Beim gewerbesteuerlichen Bankenprivileg für Konzernfinanzierungsgesellschaften ist laut BFH ausschließlich auf den Aktivpostenvergleich und nicht auf Umsätze oder Erträge abzustellen.
Im konkreten Fall übernahm die Konzerngesellschaft in den Streitjahren 2008 bis 2017 unterschiedliche Dienstleistungen für die Konzerngruppe. Daneben war sie zusätzlich Konzernfinanzierungsgesellschaft und begehrte für die Gewerbesteuer das Bankenprivileg des § 35c Abs. 1 Nr. 2 Bst. e GewStG i.V.m. § 19 Abs. 1 GewStDV. Nach dem Bankenprivileg kann eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden gemäß § 8 Nr. 1 Bst. a GewStG unter gewissen Voraussetzungen unterbleiben.
Mit Urteil vom 30.11.2023 (III R 55/20) stellt der BFH klar, dass das Bankenprivileg auch dann anzuwenden ist, wenn nicht ausschließlich Bankgeschäfte getätigt werden. Die Anwendung erfolgt auf Grundlage des Wortlauts, wenn die Aktivposten aus Bankgeschäften und die Aktivposten aus dem Erwerb von Geldforderungen diejenigen aus anderen Geschäften überwiegen. Entgegen der Auffassung des FA und des FG sei nicht auf Umsätze oder Erträge abzustellen.
Mit Wirkung zum 30.06.2020 wurde § 19 Abs. 1 GewStDV dahingehend geändert, dass nun ein Kreditinstitut i.S.d. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 KWG für das Bankenprivileg vorliegen muss. Zuvor wurde nur auf § 1 Abs. 1 KWG verwiesen. Durch die Änderung sind Konzernfinanzierungsgesellschaften ausgeschlossen. Für alle offenen (Alt-)Fälle kann das BFH-Urteil relevant sein.
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