Grunderwerbsteuer und Share Deals begründen seit jeher ein spannungsreiches Verhältnis. Denn obwohl beim Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften zivilrechtlich kein Grundstück den Eigentümer wechselt, behandelt das Gesetz den Vorgang unter bestimmten Voraussetzungen wie eine direkte Grundstücksübertragung. Das gilt unter anderem dann, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber übergehen. Zu beachten sind dabei nicht nur einzelne Erwerbsvorgänge, sondern auch kumulierte Anteilsübertragungen und komplexe Zurechnungsregelungen.
Die Beurteilung der betroffenen Praxisfälle ist also äußerst komplex. Noch komplexer wird sie durch laufende Gesetzesänderungen, eine sich wandelnde Verwaltungspraxis und die fortlaufende Rechtsauslegung durch die deutschen und europäischen Finanzgerichte. Einige dieser Entwicklungen aus den vergangenen Monaten sollten betroffene Unternehmen unbedingt beachten.
Das Signing/Closing-Problem …
Zur Freude der Steuerpflichtigen hat sich der Gesetzgeber der sogenannten Signing/Closing-Problematik angenommen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung löste beim Verkauf von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft zunächst der Abschluss des schuldrechtlichen Anteilskaufvertrags (sog. Signing) einen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand aus (§ 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG). Der dingliche Übergang der Anteile (sog. Closing) stellte anschließend einen weiteren grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar (§ 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG). Etwas anderes gilt nach Verwaltungsauffassung nur, wenn Signing und Closing zeitgleich stattfinden. Dann sollte das gesetzlich verankerte Vorrangverhältnis des Closings vor dem Signing greifen.
Zur Vermeidung einer doppelten Grunderwerbsteuerbelastung sah das Gesetz bislang vor, dass die Grunderwerbsteuerfestsetzung für den beim Signing verwirklichten Erwerbstatbestand auf Antrag aufgehoben wird, wenn im Zeitpunkt des Closings ein weiterer Erwerbsvorgang verwirklicht wurde (§ 16 Abs. 4a GrEStG). Voraussetzung hierfür war jedoch, dass beide Erwerbsvorgänge vollständig und fristgerecht angezeigt wurden (§ 16 Abs. 5 Satz 2 GrEStG), was die Steuerpflichtigen in der Praxis vor erhebliche Herausforderungen stellte.
… wurde aufgelöst
An der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hatte zuletzt auch der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel geäußert (vgl. AdV-Beschlüsse vom 9. Juli 2025, II B 13/25 und vom 27. Oktober 2025, II B 47/25). Abhilfe hat nun der Gesetzgeber mit dem Neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht geschaffen, indem er das Vorrangverhältnis der Regelungen umgekehrt hat. Bei einem Closing ab dem 3. Juli 2026 haben die durch das Signing ausgelösten Erwerbsvorgänge Vorrang (§ 1 Abs. 3b GrEStG). Eine Steuerfestsetzung durch das Closing erfolgt nicht mehr, soweit die Anteile in Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts beim Signing übergehen. Das gilt selbst dann, wenn das Signing bereits vor dem 3. Juli 2026 erfolgte, das Closing aber ab dem Tag der Wirksamkeit der Gesetzesänderung. Diese Änderung dürfte Steuerpflichtige und Verwaltung deutlich entlasten, da künftig nur noch ein Erwerbsvorgang fristgerecht angezeigt und abschließend besteuert werden muss.
Anzeigefrist verlängert, Gesamthandsfiktion gesichert
Zwei weitere Anpassungen hat der Gesetzgeber gleich mitbeschlossen: Einerseits wird die Anzeigefrist für inländische Steuerpflichtige von zwei Wochen auf einen Monat verlängert, andererseits wird die Gesamthandsfiktion gemäß § 24 GrEStG entfristet. Diese stellt sicher, dass diverse grunderwerbsteuerliche Vergünstigungen – insbesondere die Befreiungsvorschriften nach §§ 5 und 6 GrEStG – für Personengesellschaften, die tatbestandlich an die zivilrechtlich zum 1. Januar 2024 abgeschaffte Gesamthand anknüpfen, weiterhin Anwendung finden. Die Regelung wäre andernfalls zum 31. Dezember 2026 ausgelaufen.
Finanzverwaltung sortiert eigene Regeln neu
Auch für die Finanzverwaltung ist die Materie höchst anspruchsvoll. Mit einem Paket gleich lautender Ländererlasse überarbeitete die Finanzverwaltung ihr Rechtsverständnis vor dem Hintergrund jüngerer Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung. Am relevantesten ist der sogenannte Zurechnungserlass vom 10. März 2026. In der Vergangenheit konnte nach Meinung der Finanzbehörden ein und dasselbe Grundstück mehreren Gesellschaften innerhalb eines Konzerns zugerechnet werden, was mehrfach Grunderwerbsteuer auslösen konnte. Nach einer Änderung mit dem Jahressteuergesetz 2024 (§ 1 Abs. 4a GrEStG) stellt die aktualisierte Verwaltungsauffassung klar: Für Transaktionen ab dem 6. Dezember 2024 soll eine Mehrfachzurechnung desselben Grundstücks grundsätzlich nicht mehr allein aufgrund einer Anteilsvereinigung auf höherer Ebene innerhalb einer Konzernstruktur erfolgen. Stattdessen wird das Grundstück grundsätzlich derjenigen Einheit zugerechnet, die es zuletzt unmittelbar erworben hat. Eine Doppelzurechnung kommt nur noch dann in Betracht, wenn ein anderer Rechtsträger die Verwertungsbefugnis gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG hat. Die Finanzverwaltung stellte zudem klar, dass ein unter aufschiebender Bedingung gekauftes Grundstück erst ab Eintritt der Bedingung nach § 38 AO der Gesellschaft zugerechnet wird. Diese Klarstellung ist erfreulich, da in der Praxis aufgrund des Wortlauts von § 1 Abs. 4a GrEStG Unsicherheit bestand, ob die bisherige Rechtsprechung zur Zurechnung von Grundstücken erst mit Steuerentstehung fortgelten sollte oder nicht. Für Vorgänge bis zum 5. Dezember 2024 hält die Finanzverwaltung dagegen an ihrer bisherigen umstrittenen Auffassung fest.