Das Bundestagsgebäude in Frontansicht bei strahlendem Sonnenschein

Wie die EU neue Transparenzregeln für KI-Inhalte konkretisiert


Wer mit künstlicher Intelligenz arbeitet, muss dies ab August 2026 in vielen Fällen kenntlich machen.


Überblick

  • Ab dem 2. August 2026 gelten neue EU-Transparenzpflichten für viele KI-generierte Inhalte.
  • Anbieter müssen KI-Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen und deren Erkennbarkeit ermöglichen.
  • Für Deepfakes gelten besondere Offenlegungspflichten mit klaren Vorgaben zu Darstellung und Platzierung.
  • Redaktionell geprüfte und verantwortete Texte können von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sein.
  • Unternehmen sollten frühzeitig Zuständigkeiten, Prozesse und Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte festlegen.

Der 2. August 2026 ist in der Ära künstlicher Intelligenz ein wichtiges Datum. Von dem Tag an greifen die Transparenzvorschriften zu KI-generierten Inhalten, wie sie bereits 2024 in der europäischen KI-Verordnung grundsätzlich beschlossen wurden. Mit dem jüngst veröffentlichten Praxisleitfaden zu Art. 50 KI-VO und dem politisch vereinbarten KI-Omnibus erhalten die Kennzeichnungspflichten konkrete Konturen. Sie gelten nicht nur für große Anbieter generativer KI-Systeme, sondern es sind je nach Rolle und Nutzungskontext auch andere Unternehmen, Medienhäuser, Plattformen, Marketingabteilungen, HR-Funktionen, Schulungsanbieter oder Agenturen betroffen, die KI-Systeme einsetzen, um Inhalte zu erzeugen oder zu verändern. Der Beitrag gibt einen Überblick über die zentralen Neuerungen.

Betroffen sind Anbieter, weniger die Betreiber

Im Zentrum steht mit Art. 50 Abs. 1 KI-VO die Pflicht von Anbietern, KI-Systeme so zu gestalten, dass natürliche Personen darüber informiert werden, wenn sie unmittelbar mit einem KI-System interagieren. Dies gilt entsprechend für den Anbieter eines Chatbots und nicht für das Unternehmen, das diesen nutzt. Allerdings muss der Betreiber das KI-System bestimmungsgemäß nutzen. Nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO müssen Anbieter von generischen KI-Systemen die Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte (auch in einem maschinenlesbaren Format) als künstlich erzeugt kennzeichnen. Das Format soll interoperabel sein, damit andere Softwareanbieter oder auch Plattformbetreiber die Inhalte ebenfalls kennzeichnen können.

Code of Practice

Der jüngst vom AI Office der EU veröffentlichte Praxisleitfaden (Code of Practice) konkretisiert die Transparenzpflichten. So sollen Anbieter kostenfrei Lösungen bereitstellen, mit denen natürliche Personen KI-generierte Inhalte erkennen können. Sie können als öffentliche Spezifikation, Software, Bibliothek oder cloudbasierter Dienst ausgestaltet sein. Zudem verlangt der Praxisleitfaden interne Compliance-Prozesse. Anbieter sollen dokumentieren, welche Markierungs- und Erkennungslösungen sie einsetzen, wie diese getestet wurden und wie sie über den Lebenszyklus des Systems überwacht werden. Die Tests sollen vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme stattfinden und regelmäßig wiederholt werden.

Label für Deepfakes

Der Code of Practice beschäftigt sich auch mit Deepfakes. Als solche gelten durch KI erzeugte Inhalte, die wirklichen Personen, Orten oder Ereignissen so stark ähneln, dass sie als echt erscheinen. Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO sind Erzeuger von Deepfakes verpflichtet, dies gegenüber natürlichen Personen nach konkreten Design- und Platzierungsregeln offenzulegen. Bei visueller Kennzeichnung sieht der Praxisleitfaden ein EU-Icon oder ein gleichwertiges Symbol beziehungsweise Label vor. Das zentrale visuelle Element soll das großgeschriebene Akronym „AI“ sein. Ergänzend wird empfohlen, kenntlich zu machen, ob der Inhalt durch KI vollständig erzeugt oder lediglich verändert wurde, etwa durch Zusätze wie „generated“ oder „modified“. Ebenso wird empfohlen, in einer zweiten Ebene anzugeben, was konkret verändert wurde, etwa ein Gesicht, eine Stimme, ein Hintergrund oder ein Ereigniszusammenhang. Erste Gerichte greifen die Vorgaben bereits auf: Das OLG Wien hat 2026 ungekennzeichnete KI-Deepfakes einer erkennbaren Person als Eingriff in den Bildnisschutz bewertet.

Regeln für Medien

Nach Art. 50 Abs. 4 Satz 4 KI-VO müssen Betreiber klar und deutlich offenlegen, wenn ein KI-System einen Text erzeugt oder manipuliert, der die Öffentlichkeit informiert. Eine Offenlegungspflicht besteht jedoch nicht, wenn der KI-generierte Inhalt einem Prozess menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Für Medienunternehmen, Kommunikationsabteilungen und professionelle Publisher ist dies ein zentraler Punkt. Nicht jede KI-Unterstützung im Schreibprozess führt automatisch zu einer Kennzeichnungspflicht. Wird ein Text redaktionell geprüft, verantwortet und in bestehende redaktionelle Prozesse eingebunden, kann die gesetzliche Kennzeichnungspflicht entfallen.

