Berichtigungszeitpunkt bei unberechtigtem Steuerausweis

Umsatzsteuer, die auf einer Rechnung unberechtigt ausgewiesen wird, ist an das Finanzamt abzuführen. Der Betrag kann durch einen Korrekturprozess zurückerstattet werden. Der BFH hatte zu klären, in welchem Zeitraum der Korrekturbetrag festzusetzen ist. 

Wird Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausgewiesen, obwohl sie gar nicht entstanden ist, ist sie allein aufgrund des Ausweises in der Rechnung an das Finanzamt abzuführen. Denn es besteht die Gefahr, dass der Leistungsempfänger die unrichtige Umsatzsteuer als Vorsteuer abzieht. Die Norm des § 14c UStG unterscheidet hierbei zwei Fälle, den unrichtigen Steuerausweis und den unberechtigten Steuerausweis.

Im Fall des unrichtigen Steuerausweises ist die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2009, V R 48/07, BStBl. 2010 II, S. 92, A 14c.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE). Für den Fall des unberechtigten Steuerausweises hat der BFH nun entschieden, dass die Umsatzsteuer für den Zeitraum zurückzugewähren ist, in dem der Leistungsempfänger die unberechtigt abgezogene Vorsteuer seinerseits dem Finanzamt zurückerstattet hat (BFH-Beschluss vom 27.07.2021, V R 43/19). Folglich kommt es weder auf den Zeitpunkt der Rechnungskorrektur noch auf den Zeitpunkt der Zustimmung des Finanzamts zur Berichtigung (§ 14c Abs. 2 Satz 5 UStG) an. Dies macht es für den Rechnungssteller erforderlich, den Zeitpunkt in Erfahrung zu bringen, in dem der Leistungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt hat.

Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Beschluss kommen Sie hier.

 

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