Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
Wer ist betroffen?
Erfasst sind in der EU tätige ESG-Rating-Anbieter sowie regulierte Finanzunternehmen und institutionelle Nutzer. Zudem sind alle Unternehmen mittelbar betroffen, die von einem in der EU tätigen Anbieter bewertet werden, unabhängig davon, ob zwischen dem bewerteten Unternehmen und dem Anbieter ein Vertragsverhältnis besteht. Die Verordnung regelt u. a.
- die Zulassungspflicht durch die ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) für alle in der EU tätigen ESG-Rating-Anbieter,
- die Trennung von E-, S- und G-Ratings,
- für bewertete Unternehmen ein Recht auf Offenlegung von Methoden sowie verwendeten Modellen und Annahmen und
- das Recht bewerteter Unternehmen, mindestens zwei volle Arbeitstage vor Erstveröffentlichung eines Ratings die Möglichkeit zur Stellungnahme in Bezug auf sachliche Fehler zu haben.
Handlungsempfehlungen
Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie Anfragen von ESG-Rating-Anbietern fristgerecht beantworten können. Dazu brauchen sie eine angemessene Dokumentation ihres Maßnahmenprogramms sowie eine solide Datengrundlage. Sachliche Fehler im eigenen Rating sollten über den von den ESG-Rating-Anbietern einzurichtenden Beschwerdemechanismus gemeldet werden. Zudem sollten Unternehmen die Veröffentlichung der Bewertungsmethoden als Chance nutzen, um gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der eigenen ESG-Ratings zu ergreifen.
2. Recht-auf-Reparatur-Richtlinie (31.7.2026)
Die Richtlinie (EU) 2024/1799 verpflichtet Hersteller bestimmter Produktkategorien, defekte Waren auf Verlangen der Kunden zu reparieren. Ziel ist es, den Ressourcenverbrauch zu senken und der vorzeitigen Entsorgung entgegenzuwirken. Die Richtlinie muss in Deutschland bis zum 31. Juli 2026 umgesetzt werden.
Wer ist betroffen?
Verpflichtungen ergeben sich für Hersteller von Waren, für die gemäß Anhang II der Richtlinie Reparierbarkeitsanforderungen bestehen (u. a. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Displays, Mobiltelefone, Tablets, E-Bikes), sowie für Verkäufer im B2C-Bereich. Im Einzelnen gehören dazu
- die Reparaturpflicht der Hersteller auf Verlangen des Verbrauchers,
- das Verbot reparaturhindernder Vertragsklauseln und Softwaremaßnahmen,
- die kostenfreie Zugänglichmachung (online) von Richtpreisen zu typischen Reparaturen und
- die Verpflichtung der Verkäufer, Verbraucher über das Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatz zu informieren.
Handlungsempfehlungen
Hersteller sollten ihr Produktportfolio auf typische Gewährleistungs- und Reparaturfälle untersuchen. Anschließend müssen sie Reparaturkapazitäten aufbauen bzw. vertraglich sicherstellen. Zudem müssen sie Vertragsklauseln und Software auf Reparaturhindernisse hin überprüfen und ihre Verkaufsprozesse zur Verbraucherinformation anpassen.