BFH zum Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung bei Kapitaleinkünften

Der BFH äußert sich erneut zur Frage, wann ein insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Kapitaleinkünften zu berücksichtigen ist. Laut aktuellem Urteil ist dies auch dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

Der BFH hat wiederholt klargestellt, dass die reine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in der Regel noch nicht zur Berücksichtigung von Verlusten führt (vgl. zuletzt mit BFH-Urteil v. 17.11.2020, VIII R 20/18). Etwas anderes gelte laut BFH dagegen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststehe, dass nicht mehr mit einer wesentlichen Änderung des Verlusts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu rechnen ist. Dem folgend sieht der BFH den endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung auch als gegeben an, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat. Denn in diesem Zeitpunkt stehe mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass auf die Forderungen der Insolvenzgläubiger keine Zahlungen mehr erfolgen werden und damit nicht mehr mit einer wesentlichen Änderung des eingetretenen Verlusts gerechnet werden kann (BFH-Urteil vom 01.07.2021, VIII R 28/18).

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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