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Wie eine neue Rechtsform aussehen könnte

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Das Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen setzt wichtige Impulse – mit Diskussionsbedarf.


Überblick

  • Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) soll eine Alternative zwischen klassischen Kapitalgesellschaften und Stiftungen bieten, mit genossenschaftlichen Elementen wie „ein Mitglied, eine Stimme“ und Schutz vor Investorenübernahmen.
  • Gewinne und Vermögen dürfen nicht ausgeschüttet werden und bleiben dauerhaft im Unternehmen, um langfristige Entwicklung statt kurzfristiger Gewinninteressen zu fördern; auch eine spätere Umgehung soll ausgeschlossen sein.
  • Steuerliche Behandlung, Zweckoffenheit und Kapitalzugang sind noch nicht abschließend geklärt und entscheiden über die Praxistauglichkeit und Attraktivität der GmgV.

Unternehmen können bei der Wahl ihrer Gesellschaftsform demnächst eine weitere Alternative in Betracht ziehen. Es handelt sich um die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV). Ein entsprechendes Rahmenkonzept haben das Bundesjustizministerium und das Bundesfinanzministerium im März vorgestellt. Die von der Berliner Stiftung Verantwortungseigentum angestoßene Idee einer neuen Rechtsform wird seit 2020 diskutiert und fand zuletzt Eingang im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD. Nun nimmt die Idee konkretere Gestalt an. Für einige Unternehmen dürfte die neue Rechtsform Vorteile bieten. Allerdings gibt es Punkte, die einer tiefer gehenden Fachdiskussion bedürfen.

Dr. Stefanie Hubig ist SPD-Politikerin und Bundesministerin der Justiz und fuer Verbraucherschutz. Zuvor war die promovierte Juristin von 2016 bis 2025 Bildungsministerin in Rheinland-Pfalz.
Dr. Stefanie Hubig ist SPD-Politikerin und Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz. Zuvor war die promovierte Juristin von 2016 bis 2025 Bildungsministerin in Rheinland-Pfalz.

Nähe zur Genossenschaft

Mit der GmgV soll eine Rechtsform eigener Art entstehen, die genossenschaftliche Züge aufweist. Durch die Nähe zur Genossenschaft soll, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, eine „Teilhabe nach mitgliedschaftlicher Logik“ sichergestellt werden. Beschlüsse sollen nach dem Grundsatz „Ein Mitglied, eine Stimme“ gefasst und Ein‑ und Austritte der Mitglieder durch die GmgV selbst geregelt werden. Eine Übertragung der Mitgliedschaft soll ausgeschlossen sein und ein Aufkaufen durch Investoren verhindern. Ob die Satzung einer künftigen GmgV den gesetzlichen Anforderungen entspricht, soll in jedem Fall durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband ermittelt werden.

Keine verbindlichen Zweckvorgaben – bis jetzt

Abweichend von der Genossenschaft soll die GmgV jedoch keinen verpflichtenden Förderzweck (bei der Genossenschaft die Förderung ihrer Mitglieder) vorschreiben. Nicht das Mitglied, sondern das Unternehmen soll im Vordergrund stehen. Allerdings ist offen, ob im Gesetzgebungsverfahren Vorgaben zur Zweckverfolgung hinzukommen. So könnte etwa das Verbot einer ausschließlichen Verwaltung eigenen Vermögens bezwecken, dass die Rechtsform der GmgV reinen Holding-Körperschaften verwehrt bleibt. Zudem ließe sich die Errichtung einer GmgV an einen nachhaltigen oder gemeinwohlorientierten Zweck knüpfen.

Das Herzstück: unabänderliche Vermögensbindung

Der Grundgedanke der GmgV ist die Vermögensbindung. Erträge müssen thesauriert und dürfen nicht an ihre Mitglieder ausgeschüttet werden. Auch Ausschüttungen des Vermögens sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dieses tragende Prinzip soll dazu beitragen, dass unternehmerische Entscheidungen der GmgV nicht durch Gewinninteressen der Mitglieder geprägt werden. Verbleiben die Erträge der GmgV zur eigenen Nutzung im Unternehmen, so ein weiterer Leitgedanke, stärken sie dieses und fördern seine langfristige Entwicklung. Die Vermögensbindung soll auch nicht durch die spätere Umwandlung in eine andere Rechtsform aufgehoben werden dürfen. Indirekte Begünstigungen, etwa durch erfolgsabhängige Vergütungen mit Bonusleistungen oder Finanzierungsverträge zu marktunüblich hohen Zinsen, sollen ebenfalls verhindert werden.

Ist die Erbersatzsteuer …

Die Einführung der GmgV soll nach dem Willen der Koalitionspartner weder steuerliche Begünstigungen noch Benachteiligungen nach sich ziehen. Wegen ihrer systematischen Nähe zur Genossenschaft soll sich die Besteuerung im Grundsatz an den für Genossenschaften geltenden steuerlichen Regeln orientieren. Gleichzeitig soll es eine turnusmäßige Erbersatzsteuer nach dem Vorbild der Familienstiftung geben, bei der in regelmäßigen Abständen (typischerweise 30 Jahre) ein fiktiver Erbfall besteuert wird.

… richtig durchdacht?

Allerdings wirft die geplante Erbersatzbesteuerung der GmgV die Frage auf, inwieweit ein Vergleich zu Familienstiftungen gezogen werden kann: Dort wurde die Erbersatzsteuer insbesondere mit Blick auf Unternehmerfamilien eingeführt, die Vermögen in Stiftungen verlagern und dennoch über Ausschüttungen bei gleichzeitig geringer steuerlicher Belastung profitieren. Bleiben bei der GmgV dagegen – wie vorgesehen – sowohl Gewinn‑ als auch sonstige Vermögensausschüttungen ausgeschlossen, bedarf die Einführung einer Erbersatzbesteuerung einer besonders tragfähigen Begründung.

Auf die Feinjustierung kommt es an

Mit der GmgV entsteht eine flexible Option, die sich von Stiftungslösungen mit deren Zweckbindung ebenso abhebt wie von Rechtsformen, in denen Ausschüttungen strukturell angelegt sind. Zugleich weist das Rahmenkonzept Aspekte auf, bei denen erst die weitere Ausgestaltung über die Praxistauglichkeit der GmgV entscheiden wird. Verbleiben Gewinne dauerhaft im Unternehmen, bedarf es klarer und flexibler Finanzierungsmöglichkeiten, wie Betriebe dennoch verlässlich Kapital bekommen, ohne die Vermögensbindung zu unterlaufen. Der geplante Ausschluss erfolgsbezogener Komponenten (z. B. Genussrechte, stille Beteiligungen oder partiarische Darlehen) schränkt auch den Kreis potenziell interessierter Geldgeber ein. Zudem kann die Bindung der GmgV an nachhaltige und gemeinwohlorientierte Zwecke, so wünschenswert deren Förderung grundsätzlich ist, zahlreiche Unternehmer von der Errichtung einer GmgV abhalten. 

Co-Autor: Izudin Brkic


Fazit

Das Rahmenkonzept der GmgV setzt einen wichtigen Impuls mit belastbaren Grundlinien. Ob daraus eine sinnvolle Rechtsform entsteht, die insbesondere dem Bedarf zahlreicher Unternehmen gerecht wird, hängt nun von effizienten und praktikablen Regeln zu Kapitalzugang, Zweckoffenheit und Besteuerung ab.



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