Kennzeichnung von Videos und Bildern …
Bei Bildern oder Videos soll das Icon an einer geeigneten, gut wahrnehmbaren Stelle erscheinen, beispielsweise in einer Ecke. Es darf nicht durch andere Elemente verdeckt werden und muss sich ausreichend vom Hintergrund abheben. Bei Videos soll die Kennzeichnung am Anfang erscheinen und bei längeren oder unterbrochenen Inhalten in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, mindestens nach Unterbrechungen wie Werbepausen. Bei Live-Formaten oder Ausschnitten ist dies praktisch bedeutsam, weil Personen häufig nicht den Beginn eines Videos sehen oder weil Inhalte später als kurze Clips weiterverbreitet werden.
… von Texten …
Bei Texten soll das Label etwa oberhalb des Textes, nahe der Überschrift oder im einleitenden Bereich platziert werden. Bei kurzen Texten oder einzelnen KI-generierten Passagen kann eine direkte Kennzeichnung die Lesbarkeit beeinträchtigen. Der Praxisleitfaden erlaubt dann kontextbezogene Hinweise auf der Nutzeroberfläche, etwa einen Indikator neben dem Output oder einen Hinweis zu Beginn der Nutzungssitzung. Wichtig bleibt aber, dass die Information klar, konsistent und erkennbar ist.
… von Audios …
Bei Audioinhalten, bei denen keine visuelle Kennzeichnung möglich ist, soll die Offenlegung durch einen kurzen hörbaren Hinweis erfolgen. Dieser soll zu Beginn des Inhalts stehen und in einfachen Worten entweder in der Sprache des Inhalts oder auf Englisch erfolgen. Bei längeren Audioinhalten oder solchen, die unterbrochen werden, können Wiederholungen oder akustische Signale erforderlich sein. Der Praxisleitfaden lässt auch sogenannte Earcons zu, also kurze akustische Erkennungssignale. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Signale durch ausreichende Sensibilisierung verstanden werden. Ein bloßer Ton, dessen Bedeutung niemand kennt, erfüllt den Transparenzzweck nicht.
… und von Kunst
Für künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder vergleichbare Werke gilt ein abgemildertes Regime. Art. 50 Abs. 4 KI-VO verlangt auch hier Transparenz, beschränkt sie aber auf eine Offenlegung in angemessener Weise, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Ein Film, eine Ausstellung, ein Computerspiel, ein satirischer Clip oder eine künstlerische Installation müssen daher nicht zwingend durch ein dauerhaft störendes Label im Bild beeinträchtigt werden. Möglich sind Hinweise in Begleitinformationen, Beschreibungen, Einblendungen, Vor- oder Abspann, Tickets, Ausstellungsinformationen oder Nutzeroberflächen. Auch hier gilt der Grundsatz: Die Information muss klar, unterscheidbar, zugänglich und spätestens bei≈der ersten Wahrnehmung verfügbar sein.
Verbot von Nudification-Anwendungen
Parallel zum Praxisleitfaden ist der sogenannte KI-Omnibus relevant. Die EU-Institutionen haben sich (auch mit Inkrafttreten zum 2. August 2027) auf Vereinfachungen und Anpassungen der KI-VO verständigt. Im Zentrum steht die Verschiebung der Anwendbarkeit der Vorschriften über Hochrisiko-KI-Systeme, bis entsprechende Standards (z. B. zum KI-Risikomanagement) spätestens 2027 bzw. 2028 bereitgestellt werden. Ein ausdrückliches Verbot gilt für KI-Systeme, die ohne Einwilligung realistische intime oder entwürdigende Darstellungen von Personen erzeugen. Gemeint sind insbesondere sogenannte Nudification-Apps, die vorhandene Bilder von Personen in einer Weise verändern, die sie nackt oder in vergleichbaren intimen Situationen erscheinen lässt.