Die Vereinbarung der Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes nach § 27 AO bedarf der Zustimmung des betroffenen Steuerpflichtigen. Im Gegensatz dazu erfordert die Aufhebung einer solchen Zuständigkeitsvereinbarung laut BFH nicht die Zustimmung des Steuerpflichtigen.
Im Einvernehmen mit der nach den Steuergesetzen örtlich zuständigen Finanzbehörde kann auch eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen. Für eine solche Zuständigkeitsvereinbarung ist die Zustimmung des betroffenen Steuerpflichtigen erforderlich (§ 27 AO). Bei Wegfall des rechtlichen Grundes kann die Zuständigkeitsvereinbarung auch wieder bei entsprechendem Konsens zwischen den Finanzbehörden aufgehoben werden. Anders als bei der Vereinbarung ist allerdings bei der Aufhebung, die selbst nicht gesetzlich geregelt ist, die Zustimmung des betroffenen Steuerpflichtigen laut BFH nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 12.07.2021, VI R 13/19). Für den BFH wird durch die Aufhebung einer bestehenden Zuständigkeitsvereinbarung keine neue Zuständigkeit geschaffen, sondern lediglich zur gesetzlich vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit zurückgekehrt.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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