Zusätzliche Angaben bei Einlagen mit Anteilseignern
Für die elektronische Datenübermittlung sind nun ergänzende Angaben zu den betroffenen Anteilseignern bei den Einlagen in die Gesellschaft (Anlage KSt 1 F) nötig: Name des leistenden Anteilseigners, die Steuernummer, die Identifikationsnummer bzw. W-IdNr., der Zeitpunkt der Leistung der Einlage und die Art der Einlage (Bar- oder Sacheinlage). Bei Sacheinlagen ist zusätzlich eine Beschreibung der Einlage anzugeben. Die Angaben dienen dazu, weiter gehende Angaben zum Einlegenden zu erhalten.
Zinsschranke
Die Zinsschranke in § 4h EStG wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 an die Vorgaben der Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) angepasst. In diesem Zuge wurde auch die Definition der Zinsaufwendungen und der Zinserträge umfangreich erweitert und am 24. März 2025 ein überarbeitetes BMF-Schreiben veröffentlicht.
Die Finanzverwaltung ordnet neuerdings insbesondere auch Aufwendungen für Zins-Swaps, Bereitstellungszinsen, Avalprovisionen, Arrangement Fees, Agency und Security Agency Fees, fiktive Zinsen durch Vorteilsverbrauch sowie Aufwand im Fall der Auf- bzw. Abzinsung als Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke ein – neben den bereits durch Gesetzesverweis auf die ATAD-Regelbeispiele erfassten Komponenten. Steuerpflichtige Erstattungszinsen sollen Zinserträge darstellen.
Zudem fallen laut BMF-Schreiben die spätere Ausbuchung und die Abschreibung von nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB als Herstellungskosten angesetzten Zinsaufwendungen (z. B. Bauzeitzinsen) unter die Zinsschranke, wobei der aktivierte Zinsbetrag für jeden Posten des Anlagevermögens separat anzugeben ist.
Dagegen sollen Zinsen, die wegen spezieller Betriebsausgabenabzugsverbote nicht abziehbar sind (z. B. gemäß § § 4i, 4k EStG), nicht unter die Zinsschranke fallen. Nichtabnahmeentschädigungen, Skonti und Boni, Reisekosten sowie Notar- und Gutachterkosten sollen nicht zu Zinsaufwendungen/-erträgen im Sinne der Zinsschranke führen. Weiterhin nicht zu den Zinsschrankenzinsen zählen gemäß dem Schreiben grundsätzlich Gewinnauswirkungen in Zusammenhang mit Rückstellungen und damit insbesondere die Aufzinsung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG.
Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden, für Zwecke des § 8a KStG ab VZ 2024. In diesem Zuge wurde die Erfassung der Anlage Zinsschranke nach Sachverhalten gegliedert. Beispielsweise wurden die Angaben für Organgesellschaften zur einfacheren Erfassung zusammengefasst.
Für die Steuererklärungen 2024 empfiehlt sich daher eine erneute Prüfung der für die Zinsschranke zu erfassenden Aufwendungen und Erträge.
Mindeststeuer
Das Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG) setzt die entsprechende EU-Richtlinie um und dient dazu, die internationalen Vorgaben von BEPS Pillar 2 in deutsches Recht zu überführen. Es ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen, anzuwenden. Die außerbilanzielle Korrektur der im Aufwand erfassten Mindeststeuer erfolgt in der Körperschaftsteuererklärung über Anlage GK Zeile 84b.
Das Mindeststeuergesetz erfordert bei Konzernen ab 750 Millionen Euro weltweitem Jahresumsatz selbst verschiedene Berichtspflichten. Fällig sind ab VZ 2024 ein Mindeststeuerbericht mit dem Globe Information Return (GIR) und eine Gruppenträgermeldung an das Bundeszentralamt für Steuern. Darüber hinaus müssen die betroffenen Unternehmen eine Mindeststeuererklärung beim Finanzamt abgeben.