Aktualisierte EU-Blacklist

Die EU-Mitgliedstaaten haben die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aktualisiert. Auf dieser werden Länder geführt, welche den Anforderungen der EU im Hinblick auf die Steuertransparenz oder der fairen Besteuerung nicht genügen sowie keine ausreichenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) ergreifen. 

Am 20.02.2024 haben die Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten im Rat der EU (ECOFIN) den Annex I der Liste nicht-kooperativer Jurisdiktionen aktualisiert (Streichung von Bahamas, Belize, Seychellen sowie Turks- und Caicosinseln). Damit umfasst die Liste zwölf Länder: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Antigua and Barbuda, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln und Vanuatu.

Die EU-Blacklist hat in Deutschland insbesondere Bedeutung für die Anwendung des Steueroasenabwehrgesetzes (StAbwG), die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen („DAC6“) und das öffentliche Country-by-Country Reporting. Für die Zwecke des StAbwG muss die aktualisierte Blacklist zur Transformation in innerstaatliches Recht in die Steueroasen-Abwehrverordnung aufgenommen werden. Dies erfolgt üblicherweise zum Jahresende. Für die Staaten wie Russland, die im Dezember 2023 erstmals in die Steueroasen-Abwehrverordnung aufgenommen wurden, greifen grundsätzlich seit dem 01.01.2024 eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, erweiterte Quellensteuern, die Verweigerung von Abkommensvorteilen und gesteigerte Mitwirkungspflichten. Zeitlich verschoben wären die Verweigerung der Dividendenfreistellung und das Betriebsausgabenabzugsverbot anwendbar.

Gleichzeitig haben die EU-Minister den Annex II der Liste nicht-kooperativer Jurisdiktionen aktualisiert. Albanien, Aruba, Botswana, Dominica, Hongkong und Israel wurden aus diesem gestrichen. Die Türkei verbleibt auf der Liste. Auf der sog. EU-Greylist werden dabei Länder geführt, die u.a. angekündigt haben, Reformmaßnahmen gegen schädliche Steuerregime umzusetzen. Während das StAbwG und die DAC6 keine Folgen an die Aufnahme eines Steuerhoheitsgebiets in die Greylist knüpfen, kann sich für das öffentliche Country-by-Country Reporting die Pflicht zu einem ländergenauen Ausweis der Informationen ergeben, wenn ein Steuerhoheitsgebiet zwei Jahre in Folge jeweils am 01.03. auf der Greylist geführt wird.

Die nächste Aktualisierung von Annex I und Annex II der Liste nicht-kooperativer Jurisdiktionen wird für Oktober 2024 erwartet.