Die Finanzverwaltung hebt den Ländererlass zur vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen auf. Insoweit führt die Finanzverwaltung künftig die Festsetzung endgültig durch.
Mit Urteilen vom 12.01.2017 (IV R 55/11) und vom 14.06.2018 (III R 35/15) sah der BFH die Hinzurechnungen von Schuld-, Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG als verfassungsgemäß an. Die gegen das BFH-Urteil vom 14.06.2018 eingereichte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 05.09.2021, 1 BvR 2150/18). Vor diesem Hintergrund hebt das BMF den Ländererlass vom 28.10.2016 zur vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG mit sofortiger Wirkung auf (Gleich lautender Ländererlass vom 06.02.2023).
Laut dem Erlass sind künftig sämtliche erstmaligen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG insoweit endgültig durchzuführen.
Der Volltext des Ländererlasses steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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