BFH zur Förderung der Allgemeinheit bei einer gemeinnützigen GmbH

In einer aktuellen Entscheidung konkretisiert der BFH die Anforderungen an die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderliche Voraussetzung der Förderung der Allgemeinheit. Laut BFH muss jedermann freien Zutritt zur steuerbegünstigten Körperschaft oder zu ihren Leistungen haben. Bei Förderung abgeschlossener Personenkreise ist die Gemeinnützigkeit zu verneinen. 

Im konkreten Fall verfolgte eine als gemeinnützige GmbH (gGmbH) organisierte Kita ihren vertraglich festgelegten Zweck der gemeinnützigen Förderung der Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung durch den Betrieb von Kindertageseinrichtungen. Dabei hatte die gGmbH ihren Vertragspartnern vertraglich zugesichert, die vorhandenen Betreuungsplätze vorrangig deren Mitarbeitern bzw. deren Kindern zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung des Finanzamtes war die Belegungspräferenz der Vertragspartner mit der Förderung der Allgemeinheit nicht vereinbar, weil die Einrichtungen damit den Mitarbeitern der Vertragspartner vorbehalten waren. Streitig war, ob die gGmbH gemeinnützig oder mildtätig und damit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit war.

Der BFH hat die Förderung der Allgemeinheit mit Urteil vom 01.02.2022 (V R 1/20) verneint. Eine gemeinnützige Tätigkeit sei nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO dann gegeben, wenn die Allgemeinheit gefördert wird. Dies sei anzunehmen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis damit zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert. Das war laut BFH im konkreten Fall zu verneinen, weil der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, aufgrund der Zugehörigkeit zur Belegschaft eines Unternehmens fest abgeschlossen war. Die Betreuungsplätze kamen vorrangig den Beschäftigten der Vertragspartner zugute und nicht der Allgemeinheit.

Des Weiteren war die Verfolgung der mildtätigen Zwecke nach § 53 AO durch die gGmbH nicht gegeben. Diese scheiterte im konkreten Fall an der fehlenden formellen Satzungsmäßigkeit. Dabei stellte der BFH klar, dass für die Erfüllung der formellen Satzungsmäßigkeit die jeweils verfolgten steuerbegünstigten Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung so weit wie möglich in der Satzung zu konkretisieren sind. Ob der Begriff „mildtätig“ wörtlich in die Satzung aufgenommen werden muss, war nicht zu entscheiden. In der Satzung der gGmbH waren dagegen nur gemeinnützige, jedoch nicht mildtätige Zwecke genannt. Im Ergebnis war die Gemeinnützigkeit der gGmbH abzuerkennen.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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