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Wie wird operative Krisenfähigkeit unter IRRD 2026/2027 prüfbar?

IRRD geht in die entscheidende Phase: Nicht Konzepte zählen, sondern geprüfte Governance, Daten und Entscheidungsfähigkeit im Krisenmodus.


Überblick

  • 2026 entscheidet sich, ob IRRD-Handlungsfähigkeit real existiert – oder ab 2027 unter Prüfungsdruck schmerzhaft sichtbar wird.
  • IRRD verlangt eigenständige Krisen-Governance: Kapitalorientierte Solvency II Logiken reichen allein nicht mehr aus.
  • Prüfbarkeit entsteht durch geübte Abläufe und belastbare Daten – nicht durch zusätzliche Papierkonzepte.

Die Insurance Recovery and Resolution Directive (IRRD) ist bereits in Kraft getreten und muss von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 29. Januar 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. Versicherungsunternehmen müssen die neuen Vorschriften ab dem 30. Januar 2027 anwenden. Mit dem Regierungsentwurf des Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und Aufsichtsänderungs-Gesetzes (VSAAG) liegt seit dem 1. Mai 2026 nunmehr ein fortgeschrittener Gesetzesentwurf für einen konkreten deutschen Umsetzungsrahmen für die IRRD vor. Der Entwurf konkretisiert – neben Änderungen in der Solvenzaufsicht – insbesondere die Zuständigkeiten der Abwicklungsbehörde, die Anforderungen an präventive Sanierungspläne sowie die Mechanismen der finanziellen Beteiligung im Abwicklungsfall.

Für Versicherungsunternehmen ist 2026 damit das zentrale Jahr zur Umsetzung der neuen Anforderungen. In diesem Jahr müssen die erforderlichen Prozesse und Zuständigkeiten unter Krisenbedingungen nicht nur konzeptionell beschrieben, sondern auch operativ funktionsfähig, plausibilisiert und aufsichtlich nachweisbar ausgestaltet sein. 2026 wird damit zum praktischen Belastungstest der IRRD-Umsetzung.


2026 wird damit zum praktischen Belastungstest der IRRD-Umsetzung.


Was die IRRD für Versicherer konkret bedeutet

Die IRRD soll sicherstellen, dass Versicherer in Stress‑ und Krisensituationen stabilisiert oder – sofern erforderlich – geordnet abgewickelt werden können, ohne die Finanzstabilität zu gefährden oder öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Im Zentrum stehen damit nicht zusätzliche Dokumentationsanforderungen, sondern die Entscheidungs‑ und Handlungsfähigkeit unter aufsichtlichen Stress‑ und Krisenszenarien. Die hierfür erforderlichen Strukturen, Verantwortlichkeiten und Nachweise müssen prüffähig und operativ belastbar sein. Entscheidend sind insbesondere die Ausgestaltung von Governance, die Klarheit von Entscheidungs- und Eskalationsprozessen und die Verfügbarkeit von Daten. Aus Sicht der Aufsicht zeigt sich die Krisenfestigkeit daran, ob die etablierten Strukturen auch unter Stressbedingungen funktionieren und die operative Handlungsfähigkeit erhalten bleibt.


Zentral ist nicht zusätzliche Dokumentation, sondern operative Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit unter Krisenbedingungen.


IRRD-Umsetzung in Deutschland: Was VSAAG und Aufsicht konkretisieren

Die Umsetzung der IRRD in nationales Recht konkretisiert die aufsichtsrechtlichen Erwartungen. Im Mittelpunkt steht weniger die Auslegung einzelner Vorschriften, sondern die Frage, ob Governance, Eskalationsmechanismen und Datenverfügbarkeit unter Krisenbedingungen funktionieren. Im Fokus stehen operationalisierte Entscheidungs- und Eskalationsprozesse mit funktionierenden Auslösemechanismen. Im Ergebnis tritt die Nachweisbarkeit in den Vordergrund. Der Aufsicht muss dargelegt werden, dass es sich hier nicht nur um Konzepte handelt, sondern dass die Strukturen auch unter Stressbedingungen tragfähig sind.

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen (EIOPA) hat im Februar 2026 ein erstes Paket aus Leitlinien und Entwürfen für technische Regulierungsstandards veröffentlicht.  Adressiert werden dabei insbesondere präventive Sanierungspläne, Abwicklungsfähigkeitsbewertungen sowie Kriterien zur Identifikation kritischer Funktionen. Damit wird deutlich, welche Maßstäbe die Aufsicht an Konsistenz, Operationalisierbarkeit und Umsetzbarkeit anlegt.

