Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
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Die wesentlichen Unterschiede zwischen der IRRD und Solvency II sind:
- Präventive Sanierungspläne nach der IRRD antizipieren Krisensituationen und definieren Maßnahmen vor Eintritt eines Abwicklungs‑ oder Eingriffsszenarios.
- Sanierungsmaßnahmen unter Solvency II zielen primär auf die Wiederherstellung einer ausreichenden Kapitalausstattung bei Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen.
- Die IRRD stellt die operative Handlungsfähigkeit im Krisenfall in den Mittelpunkt und verlangt klar definierte Entscheidungs‑ und Eskalationsprozesse, die auch unter Zeitdruck funktionieren.
- Die IRRD schafft erstmals einen eigenständigen Rahmen für die geordnete Abwicklung von Versicherern unter Berücksichtigung von Abwicklungsplänen und Anforderungen an die Abwicklungsfähigkeit.
- Solvency II adressiert weder die strukturierte Vorbereitung einer Abwicklung noch deren operative Durchführbarkeit.
IRRD in der Praxis: Governance, Indikatoren und Datenverfügbarkeit
Die IRRD enthält keine zusätzlichen Kapitalanforderungen, sondern baut auf den bestehenden quantitativen Anforderungen unter Solvency II auf und nutzt insbesondere Kapital‑ und Liquiditätskennzahlen als zentrale Steuerungsgrößen.
Diese Kennzahlen dienen nicht primär der Einhaltung regulatorischer Mindestanforderungen, sondern als Auslöser für klar definierte Entscheidungs- und Eskalationsprozesse in Krisensituationen. Quantitative Indikatoren und Szenarioanalysen bilden damit die Grundlage für operative Entscheidungen in Krisensituationen.
Daraus ergeben sich in der Praxis mehrere Spannungsfelder. Auf quantitativer Ebene besteht die zentrale Herausforderung weniger in der Entwicklung neuer Modelle, sondern in der Auswahl und Kalibrierung geeigneter Indikatoren. Diese müssen einerseits frühzeitig kritische Entwicklungen anzeigen, andererseits hinreichend robust sein, um nicht zu früh oder zu häufig Eskalationsprozesse auszulösen. Insbesondere die Abgrenzung zwischen Frühwarnindikatoren und nachgelagerten Schwellenwert-Indikatoren erweist sich als anspruchsvoll und erfordert eine enge Abstimmung zwischen laufender Risikosteuerung und operativer Krisensteuerung.
Während die in Solvency II vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen primär kapitalorientiert sind, adressieren IRRD‑Sanierungspläne organisatorische, prozessuale und datenbezogene Aspekte einer zeitkritischen Steuerung im Krisenfall. Zentrale Elemente wie Eskalationslogiken, Funktionsrollen, Auslösungsindikatoren und Kommunikationslinien müssen daher neu definiert und operativ getestet werden. Gerade diese fehlende Verzahnung wird von der Aufsicht zunehmend als Indikator mangelnder operativer Krisenfähigkeit bewertet. Ähnlich wie im Bankensektor unter der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) entscheidet nicht die Existenz einzelner Elemente, sondern ob Indikatoren, Eskalationsprozesse und Maßnahmen in einer Krisensituation verlässlich funktionieren.
Bisher existieren unternehmenseigene Sanierungs‑ und Abwicklungsmechanismen oft parallel zur Unternehmenssteuerung, anstatt in die laufenden Entscheidungsprozesse integriert zu sein. Genau diese Integration rückt mit der IRRD stärker in den Fokus der Aufsichtsbehörde. Die IRRD erfordert daher keine punktuelle Erweiterung bestehender Steuerungsinstrumente, sondern eine eigenständige, krisenfokussierte Governance‑ und Entscheidungsarchitektur. Damit zeigt sich ein klarer Paradigmenwechsel: weg von primär kapitalzentrierter Steuerung hin zu operativer Krisenhandlungsfähigkeit.
IRRD-Umsetzung 2026: Was Versicherer jetzt operativ vorbereiten müssen
Versicherungsunternehmen müssen vor diesem Hintergrund ihre Governance, Eskalationswege, Indikatoren und Datenhaushalte verbindlich festlegen und operativ testen. Parallel trifft der nationale Gesetzgeber mit der Umsetzung der IRRD in nationales Recht weitere Entscheidungen zu Eingriffsbefugnissen von Aufsichts- und Abwicklungsbehörden sowie zu Finanzierungsmechanismen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Deutschland bereits etablierte Instrumente zur Krisenbewältigung existieren, etwa Sicherungsfonds wie Medicator und Protektor. Diese sind jedoch primär auf die Absicherung von Versicherungsleistungen und die Fortführung von Versicherungsverträgen im drohenden Insolvenzfall ausgerichtet, während die IRRD einen ganzheitlichen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen schafft.
Für Versicherungsunternehmen bedeutet dies, dass bestehende Strukturen nicht ersetzt, jedoch um neue Maßnahmen ergänzt werden müssen. Insbesondere die frühzeitige Identifizierung von Krisensituationen, die Einführung klarer Entscheidungs- und Eskalationsprozesse sowie deren operative Umsetzbarkeit stehen stärker im Fokus als bislang. Die eigentliche Herausforderung liegt damit nicht in der Einführung zusätzlicher Instrumente, sondern in der Verzahnung bestehender nationaler Mechanismen mit den neuen aufsichtsrechtlichen Anforderungen der IRRD zu einem konsistenten Krisensteuerungssystem.
Darüber hinaus steht die praktische Belastbarkeit im Vordergrund: Strukturen, Daten und Entscheidungsprozesse müssen unter Krisenbedingungen getestet und damit funktionsfähig sein. Bis Jahresende 2026 wird damit faktisch die Umsetzung der neuen Vorschriften in bestehende Unternehmensstrukturen erwartet, um ab Ende Januar 2027 unmittelbar operativ handlungsfähig zu sein.