Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
Nähe zur Genossenschaft
Mit der GmgV soll eine Rechtsform eigener Art entstehen, die genossenschaftliche Züge aufweist. Durch die Nähe zur Genossenschaft soll, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, eine „Teilhabe nach mitgliedschaftlicher Logik“ sichergestellt werden. Beschlüsse sollen nach dem Grundsatz „Ein Mitglied, eine Stimme“ gefasst und Ein‑ und Austritte der Mitglieder durch die GmgV selbst geregelt werden. Eine Übertragung der Mitgliedschaft soll ausgeschlossen sein und ein Aufkaufen durch Investoren verhindern. Ob die Satzung einer künftigen GmgV den gesetzlichen Anforderungen entspricht, soll in jedem Fall durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband ermittelt werden.
Keine verbindlichen Zweckvorgaben – bis jetzt
Abweichend von der Genossenschaft soll die GmgV jedoch keinen verpflichtenden Förderzweck (bei der Genossenschaft die Förderung ihrer Mitglieder) vorschreiben. Nicht das Mitglied, sondern das Unternehmen soll im Vordergrund stehen. Allerdings ist offen, ob im Gesetzgebungsverfahren Vorgaben zur Zweckverfolgung hinzukommen. So könnte etwa das Verbot einer ausschließlichen Verwaltung eigenen Vermögens bezwecken, dass die Rechtsform der GmgV reinen Holding-Körperschaften verwehrt bleibt. Zudem ließe sich die Errichtung einer GmgV an einen nachhaltigen oder gemeinwohlorientierten Zweck knüpfen.