Zugelassener CBAM-Anmelder
Ein wichtiger Termin ist der 31. März 2026. Dann endet die Übergangsfrist für die Beantragung der Bewilligung als „zugelassener CBAM-Anmelder“. Unternehmen, die ihren Antrag bis dahin nicht eingereicht haben, können bei der Wareneinfuhr vor erhebliche Herausforderungen gestellt werden. Bei Einfuhren über 50 Tonnen pro Jahr und Anmelder bzw. bei allen Importen für Elektrizität, Wasserstoff oder Deklaration durch indirekte Zollvertreter muss eine Bewilligung (bzw. der bis Ende März 2026 gestellte Antrag) zwingend vorliegen. Zur Bearbeitung von Anträgen sind den Behörden bis zu 150 Tage eingeräumt. Nach den bisherigen Erfahrungen sind mindestens einige Wochen einzuplanen. Dann bleibt nur die – oft durchaus kostspielige – Einschaltung von CBAM-Dienstleistern zur Einfuhr in deren Namen.
Die Rechtslage bleibt dynamisch
Insbesondere der landwirtschaftliche Sektor sorgt sich darum, dass die CBAM-Kosten für Importe von Düngerprodukten zu erheblichen Preissteigerungen bei hiesig erzeugten Waren führen. Dies verschärft den Wettbewerb mit günstiger im Nicht-EU-Ausland hergestellten Waren. Dadurch stellt sich die Frage, ob die Landwirte in der Position sind, ihre Preissteigerungen an den Handel weiterzugeben.
In Kombination mit der Sorge vor günstigeren Importen durch die kommenden Freihandelsabkommen mit den Mercosur-Staaten und Indien ergab sich die Diskussion über temporäre Ausnahmen von der CBAM-Regelung – insbesondere bei Düngemitteln. Kritiker warnen, dass solche Ausnahmen die Anreize zur Dekarbonisierung schwächen und die Umweltziele des CBAM unterlaufen könnten. Einige Unternehmen haben auch sehr klar Position bezogen, dass Investitionen in grüne Technologie ohne einen effizienten CBAM-Schutz nicht stattfinden werden, die Abwägung der Interessen ist für die Politik keine einfache Aufgabe.
Hedging der Zertifikate
Die Unsicherheit über die künftigen CBAM‑Kosten macht es zudem erforderlich, auch finanzielle Absicherungsinstrumente in Betracht zu ziehen – etwa ein Hedging der künftigen Zertifikatskosten. Da sich dieser Markt erst allmählich entwickelt, ist besondere Sorgfalt geboten: Unternehmen sollten nur mit verlässlichen Partnern zusammenarbeiten und sicherstellen, dass alle vertraglichen Details vollständig verstanden werden und den spezifischen Anforderungen des Importeurs entsprechen.
Berechnung der tatsächlichen Emissionen …
Noch herrscht bei vielen Unternehmen erhebliche Unsicherheit über die zu erwartenden EU-CBAM-Kosten, die sich unmittelbar auf das Geschäft sowohl von nicht in der EU ansässigen Herstellern und Händlern als auch von EU-Importeuren auswirken. Die meisten Importeure müssen ihre CBAM-pflichtigen Emissionen derzeit auf der Basis sogenannter Standard- bzw. Default-Werte berechnen, die maßgeblich für die Kostenhöhe sind. Viele Hersteller außerhalb der EU bemühen sich bereits, ihre tatsächlichen CBAM-relevanten Emissionen nach EU-Maßgabe zu berechnen, zu dokumentieren, Monitoring-Pläne aufzustellen und die Dokumente zu den Emissionen dann zertifizieren zu lassen, um den europäischen Importeuren niedrigere Emissionswerte zugänglich zu machen.
Damit gehen diverse strategische Überlegungen der Hersteller einher: die Reorganisation von Produktionsanlagen, Lieferwegen, der Beschaffung von Vormaterialien und letztlich auch gezielte Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen sowie eine mögliche Neuausrichtung des Kundenportfolios.
… und Zertifizierung
Zweifelsohne bestehen bei vielen Herstellern noch viele Fragen zur Berechnungssystematik. Fraglich ist auch, ob alle Unternehmen rechtzeitig und zu vertretbaren Kosten einen akkreditierten Prüfer zur Zertifizierung der tatsächlichen Emissionen beauftragen können. Zwar dürfen Prüfstellen, die bereits zur Zertifizierung von Emissionsberechnungen nach dem EU Emissionshandelssystem (EU ETS) akkreditiert sind, auch CBAM Verifizierungen durchführen. Die deutlich größere Zahl von „CBAM only“-Prüfern kann ihre Anträge auf Zulassung jedoch erst im September 2026 bei den zuständigen Behörden einreichen – eine Akkreditierung vieler dieser Stellen wird daher erst gegen Jahresende erwartet.
Bis dahin können Nicht‑EU‑Hersteller zumindest sogenannte Pre‑Verifications durchführen lassen. Diese Vorprüfungen dienen der Bewertung der angewandten Berechnungsmethodik, der Datenkonsistenz, der Nachweisführung und der Überwachungspläne gemäß den EU-Vorgaben. Parallel dazu passen EU-Importeure zunehmend ihre Einkaufsverträge an. Ziel ist es, CBAM relevante Vertragsklauseln aufzunehmen, die klare Erwartungen an die Vorlage zertifizierter Berechnungen und somit Dokumentation der tatsächlichen Emissionen, klare definierte Maximum-Emissionswerte oder mögliche Schadenersatzzahlungen festlegen.
Umgehungsversuche und Risikomanagement
Wichtig sind auch robuste Maßnahmen zum Risikomanagement, um Umgehungsversuche zu erkennen. Möglichkeiten, den CBAM zu umgehen, sind zahlreich: die „Änderung“ von Zolltarifnummern, die Verfälschung des Warenursprungs, das Einschleusen emissionsintensiverer Vorprodukte bzw. kreative Ansätze bei der Emissionsberechnung. Unternehmen sind daher gefordert, ihre internen Kontrollmechanismen zu verstärken und für mehr Transparenz innerhalb der Lieferkette zu sorgen. Ein warnendes Beispiel: Noch bevor die ersten offiziellen Zertifizierungen der Dokumentation der tatsächlichen eingebetteten Emissionen überhaupt gemacht wurden, kursieren für einige Produkte bzw. Warenlieferungen bereits gefälschte Bestätigungen vermeintlicher Zertifizierer.
Den Überblick behalten
Eine Herausforderung bleibt die ständige Weiterentwicklung des EU‑CBAM‑Regelwerks. Wichtige Verordnungsteile stehen zudem noch aus – etwa zur Anrechnung bereits im Herstellungsland gezahlter CO2‑Kosten oder zu den genauen Abläufen der CBAM‑Anmeldung. Daher ist eine fortlaufende Beobachtung des rechtlichen Rahmens und der Veröffentlichungen von der EU-Kommission und den CBAM‑Behörden der Mitgliedstaaten zwingend erforderlich. Zugleich sollten sich Unternehmen darauf einstellen, dass weitere CBAM‑ oder CBAM‑ähnliche Systeme in anderen Ländern – etwa im Vereinigten Königreich, in Norwegen, Serbien und weiteren Staaten – eingeführt werden.