Anzahl der Verpachtungs-BgA bei Verpachtung mehrerer gleichartiger Objekte

Die Frage nach der Bestimmung des Umfangs eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) ist für die Besteuerung der öffentlichen Hand von großer praktischer Relevanz. Im aktuellen Urteil äußert sich der BFH zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines einzigen Verpachtungs-BgA bei Verpachtung mehrerer gleichartiger gewerblicher Objekte durch eine Trägerkörperschaft. 

Im konkreten Fall handelte es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihres Aufgabenbereichs mehrere Grundstücke für Freizeit- und Erholungszwecke (Campingplätze) verpachtete. Streitig war, ob die einzelnen Verpachtungen i.S.d. § 4 Abs. 4 KStG als ein einziger, mehrere Pachtverhältnisse umfassender, BgA zu qualifizieren sind oder ob mehrere einzelne Verpachtungs-BgA vorliegen. Im ersten Fall würde sich der Freibetrag nach § 24 Satz 1 KStG nur einmal auswirken.

Nach Auffassung des BFH führt die Verpachtung von mehreren gleichartigen gewerblichen Objekten durch die Trägerschaft nur dann zur Annahme eines einzigen Verpachtungs-BgA, wenn die Objekte eine Einrichtung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG bilden (Urteil vom 13.04.2021, I R 2/19). Dabei sei als eine Einrichtung jede funktionelle Einheit zu verstehen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient. Ob diese Voraussetzung gegeben sei, könne sich insbesondere aus einer besonderen Leitung, einem geschlossenen Geschäftskreis, der Buchhaltung oder aus einem ähnlichen, auf eine Einheit hindeutenden Merkmal ergeben. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung kommt es dagegen nicht darauf an, ob die Pachtverträge bei der Trägerkörperschaft von derselben organisatorischen Untergliederung oder nach einheitlichen Maßgaben verwaltet und betreut werden. Auch führt allein die Gleichartigkeit der Betriebe nicht zu einer funktionellen Einheit.

Vorliegend fehlten für den BFH jegliche Anhaltspunkte für eine einheitliche Leitung, Rechnungslegung oder sonstige übergreifende Organisationsmaßnahmen. Auch hat die Trägerkörperschaft von der Möglichkeit einer Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 KStG keinen Gebrauch gemacht. Daher war nicht von einer Einrichtung und einem einzigen Verpachtungs-BgA auszugehen. Vielmehr nahm der BFH eigenständige funktionelle Einheiten und damit mehrere Verpachtungs-BgA an. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass hinsichtlich der Frage der Einrichtung auf den Pachtgegenstand bzw. Pächter abzustellen ist. Insoweit ergibt sich abgeleitet aus diesem Urteil in der Praxis Gestaltungspotential. Abzuwarten bleibt die Reaktion der Finanzverwaltung.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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