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Eine Gegenüberstellung strategischer und risikoorientierter Transitionspläne

Strategisch oder risikoorientiert? Erfahren Sie, was Transitionspläne unterscheidet und wie Unternehmen davon profitieren.


Überblick

  • Transitionspläne helfen Unternehmen und Banken dabei, Nachhaltigkeitsziele klar zu definieren und ESG-Risiken systematisch zu steuern.
  • ESRS E1 fokussiert strategische Klimaziele, prudenzielle EBA-Pläne steuern finanzielle Risiken.
  • Kreditinstitute sollten regulatorische Vorgaben integriert umsetzen, Stakeholder-Interessen ausbalancieren und geeignete IT-Systeme etablieren.

Um die globalen Klimaziele zu erreichen und eine nachhaltige Wirtschaftstransformation sicherzustellen, sind ein grundlegendes Umdenken sowie eine konsequente Neuausrichtung von Unternehmen, ihren Strategien und Prozessen unerlässlich. Dabei kommt dem Bankensektor eine Schlüsselrolle zu, da er durch seine Finanzierungstätigkeiten maßgeblichen Einfluss auf die Förderung nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten ausübt. Klimatransitionspläne stellen für alle Unternehmen – insbesondere aber für Banken – ein wichtiges Instrument dar, um diese Transformation aktiv und wirkungsvoll zu gestalten.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 8. Januar 2025 ihre finale Leitlinie zum Management von ESG-Risiken veröffentlicht. Auf 151 Seiten erläutert die Leitlinie detailliert, wie Kreditinstitute ESG-Risiken identifizieren, messen, steuern und überwachen müssen. Darüber hinaus konkretisiert die EBA ihre Anforderungen an prudenzielle Transitionspläne, nach denen Institute umfassende und detaillierte Übergangspläne entwickeln müssen, um den Herausforderungen der nachhaltigen Transformation gerecht zu werden.

Ziel der Leitlinie ist es, einen einheitlichen Rahmen für das Risikomanagement zu schaffen, der mit zentralen EU-Regulierungen wie der Capital Requirements Directive VI (CRD VI), der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sowie der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Einklang steht und die Kreditinstitute auf die Erreichung der Klimaneutralität der EU bis 2050 vorbereitet. 


Die Leitlinie zum Management von ESG-Risiken der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) soll einen einheitlichen Rahmen für das Risikomanagement schaffen, der mit zentralen EU-Regulierungen in Einklang steht und Kreditinstitute auf die Erreichung der Klimaneutralität der EU bis 2050 vorbereitet.


Zuvor, am 4. November 2024, veröffentlichte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) den ersten Entwurf einer neuen Umsetzungsrichtlinie zur Erstellung von Klimatransitionsplänen (Implementation Guidance, IG 4). Diese sind Bestandteil der Offenlegungspflichten des Klimastandards ESRS E1 und sollen ein besseres Verständnis der Klimaschutzmaßnahmen von Unternehmen fördern – insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung der globalen Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius und die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050. Ziel des EFRAG-Entwurfs ist die Klarstellung der Offenlegungsanforderungen für Transitionspläne, die in ESRS E1 beschrieben werden.

Dieser Artikel gibt einen Überblick über den regulatorischen Hintergrund von Transitionsplänen und die neuen Anforderungen aus der im Januar veröffentlichten EBA-Leitlinie zum Management von ESG-Risiken.

Regulatorischer Überblick und Definition von Transitionsplänen für Unternehmen und Kreditinstitute

Transitionspläne sind strategische Fahrpläne, die konkrete Ziele, Maßnahmen sowie einen zeitlichen Rahmen festlegen, um den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu erreichen. Sie bieten Unternehmen die Möglichkeit, sich kritisch mit dem eigenen Handeln auseinanderzusetzen, Verbesserungspotenziale zu erkennen und systematisch Ziele und Maßnahmen zu erarbeiten. Bei Kreditinstituten kommt der Wertschöpfungskette eine besondere Bedeutung zu, da sie über die Steuerung von Kapitalflüssen gezielten Einfluss auf die Finanzierung nachhaltiger Projekte nehmen können. Dies geschieht beispielsweise durch grüne Anleihen, nachhaltigkeitsgebundene Kredite oder Übergangsfinanzierungen, die Unternehmen bei der Umstellung auf nachhaltige Prozesse unterstützen.

Aus Stakeholderperspektive stellen Übergangspläne eine wertvolle Informationsquelle dar, die Investoren, Kreditgebern und Kunden als zentrale Entscheidungsgrundlage dient. Ein sorgfältig ausgearbeiteter Transitionsplan erhöht zudem die Glaubwürdigkeit von (Finanz-)Unternehmen, was sich positiv auf ihre Beziehungen zu Stakeholdern auswirkt. Darüber hinaus werden sie als neues Instrument im Risikomanagement zur erfolgreichen Identifizierung und Steuerung von ESG-Risiken eingesetzt.

