Der Grenzausgleichmechanismus ist scharf geschaltet. Unternehmen muessen Fristen und Regeln beachten.

Wie Unternehmen CBAM nachhaltig in ihre Governance integrieren

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Der Grenzausgleichmechanismus ist scharf geschaltet. Unternehmen müssen Fristen und Regeln beachten.


Überblick

  • CBAM entfaltet ab 2026 Kostenwirkung, auch wenn Zertifikate erst 2027 zu kaufen sind.
  • Unternehmen sind bereits jetzt verpflichtet, Rückstellungen zu bilden.
  • Für Importe ist eine Bewilligung als zugelassener CBAM‑Anmelder erforderlich, sonst drohen operative Hürden oder der Rückgriff auf kostenintensive Dienstleister.
  • CBAM erfordert Risikomanagement, da Umgehungsversuche zunehmen und das Regelwerk laufend weiterentwickelt wird.

Am 1. Januar 2026 hat die endgültige Einführung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der EU offiziell begonnen. Damit endet die CBAM-Übergangsphase mit einer rein statistischen Erfassung von CBAM-Wareneinfuhren. Der Grenzausgleich entfaltet nun erstmals echte Kostenwirkung für Importe. Zwar müssen die Zertifikate für Einfuhren im Jahr 2026 erst ab Februar 2027 erworben werden, jedoch sind Unternehmen bereits verpflichtet, Rückstellungen zu bilden. Auch die Preisgestaltung sollte dringend geprüft und angepasst werden. Andernfalls drohen finanzielle Fehlbewertungen und damit einhergehende Verlustgeschäfte, wenn die später fälligen Zertifikatskosten im Jahr 2027 zu zahlen, aber bei den derzeit abgeschlossenen Geschäften nicht einkalkuliert sind.

2026: Aufbau einer Governance

In diesem Jahr steht für Unternehmen vor allem der Aufbau einer belastbaren CBAM‑Governance im Vordergrund. Es gilt, die CBAM‑Kosten zu verstehen, zu planen und in die operative Geschäftssteuerung einzubeziehen. Dazu müssen abteilungsübergreifend Arbeitsabläufe in den Bereichen Finanzen, Buchhaltung, Zoll, Nachhaltigkeit und Beschaffung etabliert sowie externe Dienstleister eingebunden werden, die die operative Umsetzung unterstützen. Die neuen Anforderungen müssen aus mehreren Perspektiven betrachtet werden: Zum einen geht es um eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung der Prozesse zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten. Zum anderen rücken die wirtschaftlichen Auswirkungen von CBAM‑Kosten in den Fokus – einschließlich möglicher Ansätze zu deren Reduktion in Einkauf, Supply Chain und Zollfunktion. Hinzu kommt der Bedarf, CBAM systematisch im Risikomanagement zu verankern sowie Lieferketten und Investitionsentscheidungen strategisch auf künftige Dekarbonisierungsanforderungen auszurichten. Da sowohl die CBAM‑Kosten als auch der Kreis betroffener Produkte in den kommenden Jahren deutlich steigen werden, entwickelt sich der CO2‑Grenzausgleich zu einem zentralen Management‑ und C‑Level‑Thema in vielen Branchen.

Reibungsloser Start der CBAM-Importe

Der operative Start des CBAM verlief weitgehend reibungslos. Neu ist die Pflicht, in der Zollanmeldung die entsprechenden TARIC‑Codes zu verwenden, um die CBAM‑Relevanz und den CBAM-Status des Anmelders anzuzeigen. Das von der EU-Kommission entwickelte CBAM‑Register wurde erfolgreich mit den IT‑Systemen der nationalen Zollverwaltungen verknüpft, sodass ein Echtzeit‑Datenabgleich möglich ist.

