Buntes Muster aus gebrauchten Batterien

Wer von der EU-Batterieverordnung betroffen ist

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Auf Händler kommen weitere Pflichten bei der Entsorgung von Altbatterien zu.


Überblick

  • Die EU-Verordnung zur Rücknahme und Verwertung von Batterien verpflichtet E-Commerce-Unternehmen zur sicheren Annahme und Rücknahme von Altbatterien.
  • Händler müssen ein Netzwerk für die Rückgabe einrichten und dürfen keine Batterien verkaufen, wenn der Hersteller nicht registriert ist.
  • Unternehmen sollten ihre internen Prozesse anpassen und mit Rechts- und Nachhaltigkeitsabteilungen zusammenarbeiten, um den Anforderungen gerecht zu werden.

Seit dem 18. August 2025 sind die Regelungen zur Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) aus der europäischen Verordnung zur Rücknahme und Verwertung von Batterien (EU-BattVO) wirksam. Hier galten bislang Übergangsfristen. Betroffen sind auch E-Commerce-Unternehmen. Sie müssen Strukturen schaffen, die eine rechtskonforme und sichere Annahme, Lagerung und Weitergabe von Altbatterien an den Hersteller oder eine „Organisation für Herstellerverantwortung“ (OfH) ermöglichen. In Deutschland läuft mit Verspätung noch das Gesetzgebungsverfahren zum Batterierecht-Durchführungsgesetz, das Unternehmen in jedem Fall verfolgen sollten. Nicht zuletzt wegen drohender Sanktionen; der aktuelle Entwurf des Batterierecht-Durchführungsgesetzes (BattDG) sieht Bußgelder von bis zu 500.000 Euro vor. 

Berlin hinkt hinterher 

Wegen der Bundestagswahl und der damit verbundenen parlamentarischen Diskontinuität hat Deutschland seine gesetzlichen Regelungen zur EU-Batterieverordnung nicht fristgerecht bis zum 18.08.2025 angepasst. Die neue Regierungskoalition nahm die Arbeit zum Batterierecht-Durchführungsgesetz aber rasch wieder auf. Für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten verkündete das Bundesumweltministerium eine „behördliche Nachsicht“. Das heißt, die zuständige Behörde – also die stiftung elektro-altgeräte-register (ear) – soll gegenüber den Marktakteuren in dieser Zeit noch nicht die Bestimmungen der EU-BattVO durchsetzen. 

Abb.: Entwicklung der in Verkehr gebrachten Batterien und Batteriesysteme
in Tonnen

Grafik: Entwicklung der in Verkehr gebrachten Batterien und Batteriesysteme

Ergänzender EU-Rechtsakt bis 2028

Vorgesehen ist, dass die EU-Kommission den entsprechenden Rechtsakt möglichst bis Januar 2028 vorlegt. Fest steht aber: Die Unternehmen sollen bei den Bestimmungen zur Recyclingfähigkeit eine Umsetzungsfrist von mindestens zwei Jahren bekommen. Die Frist ist angesichts der notwendigen Anpassungen im Bereich der Erzeugung von Verpackungsmaterial, aber auch in den Lieferketten der Unternehmen, die das Verpackungsmaterial nutzen, recht knapp bemessen.

Abb.: Verpackungsabfälle nach Material
EU, 2022

Grafik: Wichtige Neuerungen im Ueberblick

Hilfe für die Übergangszeit

Um Unternehmen schon in der Übergangsphase zu unterstützen, ist in Deutschland die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) aktiv geworden. Konkret wird der Mindeststandard nach § 21 Abs. 3 Verpackungsgesetz (VerpackG) überarbeitet, um die Anforderungen der PPWR frühzeitig in nationales Recht zu integrieren und Unternehmen Planungssicherheit zu geben. Die finale Fassung des Mindeststandards wurde am 28. August 2025 veröffentlicht. Dargelegt wird hierin ein 3-schrittiges Verfahren zur Bemessung der Recyclingfähigkeit: 

  1. Abgrenzung des Bemessungsgegenstande, 
  2. Zuordnung zu einer Verpackungskategorie, 
  3. Bemessung Recyclingfähigkeit. 

Der neu geschaffene Anhang 2 stellt dabei die Bemessungskriterien für die Verpackungsarten dar. Das übergeordnetes Ziel ist eine bessere Anwendungsfreundlichkeit, etwa indem Unternehmen direkt adressiert werden. Insbesondere Erzeuger von Verpackungen sollen leichter erkennen können, ob ihre Verpackung den festgelegten Standard erfüllt. Die Fokussierung auf die Entsorgungsbranche und damit insbesondere die sog. dualen Systeme wird im Mindeststandard aufgegeben. Flankierend sind die Bereitstellung einer Anleitung zum Verständnis des Mindeststandards sowie weitere Hilfsmittel beabsichtigt. 

Leerraumbeschränkung für Verpackungen

Für E-Commerce-Unternehmen wichtig sind neben den Anforderungen an die Recyclingfähigkeit auch die Prozesse vom Einkauf der Materialien bis hin zum Befüllen der Versandverpackungen. Hier ist ab 2030 nur noch ein Leerraumanteil von 50 Prozent möglich. Einzelheiten zur Berechnung sind ebenfalls einem delegierten Rechtsakt der EU-Kommission vorbehalten. Dieser soll bis zum 12.2.2028 vorliegen. Kommt es hier zu einer Verzögerung, wird die Pflicht erst drei Jahre nach Erlass des delegierten Rechtsaktes wirksam.

Sanktionen sind durch Mitgliedstaaten festzulegen 

Verstöße gegen die Vorgaben der Verpackungsverordnung werden sanktioniert. In welchem Umfang das genau erfolgen wird, ist dabei aktuell noch offen. Gefordert sind hier die EU-Mitgliedstaaten. Für Deutschland sieht das Verpackungsgesetz bisher Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 Euro vor. Das Verpackungsgesetz wurde allerdings noch nicht an die neuen Vorgaben aus Europa angepasst. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die bisherigen Sanktionen wesentlich verändert werden. 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorgaben der Verpackungsverordnung und damit auch die Sanktionen bei Verstößen nicht nur Unternehmen mit Niederlassung in der EU treffen. Kontrolliert werden soll die Einhaltung im E-Commerce-Bereich nicht zuletzt dadurch, dass Betreiber von Onlineplattformen in die Pflicht genommen werden. Diese dürfen Unternehmen ihre Dienste nur anbieten, wenn sie deren Registrierung im Herstellerregister überprüft haben. Ein solches Register existiert in Deutschland bereits länger: Es heißt LUCID und wird von der ZSVR geführt. Entsprechende Register werden nun europaweit eingeführt – allerdings auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Gerade im E-Commerce-Bereich können daher vielfache Registrierungen notwendig werden. 

Ansprechpersonen: Dr. René Schmelting, Dr. Christoph Anger 


Fazit

Wegen der neuen Verpackungsregulatorik müssen Unternehmen ihre internen Prozesse anpassen. Die dargestellten Bereiche stehen exemplarisch für die Fülle an weiteren Neuerungen. Sinnvoll ist eine enge Zusammenarbeit von Rechts-, Steuer-, Einkaufs- und Nachhaltigkeitsabteilungen, ggf. unter Hinzuziehung externer Expertinnen und Experten. Zu beobachten bleibt, wann und mit welchem Inhalt die weiteren Rechtsakte der EU-Kommission erlassen werden.




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