Aus regulatorischer Sicht gibt es verschiedene Richtlinien und Initiativen, die Leitlinien zur Umsetzung effektiver Transitionspläne bieten. Diese unterscheiden sich unter anderem im Grad ihrer Verbindlichkeit, wie die folgende Grafik zeigt. 

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  • Gemäß der CSRD müssen Unternehmen Informationen zu Klimatransitionsplänen bereitstellen, sofern ESRS E1 als wesentlich eingestuft wurde. Die CSDDD verpflichtet Unternehmen gemäß Art. 22 i. V. m. Art. 2 zur Implementierung von Übergangsplänen. Die schrittweise Umsetzung ist über einen Zeitraum von vier Jahren in Art. 37 geregelt. Mit dem am 26. Februar 2025 veröffentlichten Vorschlag zur Omnibus-Verordnung hat die Europäische Kommission unter anderem eine Verschiebung der Anwendungsfristen der CSDDD auf den 26. Juli 2027 vorgesehen, wodurch Art. 37 entsprechend angepasst wird. Das bedeutet, dass die erste Gruppe betroffener Unternehmen erst ab dem 26. Juli 2028 verpflichtet ist, die Maßnahmen der CSDDD umzusetzen. Zudem wurde Art. 22 überarbeitet, sodass nun explizit klargestellt ist, dass zu den Übergangsplänen auch konkrete Durchführungsmaßnahmen gehören. 
  • Die inhaltlichen Offenlegungsanforderungen nach der CSRD an Transitionspläne sind in § 16 ESRS E1 definiert. Sie sind strategieorientiert und umfassen insbesondere Angaben zu Treibhausgasreduktionszielen, Dekarbonisierungsmaßnahmen, zur Bereitstellung finanzieller Mittel und zur Integration in die allgemeine Geschäftsstrategie und Finanzplanung. Sofern der Klimastandard als wesentlich eingestuft wird, unterliegen die Übergangspläne der Offenlegungspflicht.
  • Im Kern sollen die Klimatransitionspläne sicherstellen, dass das Geschäftsmodell und die Strategie eines Unternehmens mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Abkommens vereinbar sind. Dafür werden die unternehmenseigenen Klimaziele mit einem Referenzpfad verglichen, der auf das 1,5-Grad-Limit ausgerichtet ist. Eine Kompatibilität liegt vor, wenn die Unternehmensziele mit diesem Pfad übereinstimmen oder ihn sogar übertreffen. 

Mit einem Klimatransitionsplan soll sichergestellt werden, dass das Geschäftsmodell und die Strategie eines Unternehmens mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Abkommens vereinbar sind. Dafür werden die unternehmenseigenen Klimaziele mit einem entsprechenden Referenzpfad verglichen.


Kreditinstitute übernehmen in Bezug auf Transitionspläne eine besondere Doppelrolle: Einerseits erstellen sie eigene Pläne, die sich insbesondere auf die finanzierten Emissionen ihres Portfolios, aber auch auf weitere wesentliche ESG-Risiken konzentrieren. Andererseits nutzen sie die Pläne anderer Unternehmen als Informationsgrundlage für ihre Finanzierungsentscheidungen.

Gemäß Art. 76 (2) der CRD VI sind alle Kreditinstitute verpflichtet, prudenzielle Transitionspläne zu erstellen. Diese risikoorientierten Pläne dienen der Identifizierung und Steuerung finanzieller Risiken, die sowohl aus dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft als auch aus der Anpassung an regulatorische Vorgaben resultieren können. Im Unterschied zu den rein strategieorientierten Transitionsplänen, wie sie in ESRS E1 definiert sind, sind prudenzielle Pläne thematisch umfassender und berücksichtigen neben Klimarisiken auch andere Transitionsthemen. Ein weiterer Unterschied: Für prudenzielle Transitionspläne besteht keine Offenlegungspflicht; vielmehr werden sie von den Bankenaufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) bewertet.

Das Ziel der Transitionspläne besteht darin, die Geschäftsmodelle der Institute widerstandsfähiger zu machen. Für Kreditinstitute bedeutet dies, dass sie ihre bestehenden Transitionspläne überarbeiten und dabei insbesondere Auswirkungen auf Menschen und Umwelt sowie Dekarbonisierungsziele berücksichtigen müssen. Als Grundlage für die Erstellung eines prudenziellen Transitionsplans dienen die Ergebnisse der ESG-Risikotreiber- und Materialitätsanalyse.

Die inhaltlichen Anforderungen an risikoorientierte Pläne sind in der neuen Leitlinie der EBA festgelegt, die ab 11. Januar 2026 für große Institute und spätestens ab 11. Januar 2027 für kleine und nichtkomplexe Institute gilt.

