BFH zur Entgeltlichkeit von Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen

Der BFH bejaht die grundsätzliche (Teil-)Entgeltlichkeit der Übertragung von privaten Vermietungsobjekten gegen Versorgungsleistungen, die nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG berechtigen. Damit ist in diesem Zusammenhang stehender Aufwand beim Erwerber auch steuerlich berücksichtigungsfähig.

Im konkreten Fall wurde ein vermietetes Mehrfamilienhaus gegen lebenslange monatliche Versorgungsleistungen übertragen. Die Übernehmerin machte die Zahlungen in vollem Umfang als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt qualifizierte diese jedoch als Leibrente i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG und ließ den Werbungskostenabzug daher nur in Höhe des Zinsanteils (Ertragsanteil) zu. Die Vorinstanz vertrat hingegen die Auffassung, die Leibrenten stünden nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da die Übertragung unentgeltlich erfolgt sei und versagte den Werbungskostenabzug daher komplett.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind laut BFH wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Übertragung von nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG n.F. begünstigtem Vermögen grundsätzlich als (Teil-)Entgelt anzusehen (Urteil vom 29.09.2021, IX R 11/19). Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen sei nur im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG unentgeltlich. Dabei folgt der BFH insoweit auch der Auffassung der Finanzverwaltung, die in diesen Fällen regelmäßig von einer (Teil-)Entgeltlichkeit ausgeht (vgl. Rz. 57, 65 des BMF-Schreibens vom 11.03.2010).

Bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen des Übernehmers führt der BFH aus, dass die wiederkehrenden Leistungen in Höhe des Barwerts zu Anschaffungskosten, die mit den AfA berücksichtigt werden, und in Höhe des Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Dabei weist der BFH darauf hin, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht gegen das objektive Nettoprinzip verstößt und damit verfassungsgemäß ist.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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