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Welche ESG-Vorgaben bis 2027 in Kraft treten

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Ob Greenwashing, Rating, Reparaturen oder Zwangsarbeit – Tausende Unternehmen müssen sich auf weitere Vorschriften vorbereiten.


Überblick

  • Bis Ende 2027 treten zahlreiche ESG-bezogene EU-Regelungen in Kraft, die Unternehmen neue Pflichten in den Bereichen Produkt-Compliance, Lieferketten, Verpackungen und Nachhaltigkeitskommunikation auferlegen.
  • Betroffene Unternehmen müssen belastbare Compliance-Strukturen, Dokumentationsprozesse, interne Kontrollsysteme und geeignete Datenplattformen aufbauen, um die regulatorischen Anforderungen zu erfüllen.
  • Die ESG-Vorgaben greifen zunehmend ineinander und erfordern eine ganzheitliche Betrachtung der Wertschöpfungskette, von der Produktgestaltung über Lieferketten bis hin zu Finanzmarkt- und Kommunikationsaspekten.

Auch wenn vor dem Hintergrund des Nachhaltigkeits-Omnibusses immer wieder zu lesen ist, das Thema ESG habe in Europa an Wichtigkeit verloren, treten auf Produkt-Compliance-Ebene in den kommenden Monaten etliche Regelwerke in Kraft, die ihren Ursprung in Nachhaltigkeitsüberlegungen haben und für den Großteil der Unternehmen in Deutschland von erheblicher Relevanz sind. Sie müssen in ein regulatorisches Monitoring und den Aufbau belastbarer Compliance-Strukturen, Dokumentationsprozesse sowie interner Kontrollsysteme einschließlich einer strukturierten Datenplattform investieren. Wir stellen Ihnen hier wichtige gesetzliche Neuerungen und die damit verbundenen unternehmerischen Anforderungen kompakt vor.

1. ESG-Rating-Verordnung (2.7.2026)

Ratings dienen grundsätzlich dazu, komplexe Sachverhalte in einfach verständliche und zugängliche Kennzahlen zu übersetzen. Während klassische Kreditratings fest im Markt verankert sind, haben sogenannte ESG-Ratings („Environmental“, „Social“, „Governance“) erst in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Inzwischen sind sie jedoch für zahlreiche Marktteilnehmer und Interessengruppen nahezu unverzichtbar geworden. Sie dienen als maßgebliche Entscheidungsgrundlage – oft sogar als Fundament – für Investitionsentscheidungen von Vermögensverwaltern und Geldgebern, sind ein regelmäßiger Bestandteil von Due-Diligence-Prüfungen bei M&A-Transaktionen und beeinflussen zunehmend die Konditionen der Unternehmensfinanzierung.

Die ESG-Rating-Verordnung (VO [EU] 2024/3005) schafft einen einheitlichen Regulierungsrahmen in der EU und stärkt Transparenz, Unabhängigkeit und Vergleichbarkeit. Für bewertete Unternehmen bedeutet dies mehr Rechte im Bewertungsprozess gegenüber zugelassenen Anbietern.

Gegen Entwaldung in globalen Lieferketten: Die EU verschaerft die Anforderungen für zahlreiche Rohstoffe und Erzeugnisse.
Gegen Entwaldung in globalen Lieferketten: Die EU verschärft die Anforderungen für zahlreiche Rohstoffe und Erzeugnisse.

Wer ist betroffen?

Erfasst sind in der EU tätige ESG-Rating-Anbieter sowie regulierte Finanzunternehmen und institutionelle Nutzer. Zudem sind alle Unternehmen mittelbar betroffen, die von einem in der EU tätigen Anbieter bewertet werden, unabhängig davon, ob zwischen dem bewerteten Unternehmen und dem Anbieter ein Vertragsverhältnis besteht. Die Verordnung regelt u. a.