Wesentliche Anforderungen an prudenzielle Transitionspläne

Die Leitlinie der EBA zum Management von ESG-Risiken sieht vor, dass prudenzielle Transitionspläne die folgenden fünf Elemente umfassen:

  1. Strategische Ziele und Fahrplan: Definition eines übergeordneten Strategieziels zur Steuerung von kurz-, mittel- und langfristigen ESG-Risiken, einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen und relevanten Hintergrundinformationen. Berechnungen zu den Auswirkungen der Umsetzung des Transitionsplans sowie szenariobasierte Resilienzanalysen sollten als Grundlage für die strategische Planung dienen.
  2. Ziele und Metriken: Festlegung quantitativer Ziele und Messgrößen zur Überwachung von ESG-Risiken und Fortschritten bei der Zielerreichung. Dies beinhaltet konkrete Angaben zu Zeithorizonten sowie zu den Portfolios, Sektoren und Wirtschaftsaktivitäten, die von den Zielen und Metriken abgedeckt werden. Dabei wird festgelegt, welche Abweichungen von diesen Zielen aus Risikosicht akzeptabel sind.
  3. Governance: Definition von Aufgaben und Verantwortlichkeiten für die Umsetzung des Plans. Darüber hinaus sind Angaben zu Mitarbeiterschulungen, Vergütungsrichtlinien sowie zu den Daten und Systemen, die für die Übergangsplanung verwendet werden, erforderlich. Zusätzlich müssen Eskalationsprozesse für die Nichterreichung der Ziele und der daraus entstehenden Risiken definiert werden.
  4. Umsetzungsstrategie: Überblick über bereits ergriffene und geplante Maßnahmen zur Zielerreichung. Anpassungen von Kreditvergabe- und Investitionsrichtlinien sowie Änderungen im Mix und in der Preisgestaltung von Produkten und Dienstleistungen werden erläutert.
  5. Engagementstrategie: Darlegung der Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gegenparteien und Methoden zur Sammlung und Bewertung von Informationen über die Exposition der Gegenparteien gegenüber ESG-Risiken. Hierbei ist eine Kategorisierung von Gegenparteien erforderlich und eine Einführung neuer Kundendialogkonzepte empfehlenswert.
Kreislauf mit Zielen, Umsetzung, Engagement und Governance eines strategischen Transitionsplans.

Absatz 109 der Leitlinie beschreibt detailliert alle inhaltlichen Unterpunkte der jeweiligen Elemente. Große Kreditinstitute sollten diese umfassend in ihren Plänen berücksichtigen, während kleine und nichtkomplexe Institute bestimmte Unterpunkte auslassen können. 

Zusammenspiel zwischen Anforderungen der EBA und den ESRS 

Für Kreditinstitute ist es sowohl vorteilhaft als auch erforderlich, einen integrierten Transitionsplan zu entwickeln, der strategische und risikoorientierte Komponenten miteinander verbindet. Dabei bestehen inhaltliche Überschneidungen zwischen den Anforderungen der EBA-Leitlinie zum Management von ESG-Risiken, den Vorgaben des ESRS und den Offenlegungspflichten nach Säule 3. Diese Zusammenhänge werden im Annex der EBA-Leitlinie anschaulich dargestellt.

Zentrale Herausforderungen für die Kreditinstitute sind in diesem Zusammenhang die effektive Koordination zwischen verschiedenen Fachabteilungen und die präzise Datenerhebung, um Doppelerhebungen zu vermeiden. Zudem müssen die Institute sicherstellen, dass die Anforderungen der EBA-Leitlinie zum Management von ESG-Risiken und die Vorgaben von ESRS E1 simultan und integriert umgesetzt werden. Das erhöht die Komplexität der Umsetzung zusätzlich. Die Implementierung geeigneter IT-Systeme zur Unterstützung der Datenerfassung und -analyse ist dabei ein entscheidender Erfolgsfaktor. Weitere Herausforderungen liegen in der konkreten Operationalisierung der definierten Ziele, der systematischen Einbindung von ESG-Kriterien in Finanzierungsentscheidungen und der Harmonisierung der unterschiedlichen Interessen relevanter Stakeholder. 


Fazit

Transitionspläne ermöglichen die Gestaltung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft. Sie definieren konkrete Klimaziele und Dekarbonisierungsmaßnahmen. Während die inhaltlichen Vorgaben für strategieorientierte Transitionspläne in ESRS E1 festgelegt sind, spezifiziert die neue EBA-Leitlinie zum Management von ESG-Risiken die Anforderungen an risikoorientierte Transitionspläne für Kreditinstitute. Zudem enthält sie konkrete Vorgaben zur Steuerung und Überwachung von ESG-Risiken, um die Robustheit und Widerstandsfähigkeit der Geschäftsmodelle zu stärken.

Risikoorientierte Transitionspläne bieten (Finanz-)Unternehmen auch die Möglichkeit, ihre Rolle im Klimaschutz aktiv zu steuern und langfristige Resilienz gegenüber ESG-Risiken aufzubauen. Besonders mit Blick auf die bevorstehende Umsetzung der Anforderungen an prudenzielle Pläne ist eine frühzeitige Vorbereitung entscheidend.

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