Anwendungsfragen und Übergangszeit bei Steuerzinsen

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Zwei neuerliche BMF-Schreiben begleiten die Änderung der Abgabenordnung hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen. Neben den Erläuterungen der Neuregelungen äußert sich das BMF auch zur Anwendung der Übergangsregelung für alle offenen Fälle.   

Auf den Beschluss des BVerfG, dass die vormalige Höhe von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verfassungswidrig und rückwirkend ab dem 01.01.2019 zu ändern ist, hat der Gesetzgeber reagiert. Die Änderungen der §§ 233 bis 239 AO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO vom 12.07.2022 (BGBl. I 2022, S. 1142) bestimmen einen neuen Zinssatz in Höhe von jährlich 1,8 Prozent. Diese werden von zwei BMF-Schreiben vom 22.07.2022 flankiert.

Das erste Schreiben zur Änderung der §§ 233 bis 239 AO erläutert die gesetzlichen Neuregelungen. Darin greift die Finanzverwaltung insbesondere Detailfragen zu Karenzzeit, Zinsberechnung, Zinsfestsetzungsfrist und Anrechnung auf. Dieses Schreiben beinhaltet auch Ausführungen zum Vertrauensschutz nach § 176 AO bei Erstattungszinsen in verschiedenen Fallkonstellationen (Rz. 22 f.). Außerdem erläutert das Schreiben die Zinsberechnung in Fällen, in denen innerhalb einer Zinsberechnung unterschiedliche Zinssätze nebeneinanderstehen (vgl. Rz. 15 ff.).

Obwohl der Gesetzgeber die Neuregelung zwar fristgemäß bis 31.07.2022 eingeführt hat, kann die Finanzverwaltung aufgrund technischer Schwierigkeiten derzeit noch keine neuen Zinsbescheide mit dem veränderten Zinssatz erlassen. Das BMF äußert sich daher in einem weiteren Schreiben vom 22.07.2022 zu der gesetzlichen Übergangsregelung des Art. 97 § 15 Abs. 16 EGAO. Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 können danach weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden. Das aktuelle Schreiben, das in den verschiedenen verfahrensrechtlichen Fallkonstellationen die Vorgehensweise der Finanzverwaltung erläutert, tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17.09.2021, geändert durch BMF-Schreiben vom 03.12.2021.

Die Volltexte der beiden Schreiben stehen Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben zur Änderung der AO kommen Sie hier.

Direkt zum BMF-Schreiben zur Übergangsregelung kommen Sie hier.

 

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