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Wie Gewinnausschüttungen die Wegzugsbesteuerung verschärfen

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Der Fiskus verschärft die Wegzugsbesteuerung. Es geht nicht mehr nur um stille Reserven.


Überblick

  •  Die Wegzugsbesteuerung greift nicht mehr nur stille Reserven, sondern zunehmend auch laufende Gewinnausschüttungen im Ausland.
  • Seit den Gesetzesverschärfungen entfällt die Steuerstundung anteilig, wenn Ausschüttungen bestimmte Schwellen überschreiten.
  • Die Regelungen treffen inzwischen auch Altfälle und unterlaufen den ursprünglich zugesagten Vertrauensschutz.
  • In der Praxis führt dies zu einer faktischen Ausschüttungssperre und erschwert internationale Mobilität von Unternehmern.

Der deutsche Fiskus hat die stillen Reserven seiner Steuerbürger fest im Blick. Wer in seinem Privatvermögen mindestens 1 Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft hält, z. B. an einem Familienunternehmen, und für längere Zeit ins Ausland geht, muss sich mit dem Thema Wegzugsbesteuerung auseinandersetzen. Als Grundsatz gilt: Wer wegzieht, muss die in seinen Anteilen schlummernden stillen Reserven versteuern. Neuerdings nimmt die Finanzverwaltung aber auch Ausschüttungen ins Visier. Betroffen sind selbst Steuerbürger, die schon seit Jahren im Ausland leben.

Befristete Stundung

Mit der Wegzugsteuer erhebt der Fiskus Anspruch auf den Wertzuwachs von Gesellschaften für die Jahre, in denen die Anteilseigner in Deutschland steuerpflichtig waren. Wer dagegen nur für einige Zeit ins Ausland geht und zurückkehren will, kann unter Umständen eine befristete und zinslose Stundung der Steuer erhalten, bis sie bei der Rückkehr nach Deutschland ganz erlassen wird. Deutlich verschärft wurden die Regelungen 2022 mit dem sogenannten ATAD-Umsetzungsgesetz. Damit entfiel für Wegzüge in andere EU-/EWR-Staaten die bis dahin mögliche unbefristete und zinslose Stundungsmöglichkeit, von der zuvor rege Gebrauch gemacht wurde. Seitdem gewährt das Finanzamt nur noch Aufschub für sieben bis maximal zwölf Jahre. 

„Schädliche“ Ausschüttungen

Daneben implementierte der Gesetzgeber eine neue Regel, die Ausschüttungen nach dem Wegzug als potenziell „schädlich“ einstuft. Werden mehr als 25 Prozent des Anteilswerts in Form von Gewinnbezügen ausgeschüttet, wird eine gestundete Steuer (anteilig) sofort fällig. Bei einer Rückkehr nach Deutschland gibt es hier zumindest teilweise keinen nachträglichen Steuererlass mehr. Gedacht war das ursprünglich als Schutz vor Gestaltungen: Man wollte verhindern, dass jemand kurz ins Ausland umzieht, dort hohe Ausschüttungen günstiger versteuert und danach wieder nach Deutschland zurückkehrt. Betroffen sein sollten aber ausdrücklich nur diejenigen, die seit dem 1. Januar 2022 wegziehen.

Kein Bestandsschutz mehr

Doch mittlerweile geht die Wirkung weit über gezielte Missbrauchsabwehr hinaus und verwandelt die Ausschüttung laufender Gewinne in ein steuerliches Minenfeld. Denn über mehrere Gesetzesänderungen und ein BMF Schreiben wurde die Regelung schrittweise auch auf jene Personen ausgeweitet, die bereits vor 2022 ins Ausland zogen – obwohl für diese Fälle ursprünglich ausdrücklich Bestandsschutz galt. Damit trifft die neue Rechtslage Menschen, die seit Jahren planmäßig Ausschüttungen erhalten haben und davon ausgehen konnten, dass eine spätere Rückkehr den Steueranspruch vollständig zum Erlöschen bringt.

