Überstunden und Mehrarbeit sind in vielen Unternehmen Teil des Arbeitsalltags. Doch von der Anordnung etwaiger Überstunden über deren Vergütung und die Beachtung der Höchstarbeitszeit bis hin zur Mitbestimmung durch den Betriebsrat gibt es eine Reihe von Aspekten, die für Unternehmen relevant sind. Insbesondere die pauschale Abgeltung von Überstunden ist ein heikles Thema. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Überstundenvergütungen konkret und transparent geregelt werden. Der Betriebsrat hat unabhängig von der Betriebsgröße bei der Anordnung von Überstunden immer ein Mitbestimmungsrecht. Selbst in dringenden oder kurzfristigen Fällen ist deshalb eine rechtzeitige Abstimmung erforderlich, um Konflikte zu vermeiden. Daher ist die Einführung von Rahmenvereinbarungen mit dem Betriebsrat eine sinnvolle Ergänzung zu den vertraglichen Regelungen.
Anordnung
Ein Arbeitnehmer ist nur dann zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn dies individual- oder kollektivrechtlich vereinbart ist. Ausnahmen können sich nur in betrieblichen Notsituationen ergeben, z. B. bei Naturkatastrophen, schweren Unfällen, plötzlichen Maschinenausfällen oder anderen Fällen höherer Gewalt. Allerdings ist die Anordnung von Überstunden unzulässig, sobald die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche überschritten wird. Auf kollektivrechtlicher Ebene ist außerdem das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden zu beachten. Arbeitnehmer sind nur dann verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn der Betriebsrat bei der Anordnung ordnungsgemäß beteiligt wurde.
Vergütung
Im Arbeitsrecht gibt es grundsätzlich keine einheitliche gesetzliche Regelung für die Vergütung von Überstunden. Im Grundsatz müssen sie dann vergütet werden, wenn es mit den Arbeitnehmern vereinbart ist oder eine Vergütungserwartung besteht. Ob eine solche Vergütungserwartung objektiv vorliegt, hängt maßgeblich von der Position des Arbeitnehmers und dessen Gehalt ab. Bei Arbeitnehmern, die ,,höhere Dienste‘‘ verrichten oder deren Vergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt, kann eine zusätzliche Vergütung in der Regel nicht erwartet werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juni 2012, Az.: 5 AZR 530/11).