Die überarbeiteten ESRS enthalten klare und praxisnahe Vorgaben dazu, wie geleaste Vermögenswerte in der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu berücksichtigen sind. Ziel ist eine konsistente und nachvollziehbare Abbildung der Nachhaltigkeitswirkungen von Leasingverhältnissen – ohne Doppelzählungen und mit reduziertem Aufwand für Unternehmen. Im Mittelpunkt steht dabei stets die Frage, welche Auswirkungen der Nutzung eines geleasten Vermögenswerts dem Lessee und welche dem Lessor zuzuordnen sind.
Im Kern folgen die ESRS dabei der Kontrolllogik des GHG‑Protokolls: Entscheidend ist, wer das Asset operativ nutzt und tatsächlich kontrolliert. Entsprechend stellen die ESRS klar, dass die Berichterstattung immer dort erfolgt, wo die Nutzung stattfindet und wo Einfluss auf die entstehenden Auswirkungen besteht.
Für den Lessee bedeutet dies: Liegt operative Kontrolle über das geleaste Asset vor etwa bei einem gemieteten Gebäude, einer geleasten Fahrzeugflotte oder einer Maschine, die im eigenen Betrieb eingesetzt wird –, sind die daraus entstehenden Emissionen dem Scope 1 bzw. Scope 2 zuzuordnen. Fehlt diese operative Kontrolle, fallen die Nutzungsemissionen in Scope 3 Kategorie 8 (Upstream leased assets). Dabei werden sämtliche Auswirkungen aus der tatsächlichen Nutzung berichtet, wie Energieverbrauch, Emissionen, Wasserverbrauch oder Abfall – unabhängig davon, wem das Asset gehört. Damit heben die ESRS einen früher häufigen Fehler auf, bei dem Nutzungswirkungen fälschlich dem Eigentümer zugerechnet wurden.
Für den Lessor gilt spiegelbildlich, dass die Nutzung des Vermögenswerts durch Dritte als Scope 3 Kategorie 13 (Downstream leased assets) berichtet wird. Dies entspricht dem ESRS‑Grundsatz, dass der Lessor nicht die operativen Auswirkungen berichten muss, sondern lediglich die nachgelagerte Wirkung innerhalb seiner Wertschöpfungskette.Die ESRS stellen darüber hinaus klar, dass der frühere additive Ansatz entfällt: Emissionen werden nicht mehr sowohl beim Eigentümer als auch beim Nutzer berichtet. Stattdessen greifen die Abgrenzungsregeln aus ESRS 1. Besonders in AR 37 wird betont, dass der Lessee die mit der Nutzung verbundenen Auswirkungen in den eigenen Operationen berichtet, während der Lessor diese ausschließlich in der Wertschöpfungskette ausweist. Dadurch wird sichergestellt, dass Nachhaltigkeitswirkungen dort dargestellt werden, wo sie tatsächlich entstehen und gesteuert werden können – statt entlang bilanztechnischer Kriterien.
Neben den unmittelbaren Nutzungswirkungen können bei Leasingverhältnissen weitere Auswirkungen entstehen, z. B. durch Eigentum, Wartung oder Rückbauverpflichtungen. Auch diese sind gemäß ESRS anhand des Vertragsinhalts zu beurteilen, um Verantwortlichkeiten sachgerecht zuzuordnen und Transparenz über den gesamten Lebenszyklus eines Vermögenswerts zu schaffen.
In der Praxis sind Unternehmen für eine korrekte Zuordnung häufig auf vertraglich geregelte Datenzugänge angewiesen – etwa über Green‑Lease‑Klauseln, um vom Vermieter Energie‑ oder Verbrauchsdaten zu erhalten. Die klaren Kontroll- und Abgrenzungsregeln der ESRS gewährleisten dabei Konsistenz, vermeiden Doppelzählungen und stellen sicher, dass die Nutzungseffekte nicht verloren gehen. Dies ist besonders wichtig, da die Leasingregelungen Vorrang vor thematischen Standards haben, insbesondere in der Emissionsberichterstattung: Während sich die vereinfachten ESRS grundsätzlich an konsolidierungsbezogenen Grenzen orientieren, sorgen die Leasinggrundsätze dafür, dass Nutzungswirkungen richtig zugeordnet und vollständig berichtet werden.