  • die Zulassungspflicht durch die ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) für alle in der EU tätigen ESG-Rating-Anbieter,
  • die Trennung von E-, S- und G-Ratings,
  •  für bewertete Unternehmen ein Recht auf Offenlegung von Methoden sowie verwendeten Modellen und Annahmen und
  • das Recht bewerteter Unternehmen, mindestens zwei volle Arbeitstage vor Erstveröffentlichung eines Ratings die Möglichkeit zur Stellungnahme in Bezug auf sachliche Fehler zu haben.

Handlungsempfehlungen

Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie Anfragen von ESG-Rating-Anbietern fristgerecht beantworten können. Dazu brauchen sie eine angemessene Dokumentation ihres Maßnahmenprogramms sowie eine solide Datengrundlage. Sachliche Fehler im eigenen Rating sollten über den von den ESG-Rating-Anbietern einzurichtenden Beschwerdemechanismus gemeldet werden. Zudem sollten Unternehmen die Veröffentlichung der Bewertungsmethoden als Chance nutzen, um gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der eigenen ESG-Ratings zu ergreifen.

 

2. Recht-auf-Reparatur-Richtlinie (31.7.2026)

Die Richtlinie (EU) 2024/1799 verpflichtet Hersteller bestimmter Produktkategorien, defekte Waren auf Verlangen der Kunden zu reparieren. Ziel ist es, den Ressourcenverbrauch zu senken und der vorzeitigen Entsorgung entgegenzuwirken. Die Richtlinie muss in Deutschland bis zum 31. Juli 2026 umgesetzt werden.

 

Wer ist betroffen?

Verpflichtungen ergeben sich für Hersteller von Waren, für die gemäß Anhang II der Richtlinie Reparierbarkeitsanforderungen bestehen (u. a. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Displays, Mobiltelefone, Tablets, E-Bikes), sowie für Verkäufer im B2C-Bereich. Im Einzelnen gehören dazu

  • die Reparaturpflicht der Hersteller auf Verlangen des Verbrauchers,
  • das Verbot reparaturhindernder Vertragsklauseln und Softwaremaßnahmen,
  • die kostenfreie Zugänglichmachung (online) von Richtpreisen zu typischen Reparaturen und
  • die Verpflichtung der Verkäufer, Verbraucher über das Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatz zu informieren.

Handlungsempfehlungen

Hersteller sollten ihr Produktportfolio auf typische Gewährleistungs- und Reparaturfälle untersuchen. Anschließend müssen sie Reparaturkapazitäten aufbauen bzw. vertraglich sicherstellen. Zudem müssen sie Vertragsklauseln und Software auf Reparaturhindernisse hin überprüfen und ihre Verkaufsprozesse zur Verbraucherinformation anpassen.

3. Verpackungsverordnung (12.8.2026)

Die PPWR (VO [EU] 2025/40) regelt EU weit unmittelbar geltende Anforderungen an Verpackungen aller Materialien über den gesamten Lebenszyklus hinweg – von Nachhaltigkeits- und Recyclinganforderungen über Kennzeichnungspflichten bis hin zu erweiterter Herstellerverantwortung. Diese Anforderungen werden in den kommenden Jahren nach und nach verschärft.

Wer ist betroffen?

Die PPWR enthält Anforderungen an alle Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette – konkret Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Endvertreiber. Zu den Anforderungen zählen u. a.

  • die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren,
  • die Erstellung technischer Dokumentationen,
  • die Ausstellung von EU Konformitätserklärungen,
  • die Einhaltung von Grenzwerten für Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI) und PFAS sowie
  • Kennzeichnungspflichten.

Handlungsempfehlungen

Unternehmen müssen die Einhaltung von Grenzwerten (für relevante Verpackungstypen) überprüfen und sicherstellen, dass Konformitätserklärungen für die einzelnen Verpackungstypen vorliegen, bzw. diese selbst erstellen (Inhaltsstoffe erfassen, Dokumentationsprozess festlegen). Außerdem muss die Einhaltung von Kennzeichnungsvorgaben bzgl. Erzeuger und Importeur sowie zur Identifizierbarkeit der Verpackung sichergestellt werden.

4. Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (27.9.2026)

Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 soll Verbraucher vor sogenanntem Greenwashing schützen und verpflichtet Unternehmen dazu, Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen transparent, konkret und nachweisbar auszugestalten. In Deutschland wird die Richtlinie durch neue Vorgaben im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen in der EU anbieten. Infolge der Umsetzung im deutschen UWG gelten die Anforderungen der Richtlinie über den B2C Bereich hinaus auch für den B2B Bereich (in modifizierter Form). Es geht um

  • das Verbot generischer Umweltaussagen (z. B. „umweltfreundlich“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“) ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung,
  • das Verbot von Umweltaussagen zu Auswirkungen auf die Umwelt, die durch CO2 Kompensation bewirkt werden,
  • strenge Anforderungen an zukunftsbezogene Umweltaussagen und
  • das Verbot nicht zertifizierter Nachhaltigkeitslabels.

Handlungsempfehlungen

Unternehmen müssen ihre Produktbeschreibungen, Verpackungsangaben, Webseiten etc. auf Formulierungen überprüfen, die den Verdacht von Greenwashing wecken können. Dies geschieht idealerweise KI gestützt, z. B. mit dem EY-Anti-Greenwashing-Tool AI Greensight. Wichtig ist auch die Entwicklung eines Programms zur Einhaltung der Compliance-Vorgaben (u. a. Erstellung von Verfahrensanweisungen für die Unternehmenskommunikation, Schulungsinhalte, Checklisten). Schließlich sind genutzte Nachhaltigkeitslabels auf Zertifizierungskonformität zu überprüfen.

5. EU-Entwaldungsverordnung (30.12.2026)

Die EUDR (VO [EU] 2023/1115) untersagt das Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem EU-Markt sowie die Ausfuhr von Erzeugnissen, die mit Entwaldung oder illegalem Abbau in Zusammenhang stehen. Dies gilt für Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie für daraus hergestellte, in Anhang I der EUDR aufgeführte Produkte.

Wer ist betroffen?

Alle Marktteilnehmer und Händler müssen bei Importen für jede betroffene Lieferung eine transaktionsbezogene Sorgfaltserklärung abgeben. Diese muss insbesondere Geokoordinaten (mind. 6 Dezimalstellen sowohl für den Breiten- als auch für den Längengrad) zu den Grundstücken enthalten, von denen die relevanten Rohstoffe stammen. Für Mikro- und kleine Unternehmen gelten diese Pflichten erst ab dem 30. Juni 2027. Für Holzprodukte, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fallen, gilt hingegen auch insoweit die Standard-Deadline (30. Dezember 2026).

Handlungsempfehlungen

  • Prüfung des Produktportfolios auf relevante Produkte und Bestimmung der Rolle(n) des eigenen Unternehmens in der Wertschöpfungskette,
  • Aufbau eines Due-Diligence-Systems zur Risikoanalyse und Prüfung der Geolokalisierungsdaten,
  • kontinuierliche Auswertung regulatorischer Entwicklungen in der EU, beispielsweise im Hinblick auf die Anfang Mai 2026 von der EU-Kommission veröffentlichten Dokumente (Guidance, FAQ Version 5, Bericht zu Vereinfachungsmaßnahmen und Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Anpassung von Anhang I).
Laenger nutzen statt schneller ersetzen: Die EU staerkt mit dem Recht auf Reparatur die Lebensdauer von Haushaltsgeraeten wie Waschmaschinen.
Länger nutzen statt schneller ersetzen: Die EU stärkt mit dem Recht auf Reparatur die Lebensdauer von Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen.

6. EU-Batterienverordnung (18.8.2027)

Die EUBR (VO [EU] 2023/1542) legt einheitliche EU-Anforderungen an Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und erweiterte Herstellerverantwortung für alle Batteriekategorien über den gesamten Lebenszyklus fest. Die Regelungen treten nach und nach in Kraft.

