Blick auf Europabruecke an Brenner Autobahn zwischen Patsch und Schoenberg in Tirol bei Innsbruck, A13

Wie die Typisierung von Verrechnungspreisen helfen kann

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Verrechnungspreise sind in Deutschland sehr streitanfällig, Erleichterungen daher dringend erforderlich.


Überblick

  • Verrechnungspreise in Deutschland sind häufig umstritten und führen zu Doppelbesteuerungen.
  • Eine Typisierung von Verrechnungspreisen könnte den bürokratischen Aufwand erheblich reduzieren.
  • Aktuelle OECD-Initiativen zur Vereinfachung sind gescheitert; unilaterale Lösungen könnten schneller helfen

Seit Jahren herrscht zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung das höchste Streitpotenzial, wenn es um die Frage des richtigen Verrechnungspreises geht. Hierbei sind regelmäßig Doppelbesteuerungen vorprogrammiert. Dies verdeutlicht auch die jüngste EY Transfer Pricing Survey. Diskussionen in Betriebsprüfungen und ein damit einhergehender Mehraufwand für Unternehmen ist in der Praxis ein allzu bekanntes Szenario. Zurückzuführen ist dies zum einen auf auslegungsbedürftige Rechtsgrundlagen und zum anderen auf die praktische Handhabung der Betriebsprüfung. Der damit einhergehende bürokratische Aufwand ist enorm und kaum noch zu bewerkstelligen. Eine Vereinfachung ist daher zwingend vonnöten.

Statistisch belegt

Wie groß der Handlungsbedarf ist, verdeutlicht auch die OECD-Statistik über internationale Verständigungsverfahren zur Beilegung von Doppelbesteuerung. In Verrechnungspreisfällen rangiert Deutschland hinsichtlich der Anzahl und der Bearbeitungsdauer auf dem letzten Platz. Zudem zeigt die aktuelle EY Transfer Pricing Survey, dass ein Großteil der Unternehmen in der Betriebsprüfung regelmäßig sogar gewillt ist, eine Doppelbesteuerung in Kauf zu nehmen, nur um weiteren Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

56 %
der Befragten haben die Doppelbesteuerung in Kauf genommen

Immer bis ins kleinste Detail

Dieser enorme bürokratische Aufwand fußt zu einem Großteil auf dem Umstand, dass in der täglichen Betriebsprüfungspraxis nahezu jeder Einzelfall in seine Einzelteile zerlegt und individuell geprüft wird, selbst wenn Fälle über Unternehmen hinweg oftmals vergleichbar sind und somit „das Rad nicht neu erfunden“ werden müsste.

Eine Vereinfachung sollte daher genau hier ansetzen: an einer Typisierung von regelmäßig vorkommenden Verrechnungspreissachverhalten. Dieses probate Mittel könnte u. E. bereits dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand spürbar zu reduzieren, Prüfungshandlungen zu vereinfachen und Doppelbesteuerungen zu vermeiden.

Gescheitertes Beispiel: Amount B

Den Ansatz einer Vereinfachung in Form einer Typisierung verfolgte auch die OECD mit ihrer Ausarbeitung zum sogenannten Amount B von Säule 1 des BEPS-Projekts. Die Vereinfachung zielte dabei auf typisierte Transaktionen bzw. Funktionen im Vertriebsbereich ab. Das heißt, für definierte, standardmäßig wiederkehrende Fälle wurden im Kern Nichtbeanstandungsgrößen im Sinne von steuerlich zu akzeptierenden Vertriebsmargen festgelegt. Denn obwohl solche Transaktionen in der Praxis häufig einen gewissen Standard darstellen, führen sie in Betriebsprüfungen immer wieder zu Beanstandungen und Einkünftekorrekturen. Eben an diesem Punkt sollte Amount B ansetzen und Abhilfe schaffen. Doch die Hoffnung zerschlug sich. Durch die sehr restriktive Umsetzung der Verwaltung, die Vereinfachung nur im Outbound-Fall und dann lediglich für bestimmte Jurisdiktionen anzuwenden, wird die Vereinfachung in der Praxis kaum spürbar sein. Die internationalen Bemühungen um eine Vereinfachung sind somit gescheitert.

Unilateraler Ansatz

Da eine internationale Vereinfachung wie beispielsweise Amount B mit langwierigem und erhöhtem Abstimmungsbedarf verbunden ist, wäre der Praxis bereits mit einer unilateralen Lösung spürbar geholfen. Eine solche könnte zudem zeitnaher und mit weniger Aufwand umgesetzt werden. Zu beachten wäre hierbei jedoch, dass eine solche unilaterale Ausgestaltung u. E. zwingend mit den internationalen Regelungen kompatibel sein muss. Für Verrechnungspreise bedeutet dies konkret, dass eine solche Vereinfachung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz – als internationaler Standard (Art. 9 OECD-MA) – vereinbar sein muss. Das heißt, eine Vereinfachung muss sich an den Prinzipien des Fremdvergleichsgrundsatzes und damit allem voran am Transaktionsbezug orientieren. Pauschalierte Ergebnisbetrachtungen losgelöst vom Transaktionsbezug, wie z. B. Unternehmensrenditen als Typisierungsgröße, sind daher nicht geeignet.




Verrechnungspreise im Fokus der Betriebsprüfungen
EY Transfer Pricing Survey 2025

Wir freuen uns, Ihnen einige Ergebnisse unserer aktuellen Umfrage präsentieren zu können, an der rund 100 Fachleute teilgenommen haben. Diese Ergebnisse bieten wertvolle Einblicke in die Herausforderungen, mit denen Steuerabteilungen in der heutigen dynamischen Geschäftswelt konfrontiert sind.

Frau arbeitet am Laptop

So kann es gehen

Vielmehr erscheinen u. E. festgelegte Nichtbeanstandungsgrößen für typische, wiederkehrende Transaktionen für eine Typisierung geeignet.

Hier einige Beispiele:

  • Transaktionen von Fertigerzeugnissen zwecks Vertriebs: ggf. Anlehnung an Amount B.
  • Auftragsfertigung und Verkauf von Halbfertigerzeugnissen: Cost-plus in Bandbreiten von 5 bis 10 Prozent.
  • Routinedienstleistung 5 Prozent (gilt bereits nach Rz. 3.74 VWG VP 2024), Nicht-Routinedienstleistung dementsprechend höher, bspw. 5 bis 15 Prozent.

Co-Autorin: Sophia Schuhmann


Fazit

Auch für andere Transaktionen sollten sich basierend auf Erfahrungswerten typische Nichtbeanstandungsgrößen vorgeben lassen. Diese Werte sollten zudem sowohl für Inbound-Fälle als auch für Outbound-Sachverhalte gelten – ungeachtet der Unternehmensgröße. Denn eine Vereinfachung ist nur dann eine erkennbare Vereinfachung, wenn sie allen Unternehmen offensteht.



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