Beschluss angekündigter Entlastungsmaßnahmen

Nachdem der Bundestags-Finanzausschuss am 11.05.2022 bereits seine Beschlussempfehlung abgegeben hat, wird der Bundestag heute dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zustimmen. Dieses enthält u.a. eine Anhebung des Grundfreibetrags, des Arbeitnehmerpauschbetrags, der Fernpendlerpauschale und die einmalige Auszahlung einer Energiepreispauschale und eines Kinderbonus. 

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wird rückwirkend zum 01.01.2022 u.a. der Grundfreibetrag um 363 Euro auf 10.347 Euro, der Arbeitnehmerpauschbetrag auf 1.200 Euro und die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf von 35 Cent auf 38 Cent pro Kilometer angehoben. Nach dem Beschluss des Regierungsentwurfs am 09.03.2022 wurden über Änderungsanträge zudem die am 23.03.2022 vom Koalitionsausschuss beschlossene Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro und der Kinderbonus in Höhe von 100 Euro nachträglich in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (vgl. Steuernachrichten vom 28.04.2022).

Die Energiepreispauschale soll einmalig ab dem 01.09.2022 an Einkommensteuerpflichtige mit Einkünften aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgezahlt werden. Sie ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Im Vergleich zur Entwurfsfassung entsteht den Arbeitgebern in der Beschlussversion ein reduzierter Vorfinanzierungseffekt, da die Verrechnung bereits mit der Lohnsteueranmeldung für August 2022 erfolgen kann. Außerdem wird einigen Arbeitgebern ein Wahlrecht eingeräumt, die Energiepreispauschale erst im Oktober 2022 auszuzahlen oder auf eine Auszahlung zu verzichten und den Arbeitnehmer auf eine Geltendmachung mit der Einkommensteuerveranlagung zu verweisen.

In einer Sondersitzung am 11.05.2022 forderte der Bundesrat eine Finanzierungsübernahme des Bundes für die zahlreichen Entlastungsmaßnahmen. Dies wird der für den 20.05.2022 geplanten Zustimmung der Länderkammer voraussichtlich jedoch nicht entgegenstehen.

 

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