Abb.: Wie der Grenzausgleichsmechanismus funktioniert

Grafik: Wie der Grenzausgleichsmechanismus funktioniert

Zugelassener CBAM-Anmelder

Ein wichtiger Termin ist der 31. März 2026. Dann endet die Übergangsfrist für die Beantragung der Bewilligung als „zugelassener CBAM-Anmelder“. Unternehmen, die ihren Antrag bis dahin nicht eingereicht haben, können bei der Wareneinfuhr vor erhebliche Herausforderungen gestellt werden. Bei Einfuhren über 50 Tonnen pro Jahr und Anmelder bzw. bei allen Importen für Elektrizität, Wasserstoff oder Deklaration durch indirekte Zollvertreter muss eine Bewilligung (bzw. der bis Ende März 2026 gestellte Antrag) zwingend vorliegen. Zur Bearbeitung von Anträgen sind den Behörden bis zu 150 Tage eingeräumt. Nach den bisherigen Erfahrungen sind mindestens einige Wochen einzuplanen. Dann bleibt nur die – oft durchaus kostspielige – Einschaltung von CBAM-Dienstleistern zur Einfuhr in deren Namen.

Die Rechtslage bleibt dynamisch

Insbesondere der landwirtschaftliche Sektor sorgt sich darum, dass die CBAM-Kosten für Importe von Düngerprodukten zu erheblichen Preissteigerungen bei hiesig erzeugten Waren führen. Dies verschärft den Wettbewerb mit günstiger im Nicht-EU-Ausland hergestellten Waren. Dadurch stellt sich die Frage, ob die Landwirte in der Position sind, ihre Preissteigerungen an den Handel weiterzugeben.

In Kombination mit der Sorge vor günstigeren Importen durch die kommenden Freihandelsabkommen mit den Mercosur-Staaten und Indien ergab sich die Diskussion über temporäre Ausnahmen von der CBAM-Regelung – insbesondere bei Düngemitteln. Kritiker warnen, dass solche Ausnahmen die Anreize zur Dekarbonisierung schwächen und die Umweltziele des CBAM unterlaufen könnten. Einige Unternehmen haben auch sehr klar Position bezogen, dass Investitionen in grüne Technologie ohne einen effizienten CBAM-Schutz nicht stattfinden werden, die Abwägung der Interessen ist für die Politik keine einfache Aufgabe.

Hedging der Zertifikate

Die Unsicherheit über die künftigen CBAM‑Kosten macht es zudem erforderlich, auch finanzielle Absicherungsinstrumente in Betracht zu ziehen – etwa ein Hedging der künftigen Zertifikatskosten. Da sich dieser Markt erst allmählich entwickelt, ist besondere Sorgfalt geboten: Unternehmen sollten nur mit verlässlichen Partnern zusammenarbeiten und sicherstellen, dass alle vertraglichen Details vollständig verstanden werden und den spezifischen Anforderungen des Importeurs entsprechen.

Berechnung der tatsächlichen Emissionen …

Noch herrscht bei vielen Unternehmen erhebliche Unsicherheit über die zu erwartenden EU-CBAM-Kosten, die sich unmittelbar auf das Geschäft sowohl von nicht in der EU ansässigen Herstellern und Händlern als auch von EU-Importeuren auswirken. Die meisten Importeure müssen ihre CBAM-pflichtigen Emissionen derzeit auf der Basis sogenannter Standard- bzw. Default-Werte berechnen, die maßgeblich für die Kostenhöhe sind. Viele Hersteller außerhalb der EU bemühen sich bereits, ihre tatsächlichen CBAM-relevanten Emissionen nach EU-Maßgabe zu berechnen, zu dokumentieren, Monitoring-Pläne aufzustellen und die Dokumente zu den Emissionen dann zertifizieren zu lassen, um den europäischen Importeuren niedrigere Emissionswerte zugänglich zu machen.

Damit gehen diverse strategische Überlegungen der Hersteller einher: die Reorganisation von Produktionsanlagen, Lieferwegen, der Beschaffung von Vormaterialien und letztlich auch gezielte Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen sowie eine mögliche Neuausrichtung des Kundenportfolios.

