Jeder Händler, sei es online oder stationär, unterliegt ab dem 27. September 2026 erhöhten und sehr formalisierten Informations- und Kennzeichnungspflichten gegenüber Verbrauchern. Das betrifft sowohl das gesetzliche Gewährleistungsrecht als auch unter gewissen Umständen Haltbarkeitsgarantien, die für mehr als zwei Jahre gewährt werden. Verantwortlich ist die neue Empowering-Consumers-Richtlinie der EU, die bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen ist. Um Ärger mit Abmahnkanzleien oder Verbraucherschutzverbänden zu vermeiden, sollten sich Händler frühzeitig mit den neuen Informations- und Kennzeichnungspflichten auseinandersetzen.
Das ist der Unterschied
Beim Gewährleistungsrecht des Käufers haftet der Verkäufer per Gesetz dafür, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei ist. Bei der Haltbarkeitsgarantie muss der Verkäufer während der vertraglich vereinbarten Dauer für die Haltbarkeit des Produkts einstehen. Entsprechend dieser Unterteilung ist künftig zwischen einer EU-weit harmonisierten Mitteilung (Gewährleistungsrecht) und einer harmonisierten (Produkt-)Kennzeichnung (Garantie) zu unterscheiden. Die Mitteilung zum Gewährleistungsrecht enthält Informationen zu dessen Dauer, Gründe für die Haftung des Verkäufers, das mögliche Vorgehen des Käufers, einen Hinweis, dass die gesetzliche Gewährleistung etwas anderes ist als eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, sowie einen QR-Code. Die Kennzeichnung zur Garantie enthält die Dauer der Herstellergarantie in Jahren und einen QR-Code.
Verpackung oder Regal?
Die Kennzeichnung zur Haltbarkeitsgarantie muss im stationären Bereich direkt auf der Verpackung oder in hervorgehobener Weise auf dem Warenregal platziert werden. Im Online-Bereich bietet es sich an, die Kennzeichnung direkt neben dem Bild der Ware anzubringen. Beim Gewährleistungsrecht sind die Vorgaben weniger streng. Der stationäre Händler kann die Mitteilung in hervorgehobener Weise ausstellen, z. B. auf einem Plakat in auffälliger Weise an einer Ladenwand oder neben dem Kassenschalter. Im Online-Bereich reicht ein allgemeiner Hinweis zur Mitteilung auf der Website des Internethändlers. Erfüllt ein Unternehmer bzw. ein Unternehmen die künftig geltenden Informations- und Kennzeichnungspflichten nicht, drohen Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber.