Bei der Ermittlung der für Zwecke der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vergünstigungen relevanten Verwaltungsvermögensquote sind die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen. Dies hat der BFH im aktuellen Fall eines Handelsunternehmens entschieden.
Bei der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann das sog. begünstigte Betriebsvermögen zu 85 Prozent steuerfrei bleiben (sog. Verschonungsabschlag, § 13a Abs. 1 ErbStG). Beim begünstigten Vermögen handelt es sich um das begünstigungsfähige Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG) abzüglich des schädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Der Verschonungsabschlag wird dabei insgesamt versagt, wenn das schädliche Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt und damit eine Verwaltungsvermögensquote von mindestens 90 Prozent vorliegt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Die Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote war in der Vergangenheit umstritten. Besonderer Streitpunkt war dabei, ob die als Verwaltungsvermögen anzusetzenden Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) um die betrieblich bedingten Schulden zu kürzen sind.
Mit Urteil vom 13.09.2023 (II R 49/21) hat der BFH entschieden, dass zumindest bei typischen Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln besteht und nach seinem Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit dient, für Zwecke des 90 Prozent-Tests die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abgezogen werden müssen. Der BFH begründet seine Entscheidung insbesondere mit systematischen Gründen. So seien bei dem 90 Prozent-Test bei Finanzmitteln entsprechend der Regelung in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG betrieblich veranlasste Schulden abzuziehen, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nach seinem Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit diene. Bei typischen Handelsunternehmen würde es zudem dem Gesetzeszweck (Begünstigung von produktivem Vermögen) nicht gerecht, wenn für den 90 Prozent-Test die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die als Finanzmittel qualifiziert werden, isoliert ohne die Schuldenverrechnung herangezogen würden. Zumindest in einem solchen Fall sei das unproduktive Vermögen stets als Differenz zwischen den Finanzmitteln und den betrieblichen Schulden anzusehen.
Abzuwarten bleibt, ob die Finanzverwaltung die Sichtweise des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden wird.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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