BFH hegt Zweifel am umsatzsteuerlichen Aufteilungsgebot

Im einstweiligen Rechtsschutz gewährt der BFH die Aussetzung der Vollziehung für die Aufteilung der Leistungen im Rahmen von Hotelübernachtungen auf verschiedene Umsatzsteuersätze. Der BFH bezweifelt, dass das Aufteilungsgebot gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG unionsrechtskonform ist.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG gilt der ermäßigte Steuersatz für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen. Jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten werden. Für diese soll der reguläre Steuersatz von 19 Prozent gelten. Diese nationale Umsetzung wurde vom XI. BFH-Senat des bisher als unionsrechtskonform angesehen.

Das aber war und ist fraglich. Denn der EuGH hatte in der Rechtssache Stadion Amsterdam (C‑463/16 vom 18.01.2018) einen Grundsatz des Umsatzsteuerrechts erneut klargestellt: Eine einheitliche Leistung ist mit einem einheitlichen Steuersatz zu versteuern. Dies gilt selbst dann, wenn die Leistungsbestandteile einzeln betrachtet unterschiedliche Steuersätze hätten. 

Mit Beschluss vom 07.03.2022 (XI B 2/21, AdV) meldet der BFH nun unter Verweis auf ein Vorabentscheidungsersuchen des V. BFH-Senats (V R 22/20) ernstliche Zweifel am Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG an. Vor einem Jahr hatte der V. BFH-Senat den EuGH in einer sehr ähnlich gelagerten Frage um Vorabentscheidung ersucht. In dieser Rechtssache (C-516/21) steht die Aufteilung zwischen befreiten und nicht befreiten Umsätzen in Hinblick auf § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auf dem Prüfstand. Die Antwort des EuGH steht noch aus.

Betroffene Steuerpflichtige sollten bezüglich ihrer Leistungen i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG wie auch des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG prüfen, ob sie ihre Steuerbescheide aufgrund der Verfahren offenhalten wollen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein in einer Rechnung ausgewiesener höherer Steuersatz bzw. Steuerbetrag nach § 14c UStG geschuldet wird, wenn ein niedrigerer Steuersatz Anwendung findet.

Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Beschluss kommen Sie hier.

 

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