Grafik: Kennzeichnungspflichten bei KI

Kennzeichnung von Videos und Bildern …

Bei Bildern oder Videos soll das Icon an einer geeigneten, gut wahrnehmbaren Stelle erscheinen, beispielsweise in einer Ecke. Es darf nicht durch andere Elemente verdeckt werden und muss sich ausreichend vom Hintergrund abheben. Bei Videos soll die Kennzeichnung am Anfang erscheinen und bei längeren oder unterbrochenen Inhalten in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, mindestens nach Unterbrechungen wie Werbepausen. Bei Live-Formaten oder Ausschnitten ist dies praktisch bedeutsam, weil Personen häufig nicht den Beginn eines Videos sehen oder weil Inhalte später als kurze Clips weiterverbreitet werden.

… von Texten …

Bei Texten soll das Label etwa oberhalb des Textes, nahe der Überschrift oder im einleitenden Bereich platziert werden. Bei kurzen Texten oder einzelnen KI-generierten Passagen kann eine direkte Kennzeichnung die Lesbarkeit beeinträchtigen. Der Praxisleitfaden erlaubt dann kontextbezogene Hinweise auf der Nutzeroberfläche, etwa einen Indikator neben dem Output oder einen Hinweis zu Beginn der Nutzungssitzung. Wichtig bleibt aber, dass die Information klar, konsistent und erkennbar ist.

… von Audios …

Bei Audioinhalten, bei denen keine visuelle Kennzeichnung möglich ist, soll die Offenlegung durch einen kurzen hörbaren Hinweis erfolgen. Dieser soll zu Beginn des Inhalts stehen und in einfachen Worten entweder in der Sprache des Inhalts oder auf Englisch erfolgen. Bei längeren Audioinhalten oder solchen, die unterbrochen werden, können Wiederholungen oder akustische Signale erforderlich sein. Der Praxisleitfaden lässt auch sogenannte Earcons zu, also kurze akustische Erkennungssignale. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Signale durch ausreichende Sensibilisierung verstanden werden. Ein bloßer Ton, dessen Bedeutung niemand kennt, erfüllt den Transparenzzweck nicht.

… und von Kunst

Für künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder vergleichbare Werke gilt ein abgemildertes Regime. Art. 50 Abs. 4 KI-VO verlangt auch hier Transparenz, beschränkt sie aber auf eine Offenlegung in angemessener Weise, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Ein Film, eine Ausstellung, ein Computerspiel, ein satirischer Clip oder eine künstlerische Installation müssen daher nicht zwingend durch ein dauerhaft störendes Label im Bild beeinträchtigt werden. Möglich sind Hinweise in Begleitinformationen, Beschreibungen, Einblendungen, Vor- oder Abspann, Tickets, Ausstellungsinformationen oder Nutzeroberflächen. Auch hier gilt der Grundsatz: Die Information muss klar, unterscheidbar, zugänglich und spätestens bei≈der ersten Wahrnehmung verfügbar sein.

Verbot von Nudification-Anwendungen

Parallel zum Praxisleitfaden ist der sogenannte KI-Omnibus relevant. Die EU-Institutionen haben sich (auch mit Inkrafttreten zum 2. August 2027) auf Vereinfachungen und Anpassungen der KI-VO verständigt. Im Zentrum steht die Verschiebung der Anwendbarkeit der Vorschriften über Hochrisiko-KI-Systeme, bis entsprechende Standards (z. B. zum KI-Risikomanagement) spätestens 2027 bzw. 2028 bereitgestellt werden. Ein ausdrückliches Verbot gilt für KI-Systeme, die ohne Einwilligung realistische intime oder entwürdigende Darstellungen von Personen erzeugen. Gemeint sind insbesondere sogenannte Nudification-Apps, die vorhandene Bilder von Personen in einer Weise verändern, die sie nackt oder in vergleichbaren intimen Situationen erscheinen lässt.


Fazit

Die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte wird zu einem praktischen Prüfstein für eine verantwortungsvolle Nutzung. Art. 50 KI-VO schafft den verbindlichen Rahmen. Der Praxisleitfaden liefert die operative Übersetzung. Anbieter sollen Inhalte maschinenlesbar markieren, ein Erkennen ermöglichen, anwendbare Lösungen entwickeln und ihre Umsetzung dokumentieren. Betreiber sollen Deepfakes und informative Texte klar, unterscheidbar und spätestens bei der ersten Wahrnehmung kennzeichnen. Unternehmen sollten daher frühzeitig klären, wo KI-Inhalte entstehen, wer sie verantwortet, wann sie gekennzeichnet werden müssen und welche Inhalte trotz Kennzeichnung nicht erstellt oder verbreitet werden dürfen. Erforderlich ist ein Zusammenspiel aus Technik, Prozessen, Verantwortlichkeiten und klaren roten Linien.Auch der zeitliche Rahmen ist zu beachten. Vorgesehen sind gestaffelte Anwendungszeitpunkte. Gerade die in der Praxis bedeutsamsten Änderungen – der Wegfall der Mindestbeteiligungsschwellen bei der Quellensteuerbefreiung nach Zins-/Lizenz- und Mutter-Tochter-Richtlinie – sollen erst acht Jahre nach dem allgemeinen Anwendungsbeginn gelten und dürften ihre Wirkung damit voraussichtlich erst in den späten 2030er-Jahren entfalten. Für Deutschland könnte die Tax Omnibus-Initiative zugleich Anlass sein, das nationale Unternehmenssteuerrecht auf weitere Vereinfachungsmöglichkeiten zu überprüfen. In diesem Sinne reicht die Bedeutung des Vorschlags über die reine Umsetzung europäischer Vorgaben hinaus und könnte auch Impulse für die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland setzen.



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