Palette an Vergünstigungen
Es gibt eine breite Palette an steuerlichen Vergünstigungen und Förderinstrumenten, die auf die Bedürfnisse internationaler Investoren zugeschnitten sind:
- Forschungs- und Entwicklungsförderung („B+R“, Badania = Forschung, Rozwój = Entwicklung):
Unternehmen können qualifizierte F&E-Kosten doppelt, bei Gehältern sogar dreifach steuerlich geltend machen. Die Förderung ist unabhängig vom Besitz von IP-Rechten in Polen und kann auch für Softwareentwicklung, Produktionsplanung und innovative Dienstleistungen genutzt werden. Rückerstattungen für abgeschlossene Steuerjahre sind möglich. - Förderung für Mitarbeitende im Bereich Forschung und Entwicklung: Zusätzlich zur B+R-Förderung können Arbeitgeber für innovative Mitarbeitende – insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung – von einer Befreiung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (PIT) profitieren. Über die Reduzierung des steuerlichen Ergebnisses hinaus lassen sich nicht genutzte Kosten gegen die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer verrechnen.
- IP Box: Ein ermäßigter CIT-Steuersatz von 5 Prozent gilt für Einkünfte aus qualifizierten geistigen Eigentumsrechten, etwa Patenten oder Software. Auch Lizenzgebühren können unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt werden.
- Investitionszone: Unternehmen, die bestimmte Investitions- und Beschäftigungsanforderungen erfüllen, profitieren von zeitlich begrenzten Steuerbefreiungen. Seit 2018 gilt ein landesweites Fördermodell: Steuerbefreiungen stehen Unternehmen offen, die die Investitions- und Beschäftigungskriterien erfüllen – unabhängig vom Standort in Polen. Ausnahmen bestehen lediglich für Gebiete mit Bodenschätzen, sofern die Investition nicht direkt diese betrifft. Die früheren Sonderwirtschaftszonen wurden abgeschafft.
- Zuschüsse: Ergänzend stehen verschiedene Förderprogramme zur Verfügung (z. B. FENX für die Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien). Der geplante Zeitraum für die Ausschreibungen ist Ende 2025 bis Anfang 2026.
Auch im Kontext der neuen globalen Mindeststeuer bleibt Polen ein attraktiver Standort: Seit 1. Januar 2025 gelten zwar wie überall in der EU die BEPS-2.0-Regelungen, die eine Ausgleichsteuer bei einer effektiven Steuerbelastung von unter 15 Prozent vorsehen. Dank substanzbasierter Ausnahmeregelungen können aber insbesondere personal- und anlageintensive Investitionen von der Mindeststeuer ausgenommen werden.
Rechtssicherheit für Großprojekte
Investoren können mit der polnischen Steuerverwaltung eine verbindliche Investitionsvereinbarung schließen. Diese garantiert für Investitionen ab 50 Millionen Złoty (knapp 12 Millionen Euro) stabile steuerliche Bedingungen über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Der Antrag kann von Einzelinvestoren oder Konsortien gestellt werden. Der Vorteil: Man muss keine separaten Anträge für individuelle Auskünfte, Tarif- und Verbrauchsteuerinformationen oder Vorabpreisvereinbarungen stellen.
Dividendenbesteuerung
Dividendenzahlungen von polnischen Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich einem pauschalen Steuersatz von 19 Prozent. Dies gilt sowohl für natürliche Personen als auch für Kapitalgesellschaften mit (Wohn-)Sitz außerhalb Polens. Anders ist es, wenn jemand ein Zertifikat vorlegt, das die steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat bestätigt. Dann ist der polnische Dividendenzahler verpflichtet, die einschlägigen Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Polen und dem Wohnsitzstaat bzw. nationale Regelungen für eine Dividendenfreistellung
zu berücksichtigen.
Bei verbundenen Unternehmen gibt …
Bei Zahlungen an verbundene Unternehmen greift ein besonderer Mechanismus. Übersteigen die Zahlungen im Steuerjahr 2 Millionen Złoty (rund 0,5 Millionen Euro), ist die polnische Gesellschaft verpflichtet, auf den übersteigenden Betrag die nationale Quellensteuer anzuwenden – unabhängig von etwaigen DBA-Vergünstigungen oder Steuerbefreiungen. Dieser Mechanismus betrifft insbesondere
- Dividenden (19 Prozent Steuersatz),
- Lizenzgebühren und
- Zinsen (jeweils 20 Prozent),
sofern sie an verbundene Unternehmen gezahlt werden, die keine polnischen Steuerinländer sind.
… es „Pay & Refund“
Nach der Zahlung sieht der Mechanismus „Pay & Refund“ in einem zweiten Schritt die Möglichkeit vor, eine Rückerstattung der einbehaltenen Quellensteuer zu beantragen, sofern im konkreten Fall eine Steuerbefreiung oder ein ermäßigter Steuersatz gemäß einem DBA oder aufgrund von Sonderregelungen erlaubt ist. Darüber hinaus sieht das CIT Instrumente vor, mit denen der „Pay & Refund“-Mechanismus verkürzt und eine steuerliche Präferenz bereits zum Zeitpunkt der Zahlung angewendet werden kann:
- die Einholung einer „Steuervorabbescheinigung zur Anwendung der Präferenz“ durch die Steuerbehörde oder
- die Abgabe einer besonderen Erklärung durch den Vorstand der polnischen Gesellschaft (Zahlstelle) auf dem amtlichen Formular WH-OSC.
Verlustverrechnung
Die Verlustverrechnung ist nur innerhalb derselben Einkunftsart zulässig. Verluste aus Gewerbebetrieb können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen oder anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Verluste können in jedem der fünf Jahre berücksichtigt werden, jedoch maximal 50 Prozent pro Jahr. Nicht genutzte Verluste werden vorgetragen, müssen aber dokumentiert werden, da sie nach Ablauf von fünf Jahren verfallen. Eine Ausnahme gilt für Steuerverluste, die 5 Millionen Złoty (rund 1,2 Millionen Euro) nicht überschreiten; in diesen Fällen kann der Verlust vollständig in einem Jahr verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag in vorangegangene Jahre ist nicht zulässig. Achtung: Bestimmte Umstrukturierungen können dazu führen, dass Verlustvorträge vorzeitig verfallen. Daher ist bei geplanten Maßnahmen besondere Vorsicht geboten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Co-Autoren: Agnieszka Kopec & Magdalena Zalech