Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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- Gemäß der CSRD müssen Unternehmen Informationen zu Klimatransitionsplänen bereitstellen, sofern ESRS E1 als wesentlich eingestuft wurde. Die CSDDD verpflichtet Unternehmen gemäß Art. 22 i. V. m. Art. 2 zur Implementierung von Übergangsplänen. Die schrittweise Umsetzung ist über einen Zeitraum von vier Jahren in Art. 37 geregelt. Mit dem am 26. Februar 2025 veröffentlichten Vorschlag zur Omnibus-Verordnung hat die Europäische Kommission unter anderem eine Verschiebung der Anwendungsfristen der CSDDD auf den 26. Juli 2027 vorgesehen, wodurch Art. 37 entsprechend angepasst wird. Das bedeutet, dass die erste Gruppe betroffener Unternehmen erst ab dem 26. Juli 2028 verpflichtet ist, die Maßnahmen der CSDDD umzusetzen. Zudem wurde Art. 22 überarbeitet, sodass nun explizit klargestellt ist, dass zu den Übergangsplänen auch konkrete Durchführungsmaßnahmen gehören.
- Die inhaltlichen Offenlegungsanforderungen nach der CSRD an Transitionspläne sind in § 16 ESRS E1 definiert. Sie sind strategieorientiert und umfassen insbesondere Angaben zu Treibhausgasreduktionszielen, Dekarbonisierungsmaßnahmen, zur Bereitstellung finanzieller Mittel und zur Integration in die allgemeine Geschäftsstrategie und Finanzplanung. Sofern der Klimastandard als wesentlich eingestuft wird, unterliegen die Übergangspläne der Offenlegungspflicht.
- Im Kern sollen die Klimatransitionspläne sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie eines Unternehmens mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Abkommens vereinbar sind. Dafür werden die unternehmenseigenen Klimaziele mit einem Referenzpfad verglichen, der auf das 1,5-Grad-Limit ausgerichtet ist. Eine Kompatibilität liegt vor, wenn die Unternehmensziele mit diesem Pfad übereinstimmen oder ihn sogar übertreffen.