Übers Ziel hinaus

Brisant ist, dass die 25-Prozent Grenze auch die Ausschüttung von Gewinnen betrifft, die nach dem Wegzug entstanden sind. Damit werden Vorgänge erfasst, die mit den ursprünglich in Deutschland entstandenen stillen Reserven nichts zu tun haben. Der eigentliche Zweck der Wegzugsbesteuerung – nämlich den während der deutschen Steuerpflicht entstandenen Wertzuwachs zu besteuern – gerät aus dem Blick. Auch greift die rückwirkende Ausweitung auf Altfälle in das verfassungsrechtliche Vertrauensschutzgebot ein.

Faktisch eine Sperre

Im Ergebnis führen die gesetzlichen Verschärfungen zu einer faktischen Ausschüttungssperre. Wer regelmäßig Gewinne aus einer Beteiligung erhält, läuft unweigerlich Gefahr, die 25-Prozent-Schwelle zu überschreiten. Für spätere Rückkehrer bleibt dann nur der Weg, Ausschüttungen über Jahre hinweg zu vermeiden – ein wirtschaftlich fragwürdiger Zustand, der zudem Investoren und Unternehmer mit internationaler Mobilität abschreckt. Denn auch ein ausländischer Unternehmer, der nach Berlin oder München zieht und erfolgreich ein Start-up aufbaut, fällt nach sieben Jahren unter die Wegzugsteuer. Kritisch sind vor allem jene Fälle, in denen der Wegzug zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, als die Ausschüttungsregel noch gar nicht für diese Altfälle gelten sollte.

Co-Autor: Dr. Patriz Ergenzinger


Abb.: Wegzugsbesteuerung aufgrund substanzieller Gewinnausschüttungen

Grafik: Wegzugsbesteuerung aufgrund substanzieller Gewinnausschuettungen

(1) A hält eine 20 %-Beteiligung an einem Familienunternehmen (GmbH), in der stille Reserven enthalten sind. Am 01.10.2021 zieht er in der Absicht, später nach Deutschland zurückzukehren, in einen EU-Staat. Gegen A wird eine Wegzugsteuer nach § 6 AStG festgesetzt. Aufgrund des gesetzlich gewährten Vertrauensschutzes (die Neuregelung soll erst für Wegzüge ab dem 01.01.2022 gelten) kann er davon ausgehen, dass die Wegzugsteuer unbefristet gestundet und bei seiner Rückkehr innerhalb von maximal 10 Jahren erlassen wird.

(2) A erhält wie in den Jahren vor seinem Wegzug jährlich Ausschüttungen aus seiner GmbH-Beteiligung.

Er bekommt in dem EU-Staat die in den Jahren 2023 bis 2025 beschlossenen Neuregelungen nicht mit, dass nach dem 16.08.2023 erfolgende Ausschüttungen die Stundung und den Steuererlass bei Rückkehr gefährden. Bei gut laufenden Geschäften überschreiten die Ausschüttungen im Jahr 2028 die Schwelle von 25 % des Anteilswerts zum Wegzugszeitpunkt. Die Stundung entfällt im Umfang der Überschreitung. Mangels Kenntnis der Neuregelung meldet A dies nicht bei seinem früheren deutschen Finanzamt.

(3) Am 01.07.2031 kehrt A nach Deutschland zurück. Die kumulierten Ausschüttungen belaufen sich auf 50 % des damaligen Anteilswerts. Zu seinem Erstaunen erfährt er von seinem Finanzamt, dass ihm trotz Rückkehr 25 % der Wegzugsteuer nicht erlassen werden. 


Hinweis

Der Gesetzgeber sollte sich fragen, ob die fragwürdigen Regelungen zu substanziellen Gewinnausschüttungen es wirklich wert sind, dafür die absehbaren Rechtsstreitigkeiten und das negative Standortsignal hinzunehmen. Die BMF-Expertenkommission plädierte 2024 sogar für eine deutliche Entschärfung oder gar Streichung der Wegzugsbesteuerung.




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