Parallel konkretisiert der Referenten- beziehungsweise nunmehr vorliegende Regierungsentwurf des VSAAG die nationale Umsetzung und überführt die europäischen Vorgaben in einen verbindlichen nationalen Rechtsrahmen. Dabei werden insbesondere die Zuständigkeiten für Sanierung und Abwicklung den Aufsichts- beziehungsweise den Abwicklungsbehörden zugeordnet sowie erstmals konkrete Anforderungen an die Sanierungs‑ und Abwicklungsplanung in das nationale Aufsichtsrecht integriert.

Konkret bedeutet dies beispielsweise: Ein Versicherungsunternehmen muss für definierte Krisensituationen vorab klare Maßnahmen festlegen. Beispiele hierfür sind die Nichtbedeckung von Solvabilitätskapitalanforderungen oder ein akuter Liquiditätsengpass. Für solche Situationen müssen konkrete Handlungen definiert sein, etwa die Reduktion von Neugeschäft, der Verkauf von Portfolios oder der Zugriff auf konzerninterne Liquidität.

Diese Maßnahmen dürfen nicht nur beschrieben werden. Es muss klar festgelegt sein, wann sie ausgelöst werden, wer die maßgeblichen Entscheidungen trifft und welche Daten dafür benötigt werden. Die Aufsicht erwartet, dass diese Schritte im Ernstfall sofort umgesetzt werden können. Zudem müssen die dafür notwendigen Informationen jederzeit vollständig und belastbar verfügbar sein.

IRRD vs. Solvency II: Warum Versicherer eigenständige Krisenprozesse brauchen

Während Solvency II auf die laufende Kapital‑ und Risikosteuerung abzielt, fokussiert sich die IRRD auf die Handlungsfähigkeit im Krisenfall. Die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA) und bereits bestehende Sanierungsmechanismen unter Solvency II können hierfür wichtige Anregungen liefern, ersetzen die eigenständigen Anforderungen der IRRD jedoch nicht. Gerade für die Unternehmenssteuerung bedeutet dies eine zusätzliche, krisenbezogene Perspektive, die über die laufende Risikosteuerung hinausgeht. Zugleich ist die IRRD explizit nicht Teil des Solvency II-Regime, sondern ein eigenständiges Regelwerk mit Fokus auf Krisenhandlungs- und Abwicklungsfähigkeit.


Solvency II kann IRRD vorbereiten – aber nicht ersetzen.


Die wesentlichen Unterschiede zwischen der IRRD und Solvency II sind:

  • Präventive Sanierungspläne nach der IRRD antizipieren Krisensituationen und definieren Maßnahmen vor Eintritt eines Abwicklungs‑ oder Eingriffsszenarios.
  • Sanierungsmaßnahmen unter Solvency II zielen primär auf die Wiederherstellung einer ausreichenden Kapitalausstattung bei Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen.
  • Die IRRD stellt die operative Handlungsfähigkeit im Krisenfall in den Mittelpunkt und verlangt klar definierte Entscheidungs‑ und Eskalationsprozesse, die auch unter Zeitdruck funktionieren.
  • Die IRRD schafft erstmals einen eigenständigen Rahmen für die geordnete Abwicklung von Versicherern unter Berücksichtigung von Abwicklungsplänen und Anforderungen an die Abwicklungsfähigkeit.
  • Solvency II adressiert weder die strukturierte Vorbereitung einer Abwicklung noch deren operative Durchführbarkeit.

IRRD in der Praxis: Governance, Indikatoren und Datenverfügbarkeit

Die IRRD enthält keine zusätzlichen Kapitalanforderungen, sondern baut auf den bestehenden quantitativen Anforderungen unter Solvency II auf und nutzt insbesondere Kapital‑ und Liquiditätskennzahlen als zentrale Steuerungsgrößen.


Diese Kennzahlen dienen nicht primär der Einhaltung regulatorischer Mindestanforderungen, sondern als Auslöser für klar definierte Entscheidungs- und Eskalationsprozesse in Krisensituationen. Quantitative Indikatoren und Szenarioanalysen bilden damit die Grundlage für operative Entscheidungen in Krisensituationen.

 

Daraus ergeben sich in der Praxis mehrere Spannungsfelder. Auf quantitativer Ebene besteht die zentrale Herausforderung weniger in der Entwicklung neuer Modelle, sondern in der Auswahl und Kalibrierung geeigneter Indikatoren. Diese müssen einerseits frühzeitig kritische Entwicklungen anzeigen, andererseits hinreichend robust sein, um nicht zu früh oder zu häufig Eskalationsprozesse auszulösen. Insbesondere die Abgrenzung zwischen Frühwarnindikatoren und nachgelagerten Schwellenwert-Indikatoren erweist sich als anspruchsvoll und erfordert eine enge Abstimmung zwischen laufender Risikosteuerung und operativer Krisensteuerung.