… und Zertifizierung

Zweifelsohne bestehen bei vielen Herstellern noch viele Fragen zur Berechnungssystematik. Fraglich ist auch, ob alle Unternehmen rechtzeitig und zu vertretbaren Kosten einen akkreditierten Prüfer zur Zertifizierung der tatsächlichen Emissionen beauftragen können. Zwar dürfen Prüfstellen, die bereits zur Zertifizierung von Emissionsberechnungen nach dem EU Emissionshandelssystem (EU ETS) akkreditiert sind, auch CBAM Verifizierungen durchführen. Die deutlich größere Zahl von „CBAM only“-Prüfern kann ihre Anträge auf Zulassung jedoch erst im September 2026 bei den zuständigen Behörden einreichen – eine Akkreditierung vieler dieser Stellen wird daher erst gegen Jahresende erwartet.

Bis dahin können Nicht‑EU‑Hersteller zumindest sogenannte Pre‑Verifications durchführen lassen. Diese Vorprüfungen dienen der Bewertung der angewandten Berechnungsmethodik, der Datenkonsistenz, der Nachweisführung und der Überwachungspläne gemäß den EU-Vorgaben. Parallel dazu passen EU-Importeure zunehmend ihre Einkaufsverträge an. Ziel ist es, CBAM relevante Vertragsklauseln aufzunehmen, die klare Erwartungen an die Vorlage zertifizierter Berechnungen und somit Dokumentation der tatsächlichen Emissionen, klare definierte Maximum-Emissionswerte oder mögliche Schadenersatzzahlungen festlegen.

Umgehungsversuche und Risikomanagement

Wichtig sind auch robuste Maßnahmen zum Risikomanagement, um Umgehungsversuche zu erkennen. Möglichkeiten, den CBAM zu umgehen, sind zahlreich: die „Änderung“ von Zolltarifnummern, die Verfälschung des Warenursprungs, das Einschleusen emissionsintensiverer Vorprodukte bzw. kreative Ansätze bei der Emissionsberechnung. Unternehmen sind daher gefordert, ihre internen Kontrollmechanismen zu verstärken und für mehr Transparenz innerhalb der Lieferkette zu sorgen. Ein warnendes Beispiel: Noch bevor die ersten offiziellen Zertifizierungen der Dokumentation der tatsächlichen eingebetteten Emissionen überhaupt gemacht wurden, kursieren für einige Produkte bzw. Warenlieferungen bereits gefälschte Bestätigungen vermeintlicher Zertifizierer.

Den Überblick behalten

Eine Herausforderung bleibt die ständige Weiterentwicklung des EU‑CBAM‑Regelwerks. Wichtige Verordnungsteile stehen zudem noch aus – etwa zur Anrechnung bereits im Herstellungsland gezahlter CO2‑Kosten oder zu den genauen Abläufen der CBAM‑Anmeldung. Daher ist eine fortlaufende Beobachtung des rechtlichen Rahmens und der Veröffentlichungen von der EU-Kommission und den CBAM‑Behörden der Mitgliedstaaten zwingend erforderlich. Zugleich sollten sich Unternehmen darauf einstellen, dass weitere CBAM‑ oder CBAM‑ähnliche Systeme in anderen Ländern – etwa im Vereinigten Königreich, in Norwegen, Serbien und weiteren Staaten – eingeführt werden.


Ausblick

In Zukunft ist eine deutliche Ausweitung des EU‑CBAM‑Anwendungsbereichs geplant. Ab 2028 sollen rund 180 zusätzliche Zolltarifnummern (kombinierte Nomenklatur der EU) aufgenommen werden – insbesondere solche, die nachgelagerte, stahl‑ oder aluminiumintensive Produkte betreffen. Das Spektrum reicht von Haushaltsgeräten über Maschinenteile bis hin zu bestimmten Fahrzeugtypen. Die Erweiterung umfasst Waren aus den Kapiteln 84, 85, 87, 90 und 94. Da der EU‑CBAM für Importeure zunehmend zu einem realen Kostenfaktor wird, gewinnen auch Optimierungsmöglichkeiten durch den Einsatz besonderer Zollverfahren an Bedeutung – etwa das Versandverfahren, die Zolllagerung sowie die aktive und passive Veredelung.



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