 

Wer ist betroffen?

Entlang der gesamten Batterie-Wertschöpfungskette vom Erzeuger über Bevollmächtigte, Einführer, Händler bis zum Fulfilment-Dienstleister müssen alle Beteiligten spezielle Sorgfaltspflichten erfüllen. Betroffen sind Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 40 Millionen Euro, wobei der Schwellenwert im Rahmen der derzeitigen Omnibus-Anpassungen voraussichtlich auf 150 Millionen Euro angehoben wird. Die EU-Kommission ist verpflichtet, bis zum 26. Juli 2026 Leitlinien zur Umsetzung dieser Sorgfaltspflichten zu veröffentlichen.

 

Handlungsempfehlungen

  • Prüfung des Produktportfolios auf relevante Produkte und Bestimmung der Rolle(n) des eigenen Unternehmens in der Wertschöpfungskette,
  • Herstellung der Lieferkettentransparenz; wegen der hiermit verbundenen Vorlaufzeit möglichst sofortige Ergreifung entsprechender Maßnahmen,
  • Aufsetzen eines Programms zur Einhaltung der Lieferkettensorgfaltspflichten.

7. EU-Zwangsarbeitsverordnung (14.12.2027)

Die EUFLR (VO [EU] 2024/3015) verbietet das Inverkehrbringen, Bereitstellen und den Export von Produkten, die ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, in der EU, unabhängig von Sektor, Herkunft oder Produktionsstufe.

 

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmen, die Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren, einschließlich Online-Angeboten. Zwar sieht die EUFLR explizit keine Verpflichtungen vor, sondern regelt lediglich Rechtsfolgen für den Fall, dass Zwangsarbeitsbedingungen in Lieferketten aufgedeckt werden. Gleichwohl sollten Unternehmen Maßnahmen zur Identifizierung und Minimierung entsprechender Risiken ergreifen, um Geldbußen, Vermarktungs- und Exportverbote, Produktrückrufe und die Vernichtung betroffener Waren zu vermeiden.

 

Handlungsempfehlungen

  • risikobasierte Prüfung der Lieferketten (Fokus: geografische Hochrisikogebiete, staatlich auferlegte Zwangsarbeit),
  • Verbesserung der Lieferkettentransparenz,
  • Implementierung und Dokumentation von Sorgfaltspflichtprozessen.

Co-Autor: Philip Nagel


Fazit

Das Thema Nachhaltigkeit hat sich für die Unternehmen aus regulatorischer Sicht trotz des Nachhaltigkeits-Omnibusses längst nicht erledigt. Anhand der hier behandelten Regularien zeigt sich, dass sich die rechtlichen Anforderungen über die gesamte Wertschöpfungskette erstrecken, von der Produkt- und Verpackungsgestaltung über die Transparenz in Lieferketten bis hin zu Kommunikations- und Finanzmarktaspekten.

Zugleich greifen ESG-Regelwerke zunehmend ineinander: So ist die EUBR eng mit dem Konzept des digitalen Produktpasses aus der Ökodesign-Verordnung (VO [EU] 2024/1781) verknüpft, das ab dem 18. Februar 2027 in Form eines für bestimmte Batterietypen verpflichtenden digitalen Batteriepasses erstmals konkret umgesetzt wird. Unternehmen, die frühzeitig entsprechende Datenstrukturen und IT-Systeme aufbauen, schaffen damit zugleich die Grundlage für zukünftige Produktpassanforderungen in weiteren Produktbereichen.

Auch Wechselwirkungen zwischen verschiedenen regulatorischen Anforderungen sind zu beobachten. So sieht etwa die Umweltstrafrechtsrichtlinie (Richtlinie [EU] 2024/1203) strafrechtliche Sanktionen einschließlich Freiheitsstrafen für Verstöße gegen bestimmte Pflichten gemäß der EUDR vor.



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