in den letzten Monaten deutlich gemacht, dass ein synchroner Start des neuen Marktrisiko-Regimes voraussichtlich nicht erfolgt.

Internationale Umsetzung FRTB: Verzögerungen in den USA und im Vereinigten Königreich

In den USA haben die Aufsichtsbehörden im Frühjahr 2026 zwar erneut Basel-III-Regeln konsultiert, lassen jedoch Zeitpunkt, Verbindlichkeit und konkrete Ausgestaltung der FRTB-Anwendung nach wie vor offen – einschließlich spürbarer Abweichungen vom internationalen Standard. Im Vereinigten Königreich ist die Lage klarer, aber ebenfalls gestaffelt: Während der FRTB-Standardansatz sowie die neue Handelsbuchabgrenzung ab 1. Januar 2027 eingeführt werden sollen, ist die Anwendung interner Modelle erst für 2028 vorgesehen, mit expliziter Möglichkeit für weitere Verschiebungen.

Mit dem verbindlichen Start der FRTB-Eigenmittelanforderungen in der Europäischen Union (EU) befürchtet die Kommission einen temporären Wettbewerbsnachteil für europäische Institute, da große internationale Wettbewerber weiterhin nach den bisherigen oder nur teilweise angepassten Rahmenwerken operieren können.

Der delegierte Rechtsakt als Übergangserleichterung: Zwei Optionen für Institute

An dieser Stelle setzt der delegierte Rechtsakt der EU-Kommission an. Dieser ist ausdrücklich keine Abkehr vom FRTB-Zielregime, sondern eine temporäre Übergangsarchitektur, bis international mehr Klarheit über die konkrete Ausgestaltung in den USA besteht. Er unterliegt einer Frist von drei Monaten, in der das EU-Parlament und der EU-Rat Einspruch erheben können. Dies wird im Markt als formale Hürde betrachtet.

Kern der Übergangslogik ist ein bankspezifischer Multiplikator, der den Instituten faktisch zwei Handlungsoptionen eröffnet:

  1. Direkte Anwendung des FRTB ab 1. Januar 2027
    Institute können den neuen Marktrisikorahmen vollständig anwenden und damit unmittelbar in das CRR-III-Zielregime eintreten – flankiert durch die im delegierten Rechtsakt vorgesehenen Übergangserleichterungen.
  2. Fortführung des bisherigen Ansatzes über den Multiplikator
    Alternativ können Institute ihre zukünftige FRTB-Eigenmittelanforderung einmal pro Quartal an den bisherigen Ansatz kalibrieren. Technisch erfolgt dies über einen bankspezifischen Multiplikator, der sicherstellt, dass die resultierende Eigenmittelanforderung an das bisherige Niveau gekoppelt ist.

Institute, die über den Multiplikator faktisch weiterhin am Basel-2.5-Referenzniveau ausgerichtet bleiben, bewegen sich in einem aufsichtlich noch zu konkretisierenden Rahmen. Sie sind gehalten, gleichzeitig die FRTB-Vorgaben zu erfüllen und parallel ihr bestehendes Modell fortzuführen. Vor diesem Hintergrund bleibt die aufsichtliche Erwartungshaltung im Hinblick auf Änderungen an den bisherigen internen Modell-, Governance- und Validierungsanforderungen sowie Reporting- und Offenlegungspflichten bislang nicht abschließend geklärt.


Institute, die über den Multiplikator faktisch weiterhin am Basel-2.5-Referenzniveau ausgerichtet bleiben, bewegen sich in einem aufsichtlich noch zu konkretisierenden Rahmen.


Zugleich ist der Ansatz bewusst nicht reversibel ausgestaltet. Institute können zwar jederzeit vom Multiplikator-Ansatz in das vollständige FRTB-Regime wechseln, ein späterer Rückgriff auf den Multiplikator ist jedoch ausgeschlossen.

Fokus auf operative Engpässe: 13 gezielte FRTB-Übergangserleichterungen

Ergänzend zum bankspezifischen Multiplikator sieht der delegierte Rechtsakt 13 Übergangserleichterungen für einen Zeitraum von drei Jahren vor, die gezielt operative Engpässe bei der FRTB-Umsetzung adressieren. Sie setzen dort an, wo sich das neue Marktrisikorahmenwerk in der Praxis als besonders komplex oder datenintensiv erwiesen hat.

