Der BFH äußert sich erneut zur personellen Verflechtung als Voraussetzung der Betriebsaufspaltung. Bezüglich der hierfür grundsätzlich erforderlichen Stimmenmehrheit lehnt der BFH die Zusammenrechnung der Anteile eines Elternteils und des minderjährigen Kindes jedenfalls dann ab, wenn in Bezug auf die Gesellschafterstellung des Kindes eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist für die personelle Verflechtung als Voraussetzung der Betriebsaufspaltung grundsätzlich erforderlich, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen.
Daher liegt nach Auffassung des BFH eine Betriebsaufspaltung nicht vor, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 Prozent der Stimmen verfügt (Urteil vom 14.04.2021, X R 5/19). Dabei sind dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht. Denn in einem solchen Fall liegen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor. Vielmehr vertrete die Ergänzungspflegerin die Interessen des minderjährigen Kindes in der Betriebskapitalgesellschaft unabhängig von den Interessen des Elternteils.
Dabei lässt der BFH die Frage offen, ob die zu Ehegatten ergangene Rechtsprechung des BVerfG für minderjährige Kinder entsprechend gilt (vgl. R 15.7 Abs. 8 Satz 1 EStR 2012). Danach seien die Anteile der Ehegatten für Zwecke der personellen Verflechtung grundsätzlich nicht zusammenzurechnen (Beschluss des BVerfG vom 12.03.1985, 1 BvR 571/81 u.a.).
Da im Streitfall auch keine faktische Beherrschung des betroffenen Elternteils in der Betriebskapitalgesellschaft anzunehmen war, hat der BFH die Betriebsaufspaltung im Ergebnis verneint.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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