Der deutsche Fiskus hat die stillen Reserven seiner Steuerbürger fest im Blick. Wer in seinem Privatvermögen mindestens 1 Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft hält, z. B. an einem Familienunternehmen, und für längere Zeit ins Ausland geht, muss sich mit dem Thema Wegzugsbesteuerung auseinandersetzen. Als Grundsatz gilt: Wer wegzieht, muss die in seinen Anteilen schlummernden stillen Reserven versteuern. Neuerdings nimmt die Finanzverwaltung aber auch Ausschüttungen ins Visier. Betroffen sind selbst Steuerbürger, die schon seit Jahren im Ausland leben.
Befristete Stundung
Mit der Wegzugsteuer erhebt der Fiskus Anspruch auf den Wertzuwachs von Gesellschaften für die Jahre, in denen die Anteilseigner in Deutschland steuerpflichtig waren. Wer dagegen nur für einige Zeit ins Ausland geht und zurückkehren will, kann unter Umständen eine befristete und zinslose Stundung der Steuer erhalten, bis sie bei der Rückkehr nach Deutschland ganz erlassen wird. Deutlich verschärft wurden die Regelungen 2022 mit dem sogenannten ATAD-Umsetzungsgesetz. Damit entfiel für Wegzüge in andere EU-/EWR-Staaten die bis dahin mögliche unbefristete und zinslose Stundungsmöglichkeit, von der zuvor rege Gebrauch gemacht wurde. Seitdem gewährt das Finanzamt nur noch Aufschub für sieben bis maximal zwölf Jahre.
„Schädliche“ Ausschüttungen
Daneben implementierte der Gesetzgeber eine neue Regel, die Ausschüttungen nach dem Wegzug als potenziell „schädlich“ einstuft. Werden mehr als 25 Prozent des Anteilswerts in Form von Gewinnbezügen ausgeschüttet, wird eine gestundete Steuer (anteilig) sofort fällig. Bei einer Rückkehr nach Deutschland gibt es hier zumindest teilweise keinen nachträglichen Steuererlass mehr. Gedacht war das ursprünglich als Schutz vor Gestaltungen: Man wollte verhindern, dass jemand kurz ins Ausland umzieht, dort hohe Ausschüttungen günstiger versteuert und danach wieder nach Deutschland zurückkehrt. Betroffen sein sollten aber ausdrücklich nur diejenigen, die seit dem 1. Januar 2022 wegziehen.
Kein Bestandsschutz mehr
Doch mittlerweile geht die Wirkung weit über gezielte Missbrauchsabwehr hinaus und verwandelt die Ausschüttung laufender Gewinne in ein steuerliches Minenfeld. Denn über mehrere Gesetzesänderungen und ein BMF Schreiben wurde die Regelung schrittweise auch auf jene Personen ausgeweitet, die bereits vor 2022 ins Ausland zogen – obwohl für diese Fälle ursprünglich ausdrücklich Bestandsschutz galt. Damit trifft die neue Rechtslage Menschen, die seit Jahren planmäßig Ausschüttungen erhalten haben und davon ausgehen konnten, dass eine spätere Rückkehr den Steueranspruch vollständig zum Erlöschen bringt.
Übers Ziel hinaus
Brisant ist, dass die 25-Prozent Grenze auch die Ausschüttung von Gewinnen betrifft, die nach dem Wegzug entstanden sind. Damit werden Vorgänge erfasst, die mit den ursprünglich in Deutschland entstandenen stillen Reserven nichts zu tun haben. Der eigentliche Zweck der Wegzugsbesteuerung – nämlich den während der deutschen Steuerpflicht entstandenen Wertzuwachs zu besteuern – gerät aus dem Blick. Auch greift die rückwirkende Ausweitung auf Altfälle in das verfassungsrechtliche Vertrauensschutzgebot ein.
Faktisch eine Sperre
Im Ergebnis führen die gesetzlichen Verschärfungen zu einer faktischen Ausschüttungssperre. Wer regelmäßig Gewinne aus einer Beteiligung erhält, läuft unweigerlich Gefahr, die 25-Prozent-Schwelle zu überschreiten. Für spätere Rückkehrer bleibt dann nur der Weg, Ausschüttungen über Jahre hinweg zu vermeiden – ein wirtschaftlich fragwürdiger Zustand, der zudem Investoren und Unternehmer mit internationaler Mobilität abschreckt. Denn auch ein ausländischer Unternehmer, der nach Berlin oder München zieht und erfolgreich ein Start-up aufbaut, fällt nach sieben Jahren unter die Wegzugsteuer. Kritisch sind vor allem jene Fälle, in denen der Wegzug zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, als die Ausschüttungsregel noch gar nicht für diese Altfälle gelten sollte.
Co-Autor: Dr. Patriz Ergenzinger