Vereinfachter und alternativer Standardansatz
Der Fokus der Vereinfachungen liegt auf der Begrenzung von Kapitaleffekten:
Ein Multiplikator von 0,9 auf die sensitivitätsgestützte Methode im alternativen Standardansatz reduziert temporär die Eigenmittelanforderungen, während weitere Anpassungen auf die Behandlung von Ausfall- und Residualrisiken abzielen. Zudem wird die Anwendung des vereinfachten Standardansatzes künftig allein am Handelsbuchvolumen ausgerichtet (≤ 5 Prozent der Bilanzsumme und ≤ 50 Millionen Euro), wodurch die Regelungen für kleinere Institute erleichtert werden.

Interner Modellansatz
Der delegierte Rechtsakt zielt vor allem auf operative Entlastung: Die Berechnungsfrequenz kann auf wöchentlich reduziert werden, der PLAT (Profit and Loss Attribution Test) wird vorübergehend nur zu Monitoringzwecken genutzt und die Anforderungen an die Modellierbarkeit von Risikofaktoren werden gelockert. Ergänzend werden einzelne Detailthemen wie Default-Risiken und Fondspositionen praxisnäher ausgestaltet.

In der Summe verändern diese Maßnahmen nicht das FRTB-Zielregime, sie reduzieren jedoch spürbar den operativen und zeitlichen Umsetzungsdruck in der Übergangsphase.

Einordnung ausgewählter Rückmeldungen zum delegierten Rechtsakt aus der Industrie

Aus den Rückmeldungen zum delegierten Rechtsakt einiger Bankenverbänden sowie einzelner Banken geht hervor, dass die Übergangserleichterungen grundsätzlich positiv aufgenommen wurden. Es bestehen jedoch Bedenken hinsichtlich der praktischen Ausgestaltung der Übergangsphase. Ein zentraler Punkt betrifft die Abgrenzung zwischen Handels‑ und Bankbuch. Dem delegierten Rechtsakt ist zu entnehmen, dass die Anwendung einer CRR-II‑ oder CRR-III‑Abgrenzung vom gewählten Multiplikator-Ansatz abhängen könnte. Eine parallele Anwendung unterschiedlicher Konzepte würde zu operativer Komplexität und potenziellen Wettbewerbsverzerrungen führen, weshalb eine Verlängerung der bestehenden „no-action letter“ von der Aufsicht gefordert wird. Das würde den CRR-III-Abgrenzungsansatz während der Übergangsphase außer Kraft setzen.


Aus den Rückmeldungen zum delegierten Rechtsakt aus dem Bankensektor geht hervor, dass die Übergangserleichterungen grundsätzlich positiv aufgenommen wurden. Es bestehen jedoch Bedenken hinsichtlich der praktischen Ausgestaltung der Übergangsphase.


Zudem bestand Klärungsbedarf beim Output Floor, insbesondere im Zusammenspiel mit dem vorgesehenen Multiplikator‑Ansatz. Die Aufsicht hat hierzu klargestellt, dass der Multiplikator nach Anwendung des Output Floors zu bestimmen ist, sodass der resultierende Kapitalbedarf dem vor‑FRTB‑Niveau entspricht.
 

Insgesamt zeigt sich, dass neben den materiellen Erleichterungen vor allem eine klare und konsistente Auslegung der Übergangslogik entscheidend ist.


Fazit

Der delegierte Rechtsakt ist weder ein Aufschub noch eine Entwertung des FRTB. Er ist ein pragmatisches Übergangsmodell, das internationale Wettbewerbsrealitäten anerkennt.

Für Banken bedeutet das Plus an Flexibilität eine kurzfristige Entlastung bei Kapital, während weitere Maßnahmen die operative Umsetzung erleichtern. Gleichzeitig bestehen weiterhin offene Auslegungsfragen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einordnung aktueller Fragestellungen rund um FRTB und Marktrisiko.



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