Während die in Solvency II vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen primär kapitalorientiert sind, adressieren IRRD‑Sanierungspläne organisatorische, prozessuale und datenbezogene Aspekte einer zeitkritischen Steuerung im Krisenfall. Zentrale Elemente wie Eskalationslogiken, Funktionsrollen, Auslösungsindikatoren und Kommunikationslinien müssen daher neu definiert und operativ getestet werden. Gerade diese fehlende Verzahnung wird von der Aufsicht zunehmend als Indikator mangelnder operativer Krisenfähigkeit bewertet. Ähnlich wie im Bankensektor unter der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) entscheidet nicht die Existenz einzelner Elemente, sondern ob Indikatoren, Eskalationsprozesse und Maßnahmen in einer Krisensituation verlässlich funktionieren.


Bisher existieren unternehmenseigene Sanierungs‑ und Abwicklungsmechanismen oft parallel zur Unternehmenssteuerung, anstatt in die laufenden Entscheidungsprozesse integriert zu sein. Genau diese Integration rückt mit der IRRD stärker in den Fokus der Aufsichtsbehörde. Die IRRD erfordert daher keine punktuelle Erweiterung bestehender Steuerungsinstrumente, sondern eine eigenständige, krisenfokussierte Governance‑ und Entscheidungsarchitektur. Damit zeigt sich ein klarer Paradigmenwechsel: weg von primär kapitalzentrierter Steuerung hin zu operativer Krisenhandlungsfähigkeit.
 

IRRD-Umsetzung 2026: Was Versicherer jetzt operativ vorbereiten müssen

Versicherungsunternehmen müssen vor diesem Hintergrund ihre Governance, Eskalationswege, Indikatoren und Datenhaushalte verbindlich festlegen und operativ testen. Parallel trifft der nationale Gesetzgeber mit der Umsetzung der IRRD in nationales Recht weitere Entscheidungen zu Eingriffsbefugnissen von Aufsichts- und Abwicklungsbehörden sowie zu Finanzierungsmechanismen.
 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Deutschland bereits etablierte Instrumente zur Krisenbewältigung existieren, etwa Sicherungsfonds wie Medicator und Protektor. Diese sind jedoch primär auf die Absicherung von Versicherungsleistungen und die Fortführung von Versicherungsverträgen im drohenden Insolvenzfall ausgerichtet, während die IRRD einen ganzheitlichen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen schafft.


Für Versicherungsunternehmen bedeutet dies, dass bestehende Strukturen nicht ersetzt, jedoch um neue Maßnahmen ergänzt werden müssen. Insbesondere die frühzeitige Identifizierung von Krisensituationen, die Einführung klarer Entscheidungs- und Eskalationsprozesse sowie deren operative Umsetzbarkeit stehen stärker im Fokus als bislang. Die eigentliche Herausforderung liegt damit nicht in der Einführung zusätzlicher Instrumente, sondern in der Verzahnung bestehender nationaler Mechanismen mit den neuen aufsichtsrechtlichen Anforderungen der IRRD zu einem konsistenten Krisensteuerungssystem.


Darüber hinaus steht die praktische Belastbarkeit im Vordergrund: Strukturen, Daten und Entscheidungsprozesse müssen unter Krisenbedingungen getestet und damit funktionsfähig sein. Bis Jahresende 2026 wird damit faktisch die Umsetzung der neuen Vorschriften in bestehende Unternehmensstrukturen erwartet, um ab Ende Januar 2027 unmittelbar operativ handlungsfähig zu sein.


Die IRRD markiert den Übergang von formaler Regelkonformität hin zu nachweisbarer operativer Krisenfähigkeit.



Fazit: IRRD-Readiness braucht nachweisbare operative Krisenfähigkeit

Die IRRD markiert den Übergang von formaler Regelkonformität hin zu nachweisbarer operativer Krisenfähigkeit. Dabei bilden die Jahre 2026 und 2027 eine zweistufige Umsetzungsphase: 2026 steht im Zeichen der operativen Konkretisierung, also der Überführung konzeptioneller IRRD-Vorgaben in belastbare Governance-, Entscheidungs- und Eskalationsstrukturen sowie in eine zeitkritisch verfügbare Datenbasis. Zugleich muss sich zeigen, dass diese Strukturen unter Krisenbedingungen funktionieren. Ab Ende Januar 2027 sind die neuen Vorschriften anzuwenden und müssen dann für die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar und prüfbar sein. Das Jahr 2026 ist damit kein Vorbereitungsjahr im klassischen Sinne, sondern das zentrale Jahr, in dem Versicherungsunternehmen ihre IRRD‑Handlungsfähigkeit belastbar aufbauen und testen müssen. Wer diese Phase konsequent nutzt, stärkt dauerhaft die eigene operative Krisenfähigkeit.

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