Abfindungszahlungen können nach der Fünftel-Regelung (§ 34 EStG) ermäßigt besteuert werden. Die Tarifermäßigung greift jedoch grundsätzlich nur, wenn es durch die Auszahlung in einem Veranlagungszeitraum zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. In einem nachträglich vom BFH zur Veröffentlichung bestimmten Urteil, in dem neben der eigentlichen Sozialplanabfindung weitere sog. Startprämien vom alten Arbeitgeber gezahlt wurden, verneinte der BFH die ermäßigte Besteuerung.
Für die Besteuerung von Abfindungszahlungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgezahlt werden, kann die Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG (sog. Fünftel-Regelung) in Anspruch genommen werden. Dafür muss jedoch nach der Rechtsprechung des BFH eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen, die in aller Regel nur vorliegt, wenn die Abfindung und weitere damit zusammenhängende Beträge in ein- und demselben Jahr ausgezahlt werden. In einem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Urteil äußerte sich der BFH zu diesen Grundsätzen mit Blick auf Zusatzabfindungen und sog. Startprämien (BFH-Urteil vom 06.12.2021, IX R 10/21).
Im Ausgangsfall schloss ein Arbeitnehmer im Zuge von Restrukturierungsmaßnahmen einen Aufhebungsvertrag mit seinem ursprünglichen Arbeitgeber und wechselte zugleich in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Transfergesellschaft. Der Vertrag sah neben einer grundsätzlichen Abfindung („Sozialplanabfindung“) auch mögliche Zusatzabfindungen vor. So erhielt der Arbeitnehmer für einen schnellen Austritt aus der Transfergesellschaft und den Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber weitere gestaffelte Zusatzabfindungen (einen Betrag aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens aus der Transfergesellschaft A sowie einen Betrag für den Verzicht auf Beschäftigungsanspruch in Transfergesellschaft B, sog. Startprämie). Die Sozialplanabfindung wurde in 2015 gezahlt. Aufgrund des (schnellen) Beginns einer neuen Arbeitsstelle (noch in 2015) wurden die beiden Startprämien im darauffolgenden VZ 2016 gezahlt. Da die Teilleistungen damit nicht im selben Veranlagungszeitraum ausgezahlt wurden, unterwarf das Finanzamt beide Beträge der tariflichen Einkommensteuer.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH schloss sich der Vorinstanz (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2021, 8 K 3125/18) dahingehend an, dass die Zahlungen im Ausgangsfall als eine einheitliche Entschädigung für dasselbe Schadensereignis zu betrachten seien. Eine isolierte Betrachtung des Austritts aus dem Arbeitgeberunternehmen und dem Ausscheiden aus der Transfergesellschaft sei nicht geboten, da alle vertraglichen Regelungen hierzu gleichzeitig im Zuge der Restrukturierung geschlossen wurden.
Die Auszahlung der Abfindungsleistungen in verschiedenen Jahren führe dazu, dass keine Zusammenballung von Einkünften vorliege und demzufolge die Tarifermäßigung nicht beansprucht werden könne. Zwar gebe es laut BFH Ausnahmen vom Grundsatz der Auszahlung in ein- und demselben Veranlagungszeitraum, die jedoch nur in Einzelfällen gewährt werden. Als Fallkonstellationen dieser Art führt der BFH spätere Entschädigungsleistungen aus sozialer Fürsorge oder eine Aufteilung der Abfindung in eine überwiegende Haupt- und spätere, geringfügige Teilleistung an. Solche lagen aus Sicht des BFH im Ausgangsfall jedoch nicht vor.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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